Die Entscheidung, wer die Schwangerschaftsvorsorge durchführt, liegt bei der werdenden Mutter. Grundsätzlich können Schwangere die Vorsorgeuntersuchungen im Wechsel bei einem Frauenarzt oder einer Hebamme wahrnehmen. Dies ist eine Leistung, die allen Versicherten zusteht und durch die Krankenkassen abgedeckt wird.
Die Rolle von Arzt und Hebamme in der Schwangerschaftsvorsorge
Während der Schwangerschaft führen Arzt oder Hebamme in regelmäßigen Abständen Kontrolluntersuchungen durch. Diese dienen der Früherkennung potenzieller Risiken und der Überwachung des Wohlbefindens von Mutter und Kind. Schwangere erhalten zudem einen Mutterpass, der alle wichtigen medizinischen Informationen enthält.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Der Arzt übernimmt die Verantwortung für die von ihm durchgeführten Untersuchungen, während die Hebamme für ihre Leistungen verantwortlich ist. Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft kann die Hebammenvorsorge zu deutlich weniger Interventionen und Kosten führen, oft verbunden mit einer höheren Zufriedenheit der Frauen.
Sollten während der Vorsorge durch die Hebamme Auffälligkeiten festgestellt werden, wird sie die Schwangere umgehend an ihren Arzt weiterleiten. Auch bei einem Wechselmodell wird der behandelnde Arzt die Schwangere weiterhin regelmäßig sehen.

Umfang der Vorsorgeuntersuchungen
Die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln den Umfang der Vorsorgeuntersuchungen. Dazu gehören unter anderem:
- Erste Vorsorgeuntersuchung: Ab der achten Schwangerschaftswoche (SSW) erfolgen eine medizinische Feststellung der Schwangerschaft, ein ausführliches Gespräch über die Krankengeschichte, frühere Schwangerschaften und potenzielle Komplikationen. Messungen von Gewicht und Blutdruck sowie Blut- und Urinproben gehören ebenfalls dazu.
- Vorgeburtliche Rhesusfaktorbestimmung: Ab der zwölften SSW können Schwangere mit Rhesus-negativem Blut den Rhesusfaktor ihres Kindes bestimmen lassen, um gegebenenfalls eine Anti-D-Prophylaxe einzuleiten.
- Hämoglobingehalt (Hb-Wert): Dieser Test gibt Aufschluss über einen möglichen Eisenmangel.
- Test auf Rötelnantikörper: Zum Schutz des Kindes vor schweren Missbildungen.
- Test auf Syphiliserreger (Lues-Such-Reaktion): Zur frühzeitigen Erkennung und Behandlung einer Infektion, die das Baby schwer beeinträchtigen kann.
- Test auf Chlamydien: Häufige bakterielle Infektion, die zu Schwangerschaftskomplikationen führen kann.
- Test auf Toxoplasmose: Bei Verdacht auf eine Infektion, die für das ungeborene Kind gefährlich sein kann.
- HIV-Test: Ein freiwilliger Test, zu dem ärztlich beraten wird.
- Regelmäßige Kontrollen: Nach der Erstuntersuchung erfolgen die Kontrollen zunächst im Abstand von vier Wochen, in den letzten beiden Schwangerschaftsmonaten alle zwei Wochen. Überwacht werden die Herztöne des Kindes, das Gewicht der Mutter und ihr Hämoglobingehalt.
- Test auf Hepatitis B (HBs-Antigen): Zu Beginn der Schwangerschaft.
- Screening auf Schwangerschaftsdiabetes (Glukosetoleranztest): Im weiteren Schwangerschaftsverlauf.

Ultraschalluntersuchungen
Die Ultraschalluntersuchung dient der frühzeitigen Erkennung von Auffälligkeiten. Die im Rahmen der Vorsorge eingesetzten Schallwellen gelten nach aktuellem wissenschaftlichem Stand als unschädlich für Mutter und Kind. Pro Schwangerschaftsdrittel ist routinemäßig eine Ultraschalluntersuchung beim Arzt vorgesehen. Bei Bedarf oder Feststellung einer Risikoschwangerschaft übernimmt die Krankenkasse auch weitere Ultraschalluntersuchungen.
Arten von Ultraschalluntersuchungen
- Standard-Ultraschall: Drei Ultraschalluntersuchungen sind während der Schwangerschaft vorgesehen: zwischen der 8.+0 und 11.+6 SSW, zwischen der 18.+0 und 21.+6 SSW und zwischen der 28.+0 und 31.+6 SSW.
- Erweiterter Basisultraschall: Zusätzlich zur Basisuntersuchung, bei der Größe von Kopf, Bauch und Oberschenkel sowie die Plazentalage beurteilt werden, können beim erweiterten Ultraschall auch Kopfform, Gehirnkammern, Kleinhirn, Hals und Rücken, Brustkorb, Herzrhythmus, Bauchwand, Harnblase und Magen des ungeborenen Kindes begutachtet werden. Hierfür ist eine besondere Qualifikation des Arztes erforderlich.
Der nicht-invasive Pränataltest (NIPT) gehört nicht zu den Routineuntersuchungen, die Kosten werden jedoch von der AOK übernommen, wenn medizinische Hinweise auf beispielsweise eine Trisomie vorliegen oder der Test als sinnvoll erachtet wird.
Der Mutterpass
Sobald der Frauenarzt die Schwangerschaft festgestellt hat, händigt er den Mutterpass aus. Dieses Dokument enthält alle wichtigen Informationen zur Schwangerschaft, die im Notfall für die Behandlung der Schwangeren entscheidend sein können. Der Mutterpass sollte stets bei sich getragen und später aufbewahrt werden, da er auch für zukünftige Schwangerschaften hilfreich sein kann.
Inhalte des Mutterpasses
Der Mutterpass dokumentiert:
- Daten zur Gesundheit der Mutter und des Kindes
- Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft
- Ergebnisse von Laboruntersuchungen (Blutgruppe, Rhesusfaktor, Antikörper-Suchtest, Tests auf Infektionskrankheiten)
- Angaben zu bisherigen Schwangerschaften (Verlauf, Fehlgeburten, Kaiserschnitte etc.)
- Befunde der Erstuntersuchung und allgemeine sowie besondere Befunde im Verlauf der Schwangerschaft
- Gravidogramm: Dokumentation des Schwangerschaftsverlaufs, einschließlich Fundusstand (Wachstum des Kindes), Kindslage, Bewegungen und Herztöne des Kindes, Körpergewicht, Blutdruck und Hämoglobin-Wert der Mutter, sowie Eiweiß, Zucker, Nitrit oder Blut im Urin.
- Ergebnisse der vaginalen Untersuchung
- Kardiotokografische Befunde (Herzton-Wehen-Aufzeichnung)
- Ergebnisse der Ultraschalluntersuchungen (SSL, BPD, ATD)
- Abschluss-Untersuchung und Wochenbett, einschließlich der Apgar-Zahl des Neugeborenen.

Rechtliche Grundlage und ärztliche Bedenken
Das Fünfte Sozialgesetzbuch (§ 24d) verankert das Recht der Versicherten auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe während der Schwangerschaftsvorsorge. Trotzdem gibt es unter Frauenärzten Bedenken hinsichtlich Abrechnungs- und Haftungsproblemen, die sie von einer gemeinsamen Vorsorge mit Hebammen abhalten könnten. Diese Sorgen werden durch Warnungen von Berufsverbänden und Abrechnungshinweisen bestärkt.
Der Delegationsvorbehalt und seine Interpretation
Der in den Mutterschafts-Richtlinien verankerte Delegationsvorbehalt, der eine Versorgung durch die Hebamme nur unter bestimmten Bedingungen vorsieht, wird von manchen Frauenärzten so interpretiert, dass sie für Fehler der Hebamme haften. Auch die Abrechnungspauschale im EBM wird als Argument angeführt, dass sie alle Vorsorgen selbst erbringen müssten, um diese abrechnen zu können.
Entwarnung und rechtliche Klarstellungen
Die Annahme, dass eine interprofessionelle Schwangerenvorsorge zu Problemen für Frauenärzte führen kann, ist aus mehreren Gründen unzutreffend:
- Vorrang des Sozialgesetzbuches: Das Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor den Mutterschafts-Richtlinien, und die Wahlfreiheit der Schwangeren muss gewährleistet sein.
- Vereinbarkeit mit dem Hebammengesetz: Die Befähigung von Hebammen zur eigenverantwortlichen Tätigkeit, einschließlich des Erkennens von Regelwidrigkeiten, steht im Einklang mit dem Hebammengesetz und den Berufsordnungen. Die Vorsorgeleistungen von Hebammen und Ärzten sind gleichwertig.
- Abrechnungspauschale: Die Abrechnungspauschale schließt die gemeinsame Schwangerenvorsorge nicht aus. Eine doppelte Erbringung und Abrechnung ist nicht zulässig, aber die Dokumentation im Mutterpass ermöglicht eine klare Übersicht.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf einen Offenen Brief des "Netzwerks Elterninitiativen für Geburtskultur" eindeutig klargestellt, dass Frauen sich im selben Quartal sowohl von einem Arzt als auch von einer Hebamme behandeln lassen dürfen und auch den Arzt wechseln können.
Hebamme, Frauenarzt oder Beide? Wo ist Schwangerschaftsvorsorge möglich l Dr. Wagner klärt auf
Vorteile der kooperativen Schwangerenvorsorge
Analysen zeigen, dass die eigenständige Schwangerenvorsorge durch Hebammen oder im Wechsel mit Frauenärzten in Deutschland noch die Ausnahme ist. Studien deuten jedoch darauf hin, dass der präventive Ansatz der Hebammenvorsorge zu geringeren Interventionsraten bei der Geburt, zur Vermeidung von Frühgeburten und zu einer höheren Stillrate führt.
Frauenärzte, die mit Hebammen kooperieren, gewinnen Freiraum für die Betreuung von Schwangeren mit pathologischen Verläufen. Frauen profitieren von den Vorteilen beider Berufsgruppen, was zu einer hohen Zufriedenheit führt.
Empfehlungen für die Zukunft
Um die Bedürfnisse und Rechte der Schwangeren zu erfüllen, ist es notwendig, ausreichend Vorsorgeangebote aller Berufsgruppen bereitzustellen und eine reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten. Eine Streichung des Delegationsvorbehalts aus der Mutterschaftsrichtlinie und eine Klarstellung zur Abrechnung im EBM-Katalog wären wünschenswert.
Erfolgreiche Kooperationspraxen zeigen, dass eine interdisziplinäre Schwangerenvorsorge ohne Nachteile möglich ist. Frauen begrüßen die Kooperation von Hebamme und Arzt/Ärztin, erleben die Betreuung durch beide Berufsgruppen als sicher und wohltuend und schätzen die gemeinsame Kompetenz.
