Schwangerschaftsabbruch in Deutschland: Rechtliche Regelungen und ethische Debatten

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zum Schutz des ungeborenen Lebens. Diesem Schutz dienen der § 218 und folgende des Strafgesetzbuches (StGB), nach denen der Schwangerschaftsabbruch im Grundsatz für alle Beteiligten eine Straftat darstellt. Wenn jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei möglich oder gerechtfertigt.

Das geltende Recht des Schwangerschaftsabbruchs wurde vom Deutschen Bundestag im Jahr 1995 beschlossen. Dem ging eine mehr als zwei Jahrzehnte dauernde intensive politische und gesellschaftliche Diskussion und zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts voraus. Bei dieser Neufassung der Regelungen setzte der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem zweiten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch vom 28. Mai 1993 um.

Infografik: Übersicht der Fristen und Indikationen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in Deutschland

Grundlegende Strafbarkeit und Ausnahmen

Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich strafbar (§ 218a Absatz 1 Satz 1 StGB). Das geltende Recht trägt so der im Grundgesetz (GG) verankerten Pflicht Rechnung, das ungeborene Leben zu schützen (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 GG). Diese verfassungsrechtliche Schutzpflicht ist mit den Grundrechten der Schwangeren in Ausgleich zu bringen. Die dazu notwendige Abwägung hat der Gesetzgeber mit § 218a StGB vorgenommen.

§ 218 StGB sieht für den Schwangerschaftsabbruch als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für die Person vor, die diesen durchführt. Für die Schwangere ist die Strafe mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geringer. Für besonders schwere Fälle des Schwangerschaftsabbruchs sieht das Gesetz eine höhere Strafe vor. Dazu zählen zum Beispiel, wenn die Tat gegen den Willen der Schwangeren begangen wird oder die Täterin oder der Täter leichtfertig die Gefahr einer schweren Gesundheitsgefährdung oder des Todes der Schwangeren verursacht. Für diese Fälle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht.

Eine schwangere Person kann für den Versuch, ihre Schwangerschaft zu beenden, nicht bestraft werden.

Die Beratungsregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 218a Absatz 1 StGB) gilt der Straftatbestand des Schwangerschaftsabbruchs als nicht verwirklicht und ist somit nicht strafbar:

  • wenn zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind,
  • die Schwangere den Abbruch verlangt und
  • die Schwangere der Ärztin oder dem Arzt, die / der den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, eine Bescheinigung vorlegt (vgl. § 219 Absatz 2 Satz 2 StGB), die nachweist, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen.

Diese Dreitagesfrist soll sicherstellen, dass die Schwangere keine überstürzte Entscheidung trifft (vgl. Bundestagsdrucksache 12/2605 (neu), S. 1).

Medizinische und kriminologische Indikationen

Ein Schwangerschaftsabbruch ist straffrei möglich, wenn er durchgeführt wird, um eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden. Dies gilt auch über die zwölfte Schwangerschaftswoche hinaus (§ 218a Absatz 2 StGB, sog. medizinisch-soziale Indikation).

Ebenso ist ein Abbruch straffrei, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht und die Empfängnis nicht länger als zwölf Wochen zurückliegt (§ 218a Absatz 3 StGB, sog. kriminologische Indikation).

Besondere Regelungen für die Schwangere

Ein Schwangerschaftsabbruch, der von einem Arzt durchgeführt wurde, ist für die Schwangere auch dann nicht strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind und zuvor eine Beratung (§ 219 StGB) stattgefunden hat (§ 218a Absatz 4 Satz 1 StGB). Diese Vorschrift ist eine „Privilegierung“ im strafrechtlichen Sinne, die nur für die Schwangere selbst gilt. Auf den Arzt bzw. die Ärztin ist diese Vorschrift nicht anwendbar; für ihn bzw. sie gilt Absatz 1 und damit die Zwölfwochenfrist.

Unabhängig von einer Frist steht einer Schwangeren außerdem die Privilegierung des § 218a Absatz 4 Satz 2 StGB offen. Hiernach kann das Gericht bei „besonderer Bedrängnis“ der Schwangeren von Strafe absehen (Ermessensentscheidung). Dies ist u. a. bedeutsam für Fälle, in denen der Abbruch nicht innerhalb der 12-Wochen-Frist nach einer Beratung vorgenommen wird (§ 218a Absatz 1 StGB) und es keine rechtfertigenden Gründe wie z. B. eine Lebensgefahr für die Schwangere gibt, die durch einen Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden kann.

Eine besondere Bedrängnis liegt allerdings nicht schon auf Grund der Schwangerschaft als solcher vor. Auch die Unannehmlichkeit, die mit dem Aufsuchen einer Beratungsstelle bzw. eines Arztes oder einer Ärztin verbunden ist, wird nicht als besondere Bedrängnis angesehen.

Illustration: Symbolische Darstellung von Beratung und Entscheidungsfindung im Kontext von Schwangerschaftskonflikten

Die Schwangerschaftskonfliktberatung

Die Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage, deren Bescheinigung die Voraussetzung für einen straflosen Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Absatz 1 StGB ist, ist in § 219 StGB und ergänzend in den §§ 5 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetzes geregelt. Sie muss durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen, wobei der Arzt bzw. die Ärztin, der bzw. die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, als Berater ausgeschlossen ist.

Die Beratung der Schwangeren dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie soll davon geleitet sein, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen. Zugleich soll die Beratung jedoch ergebnisoffen geführt werden. Die Schwangere soll in der Beratung nicht belehrt oder bevormundet werden. Die Beratung kann vor Ort in den Räumen der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, aber etwa auch per Telefon oder Videochat stattfinden.

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gemacht, die reproduktive Selbstbestimmung noch mehr zu stärken. Wenden Sie sich am besten persönlich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder an eine Beratungsstelle. Möchten Sie sich erst einmal von zu Hause aus informieren, können Internetseiten von Ärztinnen und Ärzten, von Beratungsstellen oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterhelfen. Mit einer ungewollten Schwangerschaft werden Sie nicht allein gelassen. Nutzen Sie die bestehende Beratungsangebote. Im Notfall oder wenn Sie nicht mehr weiterwissen, können Sie sich auch an die Bundesstiftung Mutter und Kind oder an das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (0800 0116 016) wenden.

Aktuelle Debatten und gesellschaftliche Perspektiven

Der §218 StGB, der das Abtreibungsrecht regelt, und die hinter diesem Paragrafen stehenden gesellschaftlichen Werte werden von vielen inzwischen als überholt wahrgenommen. Im letzten Wahlprogramm der SPD stand sogar, dass Abtreibung nicht ins Strafgesetzbuch gehört. Hinter dieser Diskussion steht die Frage, wer eigentlich über einen schwangeren Körper entscheiden darf: die schwangere Person selbst oder der Staat?

Die Ampel-Koalition hat im Sommer eine klare Richtung in dieser Debatte eingeschlagen. Der Paragraf stellte „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ unter Strafe. Wobei es faktisch gar nicht um Werbung ging, sondern darum, ungewollt Schwangere über ihre Optionen zu informieren. Das sogenannte „Werbeverbot“ war in der Realität ein Informationsverbot: Ärzt*innen durften ihre Patient*innen nicht über ihre Beratungen und Abbruchmethoden aufklären. Sie wurden somit daran gehindert, sachgerechte Information über Abtreibung auf ihren Internetseiten bereitzustellen. Taten sie es trotzdem, mussten sie teilweise langwierige Gerichtsverfahren auf sich nehmen.

Was sich nicht geändert hat, ist, dass eine Abtreibung laut §218 in Deutschland grundsätzlich weiterhin eine Straftat darstellt. Demnach sind Abbrüche nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt: die Betroffene darf maximal in der 12. Woche schwanger sein und muss sich während dieser Zeit in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle beraten lassen. Außerdem ist eine Abtreibung zulässig, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung zustande kam oder eine Geburt eine ernsthafte Gefahr für das Leben der Schwangeren darstellen würde. Erfüllt man keine der Voraussetzungen, wird eine Abtreibung mit Geld- oder sogar Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft.

Auch übernehmen die Krankenkassen die Kosten der Abtreibung nur dann, wenn eine sogenannte medizinische Indikation vorliegt. Rechtlich gesehen bedeutet eine Entkriminalisierung von Abtreibungen, dass Abtreibungen nicht mehr illegal wären und damit nicht mehr unter Strafe stünden. Bestimmte Voraussetzungen und Regeln müssten dann an anderer Stelle festgehalten werden - zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wahrscheinlich würde sich dadurch auch in der Gesellschaft die Diskussion verschieben.

Da Schwangerschaftsabbrüche bisher strafbar sind, sind sie in der Gesellschaft stark stigmatisiert. Das fängt schon in der medizinischen Ausbildung an, in der Abtreibungen meist tabuisiert und kaum behandelt werden. Dadurch ist das Angebot an Praxen, die sie anbieten, sehr gering. In Bayern gibt es z. B. gerade mal acht davon. Auch der Druck von Abtreibungsgegner*innen spielt hier eine Rolle. Ärzt*innen, die den Eingriff durchführen, werden teilweise bedroht, Patient*innen wird aufgelauert. Dies hat zur Folge, dass einige schwangere Personen den Abbruch lieber stillschweigend, möglichst unauffällig und auf illegale Weise durchführen.

Internationale Perspektiven

In den meisten Ländern weltweit ist das Thema Abtreibung ähnlich wie in Deutschland geregelt: Abtreibungen sind grundsätzlich nicht erlaubt, es gibt aber bestimmte Bedingungen und Fristen, in denen sie ermöglicht werden. Dennoch gibt es einige Länder mit einer liberaleren Gesetzgebung, die Deutschland als Vorbild dienen könnten.

Besonders aktuell ist das Thema gerade in den USA. Dort hat das oberste Gericht im Juni dieses Jahres eine historische Grundsatzentscheidung getroffen und das bisherige Recht auf Abtreibung gekippt. Alle 50 Bundesstaaten dürfen ab sofort eigene Abtreibungsgesetze erlassen - viele sind sehr restriktiv ausgefallen. In konservativ regierten Bundesstaaten wurde die Abtreibung teilweise ganz verboten - oder faktisch unmöglich gemacht. Für viele Betroffene in den USA bedeutet das vor allem eins: Rechtsunsicherheit und teilweise die Notwendigkeit, für eine Abtreibung in andere Bundesstaaten reisen zu müssen.

Die neue Gesetzeslage aus den USA wurde von vielen EU-Staaten heftig kritisiert - auch viele deutsche Politiker*innen sprachen sich dagegen aus. Vor diesem Hintergrund brachten einige Abgeordnete des EU-Parlaments im Juli einen Vorschlag ein: das Recht auf Abtreibung in die EU-Charta aufzunehmen. Diese Entscheidung wäre dann für alle EU-Mitglieder bindend. Die EU-Länder, die bisher eine restriktive Abtreibungspolitik verfolgen, dazu gehören z. B. Polen oder Malta, müssten dann ihre Gesetze ändern. Spoiler: dass dies wirklich in der Charta festgeschrieben wird, ist vor dem Hintergrund des Einstimmigkeitsprinzips in der EU extrem unwahrscheinlich.

Tabuthema Abtreibung: Wieso wird so heftig diskutiert?

Menschenrechtliche und ethische Erwägungen

Der Zugang zu sicheren Schwangerschaftsabbrüchen ist ein Menschenrecht. Nach den internationalen Menschenrechtsnormen hat jeder Mensch ein Recht auf Leben, ein Recht auf Gesundheit und ein Recht auf Schutz vor Gewalt, Diskriminierung und Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung. In vielen Fällen riskieren diejenigen, die keine andere Wahl haben, als unsichere Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, auch Strafverfolgung und Bestrafungen bis hin zu Gefängnisstrafen. Viel zu viele sind unmenschlicher Behandlung und Diskriminierung ausgesetzt.

Amnesty International ist der Ansicht, dass jeder Mensch die Freiheit haben sollte, seine körperliche Autonomie auszuüben und Entscheidungen über das eigene reproduktive Leben selbst zu treffen, einschließlich der Frage, ob und wann die Person Kinder bekommt. Aber was ist mit dem Recht auf Leben des ungeborenen Kindes - ist ein Schwangerschaftsabbruch unvereinbar mit dem Recht auf Leben? Stattdessen hat der UN-Menschenrechtsausschuss wiederholt die Bedrohung für das Leben von Frauen und Mädchen betont, die durch Restriktionen besteht, die sie dazu zwingen, unsichere Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Amnesty International bezieht keine Stellung dazu, wann das menschliche Leben beginnt - dies ist eine moralische und ethische Frage, die jede*r für sich selbst entscheiden muss.

Die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs verhindert Schwangerschaftsabbrüche nicht, sie macht sie nur unsicherer. Wenn Frauen, Mädchen und allen Personen, die schwanger werden können, der Zugang zu einem Schwangerschaftsabbruch verwehrt wird, bedeutet das nicht, dass sie keinen mehr brauchen. Unsichere Schwangerschaftsabbrüche werden von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wie folgt definiert: „Ein Verfahren zum Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft, das entweder von Personen durchgeführt wird, die nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, oder in einer Umgebung, die nicht den medizinischen Mindeststandards entspricht, oder beides". Todesfälle und Verletzungen durch unsichere Schwangerschaftsabbrüche sind vermeidbar.

In Ländern mit solchen Beschränkungen lässt das Gesetz in der Regel nur sehr eng definierte Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn die Schwangerschaft auf eine Vergewaltigung oder Inzest zurückzuführen ist, wenn eine schwere und tödliche Schädigung des Fötus vorliegt oder wenn das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Person gefährdet ist. Gruppen, die in der Gesellschaft bereits ausgegrenzt werden, sind von solchen einschränkenden Gesetzen unverhältnismäßig stark betroffen. Denn sie haben meist keine Möglichkeit, in einem anderen Land sichere und legale medizinische Dienste aufzusuchen oder Zugang zu privater Betreuung zu erhalten.

Es ist erwiesen, dass die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche in Ländern, in denen der Zugang zu Verhütungsmitteln eingeschränkt ist, höher sind. Die Kriminalisierung von Abbrüchen bewirkt einen Abschreckungseffekt, der dazu führen kann, dass Angehörige der Gesundheitsberufe die Grenzen des Gesetzes möglicherweise nicht im Detail verstehen und dadurch die Beschränkungen noch enger anwenden, als es das Gesetz verlangt.

Selbstbestimmt und frei über den eigenen Körper und die eigene Sexualität zu entscheiden, ist ein Menschenrecht. Obwohl alle Menschen ein Recht auf Selbstbestimmung haben, wird es Frauen und Mädchen regelmäßig abgesprochen. Das ist leider ein weltweites Phänomen, ob wir nun auf Serbien, Liberia, Afghanistan oder Deutschland schauen. Auch in Europa beobachten wir derzeit den Trend, Frauenrechte weiter einzuschränken. So hat Polen sein strenges Abtreibungsrecht vor Kurzem noch einmal verschärft. Warum wird die Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen angegriffen? Hinter den Einschränkungen stehen bestimmte Geschlechterbilder. Bis heute betrachten viele Regierungen, religiöse Institutionen, aber auch Privatpersonen Frauenkörper als Eigentum, über das Staat, Gesellschaft und Familie mitbestimmen dürfen. Ein wirksames Mittel ist, dem Thema Aufmerksamkeit zu schenken. Wir können uns informieren, Informationen mit Freund:innen teilen und unsere Solidarität mit Frauenrechtsorganisationen und Protestbewegungen in anderen Ländern ausdrücken.

Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs

Der Schwangerschaftsabbruch erfolgt durch Medikamente oder eine Operation. Der medikamentöse Abbruch ist bis zum Ende der neunten Schwangerschaftswoche seit Beginn der letzten Menstruation möglich. Die Schwangere nimmt zwei Medikamente (Mifepriston und Misoprostol) im Abstand von 36 bis 48 Stunden ein. Die Medikamente verhindern die weitere Entwicklung der Schwangerschaft und lösen eine Abbruchblutung aus.

Kostenübernahme

Private Krankenversicherungen übernehmen meist nur die Kosten für die medizinische Indikation. Im Fall einer kriminologischen Indikation hängt die Kostenerstattung vom privaten Versicherungsträger ab. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden die Kosten in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen. Die ärztliche Betreuung vor und nach einem Schwangerschaftsabbruch sowie die Behandlung eventueller Komplikationen werden von der Krankenkasse getragen.

Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung besteht nur dann, wenn die Schwangere sozial bedürftig ist. Der Antrag auf Kostenübernahme bei Bedürftigkeit muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Außerdem ist jede gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, zu dieser Frage zu beraten.

Schutz vor Belästigungen

Schwangere sollen die Schwangerschaftskonfliktberatung und die Termine in der Einrichtung, in der der Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, ungestört wahrnehmen können. Deshalb ist seit November 2024 im Schwangerschaftskonfliktgesetz geregelt, dass Belästigungen von Schwangeren vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und vor Einrichtungen, die Abbrüche durchführen (sogenannte Gehsteigbelästigungen) verboten sind. Das gilt für einen Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich von Beratungsstellen, Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Aktuelle Entwicklungen und Gesetzesinitiativen

Im Jahr 2023 wurde eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Die Kommission sollte erarbeiten, ob Schwangerschaftsabbrüche außerhalb des Strafgesetzbuches legalisiert werden können. Außerdem sollte sie Möglichkeiten zur Legalisierung von Eizellspende und der altruistischen Leihmutterschaft prüfen. Im April 2024 übergab die Kommission ihren Abschlussbericht an die damalige Bundesregierung. Auf dieser Grundlage wurde ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs im November 2024 beim Bundestag eingereicht. Das Gesetzgebungsverfahren scheiterte.

Die ehemalige Bundesfamilienministerin Paus hatte im Januar 2024 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der schwangere Frauen vor Belästigungen durch Abtreibungsgegnerinnen und -gegner schützen soll. Diesen droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, wenn sie schwangere Frauen beispielsweise auf Gehsteigen vor Arztpraxen bedrängen.

Im Juni 2022 hatte der Bundestag bereits die ersatzlose Streichung des sogenannten Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche (§219a StGB) beschlossen.

Statistik und Versorgung

Rund 106.000 Schwangerschaften wurden im Jahr 2023 in Deutschland abgebrochen. Das waren 2,2 Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor. Damit liegt die Zahl der Abtreibungen auf dem höchsten Stand seit dem Jahr 2012.

Studien des Projektes "Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer" legen nahe, dass es in Deutschland ein regionales Informations- und Versorgungsproblem bei Abbrüchen gibt.

Es gibt verschiedene Wege, die Schwangerschaft gemäß der geltenden Rechtslage abzubrechen. Informationen gibt es unter anderem auf der Internetseite der Organisation "Doctors for Choice Germany". Das ist laut Selbstauskunft "ein deutschlandweites Netzwerk von Ärzt*innen und Medizinstudierenden".

Öffentliche Meinung

Zu dieser Frage gibt es sehr widersprüchliche Umfragen. Nach einer Erhebung der Forschungsgruppe Wahlen für das ZDF aus dem Mai 2023 ist eine Mehrheit der Menschen in Deutschland dafür, Abtreibung weiterhin als Straftat einzustufen. Demnach wollten 54 Prozent der Befragten, dass der Paragraf 218 erhalten bleibt. Bei einer INSA-Umfrage im Auftrag der katholischen „Tagespost“ vom Juni 2023 waren es wiederum 68 Prozent der Befragten, die wollten, dass der Schwangerschaftsabbruch nicht mehr als Straftatbestand gewertet wird.

Unterstützung bei Entscheidung für ein Leben mit Kind

Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" hilft Schwangeren in Notlagen. Eine Notlage liegt vor, wenn die Einkünfte der Schwangeren für den finanziellen Bedarf der Schwangerschaft, der Geburt sowie der Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht reichen und andere staatliche Leistungen nicht rechtzeitig oder ausreichend zur Verfügung stehen. In diesem Fall können Schwangere über die Stiftung auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen erhalten, die ihnen die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen.

Tipp: Das Hilfetelefon Schwangere in Not berät unter anderem auch zur vertraulichen Geburt. Die vertrauliche Geburt ist ein Hilfsangebot für Personen, die ihre Schwangerschaft geheim halten möchten. Gründe hierfür sind oft eine als besonders schwierig empfundene Lebenssituation und/oder eine Gefahr für das eigene Wohlergehen. Das Gesetz zur vertraulichen Geburt schafft die Basis, Kinder unter einer geschützten Identität und mit medizinischer Hilfe sicher zur Welt zu bringen. Zugleich erhalten vertraulich geborene Kinder die Möglichkeit, ihre Herkunft zu erfahren. Den beteiligten Schwangerschaftsberatungsstellen, Jugendämtern, Krankenhäusern und Hebammen bietet das Gesetz außerdem eine rechtssichere Handlungsgrundlage. Jeder vertraulichen Geburt ist grundsätzlich eine Beratung durch eine Schwangerschaftsberatungsstelle vorangestellt.

Logo: Bundesstiftung

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