Schwangere und stillende Mütter genießen am Arbeitsplatz, in der Ausbildung und im Studium besonderen Schutz. Es dürfen keine Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erfolgen. Die rechtlichen Bestimmungen, die schwangeren und stillenden Müttern Schutz und Fürsorge gewährleisten, sind für angestellte Lehrerinnen im Mutterschutzgesetz und für Beamtinnen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) niedergelegt. Diese Regelungen gelten auch für Lehramtsanwärterinnen.
Pflichten der Schulleitung bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, muss die Schulleitung eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen und daraus besondere Schutzmaßnahmen ableiten. Der betriebsärztliche Dienst (BAD) muss den Immunstatus der Schwangeren hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten feststellen, bevor die Schwangere beruflichen Kontakt mit Kindern hat. Dies kann zur Freistellung vom Dienst oder zur Beschäftigung ohne direkten Kontakt mit Kindern führen.
Beschäftigungsverbote aufgrund von Infektionskrankheiten
Der BAD legt fest, ob für die Schwangere bei Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten (z.B. Masern, Mumps, Röteln, Ringelröteln, Windpocken, Keuchhusten, Zytomegalie, Scharlach, Grippe) ein Beschäftigungsverbot gilt. Eine landeseinheitliche Regelung für den Einsatz schwangerer Kolleginnen im Präsenzunterricht existiert nicht mehr; entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz, die von der Schulleitung bei sich verändernden Rahmenbedingungen neu erstellt werden muss. Der BAD berät hierbei nur, die Entscheidung und ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot trifft die Schulleitung.

Besondere Gefährdungen am Arbeitsplatz
Werdende Mütter dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, insbesondere der Gefahr des Ausgleitens, Fallens, Abstürzens oder tätlichen Angreifens. Schwangere Lehrerinnen sind auf Wunsch von der Pausenaufsicht zu befreien und dürfen nicht zur Betreuung aggressiver Kinder und Jugendlicher herangezogen werden. Für schwere körperliche Arbeiten, einschließlich des gelegentlichen Hebens oder Tragens von Lasten über 10 kg (was beim Tragen von Kindern oft überschritten wird), besteht ein Beschäftigungsverbot.
Mögliche Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Technikunterricht müssen ausgeschlossen werden. Diese Gefährdungen können sich sowohl auf Sicherheitsbestimmungen als auch auf das subjektive Befinden der Schwangeren beziehen. Eine schwangere Lehrerin oder Sozialpädagogin braucht nur auf eigenen ausdrücklichen Wunsch an Klassenfahrten oder Wandertagen teilzunehmen. Schwangere dürfen keinen erhöhten Lärmbelastungen (Grenzwert 80dB(A)) oder starker Wärme- bzw. Kälteeinwirkung ausgesetzt sein.
Schutzfristen und finanzielle Absicherung
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin dürfen Schwangere nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, sie wünschen es ausdrücklich. Ein Beschäftigungsverbot besteht acht Wochen nach der Niederkunft, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Dies gilt auch, wenn bei dem Kind eine Behinderung vor Ablauf von acht Wochen festgestellt wird. Insgesamt darf die Schutzfrist vierzehn Wochen nicht unterschreiten.
Finanzielle Leistungen während der Schutzfristen
Während der Schutzfristen erhalten Beamtinnen weiterhin ihre Bezüge. Gesetzlich versicherte angestellte Lehrerinnen erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, das bis zu 13 Euro am Tag betragen kann. Privat versicherte angestellte Lehrerinnen beantragen Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, maximal 210 Euro zuzüglich einem Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber berechnet seinen Zuschuss so, als läge eine Pflichtversicherung vor, was zu einem etwas geringeren Nettoverdienst führen kann.
Stillende Mütter und ihre Rechte
Stillende Mütter stehen unter dem gleichen Schutz wie werdende Mütter. Sind Mütter in den ersten sechs Monaten nach der Entbindung noch nicht wieder voll leistungsfähig, dürfen sie - bei voller Bezahlung - nur entsprechend reduziert eingesetzt werden, was ärztlich bescheinigt sein muss. Stillenden Müttern ist auf Verlangen während der ersten 12 Monate die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder täglich eine Stunde. Stillzeiten gelten als Arbeitszeit; die ausgefallenen Stunden dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
Der besondere Schutz für stillende Mütter gilt auch über die 12-Monatsfrist hinaus. Es sollte gemeinsam mit der Schulleitung, dem Lehrerrat und der Ansprechpartnerin für Gleichstellung eine verträgliche Lösung gefunden werden, die diese Grundsätze beachtet. In Rheinland-Pfalz ist die Gewährung von Stillzeiten für beamtete Lehrerinnen dahingehend konkretisiert, dass eine Freistellung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden pro Tag möglich ist, sofern die Lehrerin während ihrer individuell festgesetzten Dienstzeit stillt. Eine pauschale Pflichtstundenermäßigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig.
Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist
Informationen zur Mitteilung der Schwangerschaft und Kündigungsschutz
Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber
Es gibt keine gesetzliche Frist, bis wann die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt werden muss. Um Gefährdungen für sich und das Kind auszuschließen, sollte der Arbeitgeber möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden der Schwangerschaft über den voraussichtlichen Geburtstermin informiert werden. Je früher der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, desto früher können Schutzmaßnahmen ergriffen werden, insbesondere bei Arbeiten mit Gefahrstoffen oder erhöhter Unfallgefahr. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung der Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag verlangen.
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und Mutterschutzfrist
Ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen, mit wenigen Ausnahmen, unzulässig. Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt das Kündigungsverbot nur für die Dauer der Befristung. Der Kündigungsschutz greift, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger ist und dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hatte. Die Mitteilung kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachgereicht werden, sofern die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Besondere Regelungen und erweiterter Mutterschutz
Erweiterter Mutterschutz bei Fehlgeburten
Ab dem 1. Juni 2025 treten Änderungen des Mutterschutzgesetzes in Kraft. Dann gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Bisher griff der Mutterschutz nur bei Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche. Die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten nunmehr auch für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger ist auch die Dauer der Zeit, in der Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen dürften.
Erweiterte Empfehlungen bei Ringelröteln
Die seit Mai 2024 geltenden erweiterten Empfehlungen zum Thema Ringelröteln und Mutterschutz sehen eine Freistellung Schwangerer mit fehlender Immunität gegen Ringelröteln bis einschließlich der vollendeten 20. Schwangerschaftswoche vor, wenn mindestens zwei Erkrankungsfälle in zeitlichem Zusammenhang auftreten. Nach der vollendeten 20. Schwangerschaftswoche erfolgt die Freistellung bis zum vollendeten 21. Schwangerschaftswoche. Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Schulalter ist bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung bis zum vollendeten 21. Schwangerschaftswoche eine Freistellung vorgesehen. Bei Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist ein direkter Kontakt mit Vorschulkindern zu vermeiden.
Beratung und Unterstützung
Die bereitgestellten Informationen sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie stellen keine individuelle Rechtsberatung dar. Bei Fragen oder Unsicherheiten bezüglich des Mutterschutzes und der damit verbundenen Regelungen wird empfohlen, sich an die zuständigen Betriebsärzte, die Schulleitung, den Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragte zu wenden. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen beraten.

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