Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen nach dem Mutterschutzgesetz

Grundsatz der Entgeltfortzahlung bei Freistellung

Durch die Gewährung der Freistellung nach § 7 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) darf bei der schwangeren oder stillenden Frau kein Entgeltausfall eintreten. Die hierfür vorgesehenen Freistellungszeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das volle Gehalt weiterzahlen muss, so als wäre die Arbeitnehmerin anwesend gewesen. Dieses Prinzip wird als Lohnausfallprinzip bezeichnet.

Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Untersuchungszeit, sondern auch die notwendige An- und Abfahrt, sofern diese zur Durchführung der Untersuchung erforderlich ist.

Freistellung für Schwangerschaftsuntersuchungen

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, schwangere Arbeitnehmerinnen für medizinisch notwendige Vorsorgeuntersuchungen freizustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 7 Absatz 1 MuSchG.

Zwar soll die schwangere Arbeitnehmerin laut Gesetz versuchen, Untersuchungstermine außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Sie hat bei der Vereinbarung von Terminen die Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das heißt, sie hat darauf hinzuwirken, dass der Termin außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfinden kann.

Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Dies betrifft in der Regel die Leistungen nach § 24d Absatz 1 SGB V. Danach hat die Frau Anspruch auf ärztliche Betreuung sowie Hebammenhilfe während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung.

Der Freistellungsanspruch gilt auch für Frauen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 MuSchG).

Wichtiger Hinweis: Kein Anspruch auf Freistellung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG besteht hingegen für Untersuchungen im Zusammenhang mit Kinderwunschbehandlungen. Auch im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch besteht in der Regel kein Freistellungsanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Ausnahmsweise kann ein (später) Schwangerschaftsabbruch jedoch als Entbindung mit entsprechendem Freistellungsanspruch angesehen werden, wenn sich das Kind schon bis zu einem Stadium entwickelt hatte, in dem es zu einem selbstständigen Leben - wenn auch nur kurz - grundsätzlich fähig war.

Schema der Freistellung für Schwangerschaftsuntersuchungen

Freistellung zum Stillen

Auch nach der Geburt bestehen Schutzrechte für Arbeitnehmerinnen. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmerinnen, die stillen möchten, Stillzeiten im ersten Jahr nach der Geburt ermöglichen. Dies ist in § 7 Absatz 2 MuSchG geregelt.

Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen. Mindestens sind dies:

  • zweimal täglich für eine halbe Stunde oder
  • einmal täglich für eine Stunde.

Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung gewährt werden:

  • zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder
  • wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten.

Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird.

Besonderheiten bei Heimarbeit

Für Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, gelten spezifische Regelungen bezüglich der Stillzeit. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat einer in Heimarbeit beschäftigten Frau und der ihr Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt zu zahlen. Dieses Entgelt wird nach der Höhe des durchschnittlichen Stundenentgelts für jeden Werktag berechnet.

Ist eine Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu zahlen.

Infografik: Rechte stillender Mütter am Arbeitsplatz

Kenntnis der Schwangerschaft

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellt klar: Arbeitnehmerinnen haben erst dann positive Kenntnis von ihrer Schwangerschaft, wenn eine ärztliche Untersuchung dies bestätigt - nicht durch einen Selbsttest.

Arbeitsunfähigkeit und individuelles Beschäftigungsverbot

Kommt es im Verlauf der Schwangerschaft zu Beschwerden, muss ein Arzt beurteilen, ob ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird oder ob eine normale Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

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