In Neu-Ulm begann der Prozess gegen eine 30-jährige Mutter und ihre 58-jährige Mutter, nachdem ein Neugeborenes nach einer geplanten Hausgeburt ohne ärztliche Begleitung starb. Trotz bekannter Beckenlage des Babys wurde kein Mediziner hinzugezogen. Erst eine halbe Stunde nach der Geburt wurde ein Notarzt alarmiert - zu spät, um das Leben des Kindes zu retten.

Prozessauftakt am Amtsgericht Neu-Ulm
Am Amtsgericht Neu-Ulm beginnt der Prozess gegen zwei Frauen nach einer fehlgeschlagenen Hausgeburt ohne ärztliche Hilfe. Aufgrund einer misslungenen Hausgeburt soll in Schwaben das Neugeborene zu Tode gekommen sein. Die beiden Frauen müssen sich wegen fahrlässiger Tötung verantworten.
Geplante Hausgeburt ohne medizinische Betreuung
Laut der Anklage hatten die beiden Frauen die Hausgeburt ohne ärztliche Hilfe geplant. Obwohl beim Einsetzen der Wehen bekannt war, dass das Kind in einer schwierigen Beckenlage war, sollen die Frauen weiter keinen Mediziner alarmiert haben. Auch unmittelbar nach der Geburt des leblosen Säuglings sei keine Hilfe verständigt worden. Erst eine halbe Stunde später sei der Notarzt gerufen worden.
Der Staatsanwalt verliest aus der Anklage und legt nahe, dass der Tod des Buben leicht hätte verhindert werden können, wenn Mutter und Großmutter rechtzeitig den Notarzt verständigt hätten. Wenn nicht gleich bei der Geburt, zu Hause, ohne ärztliche Hilfe, dann doch spätestens, als der Säugling schlaff zur Welt gekommen sei, mit den Füßen zuerst, ohne Atmung und ohne, dass er auf Reize reagiert hätte. Selbst dann aber warteten Mutter und Großmutter noch ab, die nach Ansicht der Anklage bei der Alleingeburt zu Hause zu lange auf ärztliche Hilfe verzichteten.
Die Mutter des gestorbenen Säuglings verfolgt die Verlesung der Anklage regungslos, die Großmutter, Krankenschwester von Beruf, sinkt ein wenig ein in ihrem Stuhl auf der Anklagebank.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Vor der Öffentlichkeit wollen die beiden Angeklagten diese Fragen nicht erörtern. Der Anwalt der 30-Jährigen stellt gleich nach Angabe der Personalien den Antrag, Medien und Zuschauer auszuschließen, zumindest für die Aussage der Angeklagten. Der Tod des Säuglings sei eine familiäre Tragödie, zu groß sei die Gefahr einer neuen Belastung seiner Mandantin. Zu sehr führten die Details der Alleingeburt zu Hause in die intimsten Lebensumstände der Angeklagten.
Staatsanwalt und Richterin schließen sich der Argumentation an; auch die in der Unglücksnacht schließlich doch noch behandelnden Ärzte sollen unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen. Als die Zuschauer den Gerichtssaal verlassen, haben sie immerhin schon gehört, wie die Ermittler die Umstände der Geburt rekonstruiert und in der Anklage zusammengefasst haben.
Rekonstruktion der Geburt nach Anklage
Am Morgen des 20. September 2023 soll die hochschwangere Angeklagte ihre Mutter verständigt haben, dass die Wehen einsetzen - am Tag des errechneten Geburtstermins. Sie soll ihrer Mutter auch mitgeteilt haben, dass sie davon ausgehe, dass das Kind sich nicht mehr, wie zuvor offenbar befürchtet, in Beckenendlage befinde. Was sie zu dieser Annahme verleitete, bleibt offen.
Ihre Mutter kommt jedenfalls im Laufe des Tages, um ihrer Tochter zu helfen, den Sohn zur Welt zu bringen. Laut Staatsanwalt setzen gegen 19.30 Uhr die Geburtswehen ein. Mutter und Großmutter erkennen demnach im Verlauf der Geburt, dass das Kind noch immer eine für eine Geburt riskante Steißlage hat, was einen Aufenthalt in einer Klinik eigentlich unbedingt empfehlenswert macht. Obwohl sie um das hohe Risiko für Kind und Mutter gewusst hätten, so wirft der Staatsanwalt den Angeklagten vor, hätten sie keinen Notarzt verständigt - auch nicht direkt, nachdem das leblose Kind nach der schwierigen Geburt mit den Füßen voraus auf die Welt gekommen ist. Den Notruf hätten sie gegen 23 Uhr abgesetzt, da war es für den Buben bereits zu spät.

Aussetzung des Verfahrens und Gutachten
Am Ende werden an diesem Prozesstag weder die angeklagten Frauen noch Ärzte aussagen. Anwälte, Staatsanwalt und Gericht ziehen sich für ein Rechtsgespräch zurück, das mehr als eine Stunde dauert. Dann setzt die Richterin das Verfahren aus. Auf Wunsch der Verteidigung soll noch ein gynäkologisches Gutachten eingeholt werden.
Die Anwälte der Angeklagten argumentieren, dass eine Kausalität zwischen Pflichtwidrigkeit und Tod des Kindes nicht nachzuweisen sei. Insbesondere kämen auch andere Todesursachen als die Beckenendlage des Säuglings in Betracht.
Risiken außerklinischer Geburten
Nach einer missglückten Geburt ohne Begleitung durch einen Arzt oder eine Hebamme in Neu-Ulm stehen Mutter und Großmutter wegen des Verdachts der fahrlässigen Kindstötung seit Dienstag vor Gericht. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Risiken außerklinischer Geburten ohne fachliche Betreuung.
Laut Anklage hatten die 30-jährige Mutter des Kindes sowie deren 58-jährige Mutter die Geburt außerhalb der Klinik im September 2023 ohne Hilfe eines Arztes oder einer Hebamme geplant. Die Großmutter ist nach eigenen Angaben Krankenschwester. Obwohl beim Einsetzen der Wehen bekannt war, dass das Kind in einer Beckenendlage war, haben die Frauen laut Staatsanwaltschaft keinen Arzt oder eine Ärztin alarmiert. Laut Staatsanwaltschaft hätte das Leben des Kindes gerettet werden können, wenn die Frauen direkt nach der Geburt einen Arzt gerufen hätten.
Statistik zu außerklinischen Geburten
Die Zahl der Hausgeburten steigt seit rund 20 Jahren stetig an. Das belegen Zahlen der Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V., kurz QUAG. Der Verein dokumentiert seit 1999 die Qualität der durch Hebammen begleiteten außerklinischen Geburten. Waren es 2001 noch rund 8.200 außerklinische Geburten deutschlandweit, stieg die Zahl im Jahr 2024 auf fast 13.000 - und das trotz allgemein sinkender Geburtenzahlen. Manche außerklinische Geburten werden der Gesellschaft nicht gemeldet.
"Gut bewacht und gut betreut gelten Hausgeburten als sehr sicher", sagt Frank Reister, Leiter der Sektion Geburtshilfe an der Uniklinik Ulm - unabhängig vom vorliegenden Fall. Wenn eine Haushebamme die Geburt betreue, sei eine solche Geburt noch einmal risikoärmer. Bei einer Beckenlage steige das Risiko allerdings, auch mit Hebamme.
Geburtshaus Ulm: Alternative zur Hausgeburt
Der Text erwähnt auch das Geburtshaus Ulm, das Familien eine hebammengeleitete, außerklinische Geburt als Wahlmöglichkeit anbietet. Zu den zentralen Werten des Geburtshauses gehören ein respektvoller und würdevoller Umgang sowie die Stärkung der einzelnen Familienbindung und -ressourcen. Das Geburtshaus versteht sich als ein Ort, an dem sich alle Menschen sicher fühlen können, und betont die Wichtigkeit eines starken interdisziplinären Netzwerks.
Phänomen gerettete Geburt - Hilfe oder Risiko ?
Die Hebammen im Geburtshaus begleiten Familien durch die Schwangerschaft und bei außerklinischen Geburten. Sie betonen die Bedeutung einer individuellen Sicherheitsvorstellung und die Möglichkeit, das Kind zu Hause, selbstbestimmt und aus eigener Kraft zur Welt zu bringen, in einer geborgenen und ruhigen Atmosphäre.
Die Kosten für die Schwangerschaftsbetreuung, Geburtsbegleitung und das Wochenbett werden von der Krankenkasse übernommen. Für die Rufbereitschaft zur Hausgeburt wird eine private Gebühr erhoben, wovon die Krankenkassen jedoch einen Teil erstatten.
Die Entscheidung für eine Hausgeburt wird durch den Gynäkologen und die Hebammen geprüft, wobei bei physiologisch verlaufender Schwangerschaft und ohne erkennbares Risiko die Betreuung zuhause angeboten wird. Sollten sich Gründe gegen eine Hausgeburt abzeichnen, wird gemeinsam nach einem geeigneten Krankenhaus gesucht.
Im Falle einer Komplikation wird auf die Notfallfortbildungen der Hebammen verwiesen, die eine rasche und adäquate Handlung ermöglichen sollen. Auch die Verlegung in ein Krankenhaus wird im Vorfeld geplant und besprochen.

Standesamtliche Formalitäten
Der Text enthält auch Informationen zum Standesamt Neu-Ulm, die jedoch nicht direkt mit dem Prozess der Hausgeburt in Verbindung stehen. Diese betreffen die Beurkundung von Geburten, Namensführung, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärungen. Die Beurkundung der Geburt ist in Neu-Ulm gebührenfrei.
Der Name des Kindes richtet sich grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit. Bei verheirateten Eltern, die einen Ehenamen führen, erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern können die Eltern gemeinsam die Namensführung bestimmen, sofern eine gemeinsame elterliche Sorge besteht. Liegt keine Sorgeerklärung vor, hat die Mutter die elterliche Sorge und kann allein den Familiennamen bestimmen, auch den des Vaters durch eine gesonderte Namenserklärung.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist notwendig, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind, und kann auch vor der Geburt erfolgen. Ebenso ist eine Sorgerechtserklärung möglich. Zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist eine Terminvereinbarung beim Standesamt erforderlich.
Namenserklärungen sind nach deutschem Recht unwiderruflich und können nur bei gravierenden Gründen geändert werden. Zuständig für die behördliche Namensänderung ist die Namensänderungsbehörde des Landratsamtes Neu-Ulm. Für Namenserklärungen werden Gebühren erhoben, mit Ausnahme von Erklärungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
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