Urlaubsanspruch während der Elternzeit: Kürzung und Übertragung

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Jedoch kann dieser Anspruch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gekürzt werden.

Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und befand sich vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2016 beantragte sie die Einbeziehung ihrer während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche für die Kündigungsfrist. Die Beklagte gewährte Urlaub für den Zeitraum vom 4. April bis zum 2. Mai 2016, lehnte jedoch die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch die Revision der Klägerin vor dem Neunten Senat des BAG hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hatte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 BEEG gekürzt.

Diagramm, das den Prozess der Urlaubsanspruchskürzung während der Elternzeit und die Bedingungen für die Ausübung des Kürzungsrechts durch den Arbeitgeber darstellt.

Das Recht des Arbeitgebers auf Urlaubsabzug

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete, empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, sofern die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 BEEG abweichenden Regelungen getroffen haben.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt das Unionsrecht nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29 ff.).

Voraussetzungen und Ausübung des Kürzungsrechts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2019 (Az. 9 AZR 495/17) klargestellt, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht automatisch eintritt. Der Arbeitgeber muss sein Recht aktiv durch eine Willenserklärung ausüben, die dem Arbeitnehmer zugeht. Diese Erklärung kann nicht vor der Mitteilung, dass Elternzeit beantragt wird, erfolgen.

Wichtige Aspekte bei der Urlaubsabgeltung

  • Nur volle Kalendermonate der Elternzeit sind für die Kürzung des Urlaubsanspruchs relevant.
  • Stellen Sie sicher, dass der Zugang der Erklärung rechtssicher erfolgt (z. B. per Einschreiben).

Ein kulantes Vorgehen des Arbeitgebers kann ein starkes Signal der Wertschätzung sein, insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels.

Form der Kürzungsmitteilung

„Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“ Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach dieser Regelung an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht wird weder automatisch noch durch einen Realakt des Arbeitgebers bewirkt. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der ihm eingeräumten Kürzungsbefugnis durch die Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung Gebrauch macht (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 27).

Möchte der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub kürzen, muss er sein Kürzungsrecht ausüben. Dazu ist eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Die Kürzung muss nicht mit den Worten des BEEG erklärt werden. Die Kürzungserklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Dazu ist es ausreichend, dass dem Arbeitnehmer - abweichend von seinem Urlaubsverlangen - nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder für ihn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben will (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 31; 28. Juli 1992 - 9 AZR 340/91 - Rn. 35).

Elternzeit - Bis wann kann der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs erklären?

Zeitpunkt der Kürzungsbefugnis

Die Regelung in § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub bei Zugang der Kürzungserklärung noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Das Gesetz unterstellt allein den „Erholungsurlaub“ der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht aber den Abgeltungsanspruch (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 32; 9 AZR 362/18 - Rn. 32; 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 14).

Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, jedoch nicht vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Letzteres ist Ausfluss der dem Arbeitgeber eingeräumten Dispositionsbefugnis, von dem Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch zu machen oder hiervon abzusehen. Der Arbeitgeber kann sein Wahlrecht erst dann sinnvoll ausüben, wenn er weiß, dass und für welchen Zeitraum Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Kürzungsbefugnis setzt somit ein Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG voraus, durch das der Umfang und die zeitliche Lage der Elternzeit festgelegt werden. Dieses Verständnis ist im Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG angelegt, der auf jeden vollen Monat „der“ Elternzeit abstellt. Die Verwendung des bestimmten Artikels legt nahe, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht für „irgendeine“ sich noch nicht abzeichnende, sondern nur für eine konkret in Rede stehende Elternzeit kürzen kann (BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 - Rn. 35; 9 AZR 362/18 - Rn. 35).

Erholungsurlaub und Resturlaub während der Elternzeit

Erholungsurlaub

Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren. Wenn Sie nur einen Teil eines Kalendermonats in Elternzeit sind, dann verringert sich Ihr Jahresurlaub nicht.

Resturlaub

Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Dabei spielt es keine Rolle, wie Resturlaub normalerweise bei Ihrem Arbeitgeber ins Folgejahr übertragen wird. Sie können den Resturlaub, der Ihnen zu Beginn der Elternzeit zusteht, also nach der Elternzeit noch nehmen.

Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und sich an Ihre erste Elternzeit eine weitere Elternzeit anschließt. Dann wird Ihr Resturlaub weiter übertragen und Sie können ihn noch nach der zweiten Elternzeit nehmen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder zum Ende der Elternzeit endet, dann bekommen Sie den verbleibenden Resturlaub ausbezahlt.

Wenn Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub bekommen haben als Ihnen zustand, dann kann Ihr Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit entsprechend kürzen.

Urlaubsanspruch in Teilzeit während der Elternzeit

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber Teilzeit arbeiten, ändert sich durch die Elternzeit normalerweise nichts an Ihrem Urlaub. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird also nicht gekürzt und Ihr Resturlaub verfällt wie gewohnt.

Falls die Teilzeit so gestaltet ist, dass Sie weniger Tage pro Woche arbeiten, kann Ihr Urlaubsanspruch aber auf die Teilzeit umgerechnet werden. Wenn Sie zum Beispiel vorher 30 Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen pro Woche hatten, dann haben Sie bei einer Verringerung auf 3 Arbeitstage pro Woche nur noch Anspruch auf 18 Urlaubstage.

Achtung: Wenn Sie in der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, dann kann Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihren Urlaubsanspruch kürzen. Allerdings haben Sie dann normalerweise bei dem anderen Arbeitgeber einen eigenen Urlaubsanspruch.

Elternzeit während eines Sonderurlaubs

Elternzeit können Sie nur während eines aktiven Arbeitsverhältnisses nehmen. In einem Sonderurlaub arbeiten Sie sowieso nicht. Daher ist Elternzeit während eines Sonderurlaubs nicht möglich. Nach dem Sonderurlaub nehmen Sie Ihre Arbeit normalerweise wieder auf.

tags: #beeg #kurzung #urlaub #elternzeit