Hebammen spielen eine unverzichtbare Rolle in der Begleitung von Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und im Wochenbett. Ihre Tätigkeit ist von immenser Verantwortung geprägt, da Fehler oder Verzögerungen schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Mutter und Kind haben können. Angesichts dieses hohen Haftungsrisikos ist eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen essenziell, um sich vor finanziellen Belastungen zu schützen und die berufliche Existenz zu sichern.
Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen
Ein unvorhergesehenes Geburtsszenario oder eine Fehleinschätzung können gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Experten betonen, dass Hebammen einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt sind, insbesondere bei Geburtsschäden. Daher ist eine hohe Deckungssumme, idealerweise von mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden, unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Versicherung sowohl freiberufliche als auch angestellte Tätigkeiten abdeckt, insbesondere wenn Hausgeburten oder Beleggeburten Teil des Leistungsspektrums sind.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist nicht nur ein Schutz vor finanziellen Schäden, sondern stärkt auch das Vertrauen der werdenden Eltern in die professionelle Betreuung. Sie sichert die berufliche Existenz der Hebamme und ermöglicht es ihr, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, anstatt sich mit den Komplexitäten von Versicherungsangelegenheiten auseinandersetzen zu müssen.
Haftungsrisiken und Versicherungsschutz
Hebammen tragen ein hohes Haftungsrisiko, das sich aus ihrer Tätigkeit in der Geburtshilfe ergibt. Fehler, die während der Geburt passieren, können zu erheblichen Personenschäden führen, deren Kosten für Therapie, Pflege und lebenslange Einkommenssicherung die finanzielle Leistungsfähigkeit einer einzelnen Hebamme bei weitem übersteigen können. Die Schadenshäufigkeit in der Geburtshilfe mag im Vergleich zu anderen medizinischen Disziplinen gering sein, jedoch sind die Schadensaufwände hier besonders hoch.
Die Versicherungssumme sollte daher entsprechend hoch angesetzt werden, um den potenziellen Schaden abzudecken. Bei einer unbegrenzten gesetzlichen Haftung wird eine Pauschaldeckung von mindestens 3.000.000 Euro empfohlen, wobei eine Versicherungssumme ab 5.000.000 Euro als optimal gilt. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Hebammen davor, dass sie im Schadensfall wirtschaftlich ruiniert werden.

Entwicklungen und politische Initiativen zur Risikoreduktion
Die Politik hat die Notwendigkeit erkannt, das Haftungsrisiko für Hebammen zu verringern. Ein Gesetzentwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) sah vor, das Sozialgesetzbuch V durch einen neuen § 134a Abs. 5 zu modifizieren. Ziel war es, dass Ersatzansprüche wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung geltend gemacht werden können. Dies hätte einen Regress der Kranken- und Pflegekassen verhindert und die Hebammen nur bei Vorsatz und grob fahrlässigem Verhalten haften lassen.
Diese Maßnahme sollte die Haftpflichtprämien senken und verhindern, dass die freiberufliche Hebammengeburtshilfe aufgrund von Unwirtschaftlichkeit aufgegeben wird. Die Finanzierung der Folgen von Behandlungsfehlern durch die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung wurde mit der Notwendigkeit begründet, die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Hebammenhilfe zu gewährleisten. Es wurde davon ausgegangen, dass die Schadenssummen um 25 bis 30 Prozent sinken würden.
Allerdings gab es auch erhebliche Bedenken seitens des Bundesrates. Es wurde bezweifelt, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen die Haftpflichtprämien wirksam senken und den Versicherungsmarkt beleben würden. Zudem wurden grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der juristischen Vertretbarkeit eines Regressausschlusses nur für die Berufsgruppe der freiberuflichen Hebammen geäußert. Auch die Frage, warum die Versichertengemeinschaft für Behandlungsfehler der Hebammen und zur Entlastung der privaten Versicherungswirtschaft aufkommen solle, wurde aufgeworfen. Der Gesetzentwurf wurde daraufhin in die Ausschüsse zurückverwiesen.
Herausforderungen und Lösungsansätze
Die Kosten für Therapie und Pflege bei Geburtsschäden steigen, ebenso wie der Ausgleich des Verdienstausfalls des geschädigten Kindes. Diese Kosten werden zunehmend von gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen regressiert. Das Prinzip, dass der Verursacher den Schaden trägt, soll durch eine Herausnahme einzelner Berufsgruppen, wie der freiberuflichen Hebammen, gebrochen werden.
Eine staatliche Haftung, ähnlich dem Impfschadensmodell, wurde als mögliche Lösung vorgeschlagen. Nach Erreichen einer Eigenbeteiligungsgrenze des Verursachers würde der Staat eine pauschalierte Entschädigung zahlen. Die Bundesärztekammer forderte ebenfalls eine Staatshaftung und lehnte eine reine Beschränkung von Sonderhaftungsregelungen auf freiberufliche Hebammen ab, forderte eine Erweiterung auf geburtshilflich tätige Ärzte und Kliniken.

Aktuelle Situation und Verträge
Der Deutsche Hebammenverband (DHV) und ein Versicherungskonsortium haben einen neuen Vertrag für die Haftpflicht von Hebammen ausgehandelt, der bis Juli 2027 gilt. Während die Haftpflichtprämie für freie Hebammen ohne Geburtshilfe stabil bleibt, müssen Fachkräfte mit Geburtshilfe mit steigenden Kosten rechnen. Seit Juli 2015 gibt es einen Sicherstellungszuschlag der gesetzlichen Krankenkassen, der einen Teil der Kosten für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen abdeckt. Dieser soll die gestiegenen Kosten der Berufshaftpflichtversicherung ausgleichen und wird über eine Umlage von den Krankenkassen finanziert.
Über diesen Zuschlag sind aktuell 91,6 Prozent der Prämie gedeckt, wenn entsprechende Anteile der Leistungsvergütung (16,19 Prozent) eingerechnet werden. Die Gelder müssen jedoch einzeln beantragt und werden nachträglich ausgezahlt. Die Präsidentin des DHV, Ulrike Geppert-Orthofer, betonte, dass der neue Versicherungsvertrag den Mitgliedern Planbarkeit und Sicherheit für die kommenden Jahre biete.
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen sollte verschiedene Tätigkeiten abdecken, die zum typischen Leistungskatalog gehören. Dazu zählen neben der klassischen Geburtshilfe auch Geburtsvorbereitungskurse, Babyschwimmen oder Yogakurse. Für Hebammen, die keine Geburtshilfe anbieten, gibt es spezielle Versicherungsverträge, die alle übrigen Hebammentätigkeiten umfassen.
Wichtige Aspekte bei der Wahl der Versicherung sind:
- Abgedeckte Tätigkeiten: Der Versicherungsschutz sollte alle Bereiche der beruflichen Tätigkeit umfassen.
- Nachhaftung: Die Nachhaftung sollte in der Hebammen-Haftpflicht eingeschlossen sein.
- Sonderkündigungsrecht: Ein Sonderkündigungsrecht bei Aufgabe der Selbstständigkeit ist vorteilhaft.
#gewusstwie: Berufshaftpflichtversicherung
Zusammenarbeit und spezialisierte Anbieter
Der hevianna Versicherungsdienst arbeitet exklusiv für die Berufsgruppe der Hebammen und bietet dadurch einen hohen Spezialisierungsgrad. Langjährige Erfahrung und ein ständiger Erfahrungsaustausch mit dem DHV ermöglichen es dem Anbieter, alle Facetten des beruflichen Alltags zu kennen und eine auf die jeweilige Situation zugeschnittene Beratung anzubieten. Bestehende Verträge werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Rahmenbedingungen entsprechen.
Im Schadenfall bearbeiten Expertenteams verschiedener Fachrichtungen die Angelegenheiten. Bis zu einem Wert von 3.500 Euro können Regulierungen schnell und unbürokratisch erfolgen. Der Deutsche Hebammenverband (DHV) bietet seinen Mitgliedern exklusiv ein Versicherungspaket für die Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung an, das speziell auf die Berufssituation zugeschnitten ist und zu besten Prämien abgeschlossen werden kann.
Vertragsgestaltungen und rechtliche Aspekte im Krankenhaus
Geschäftsführer von Krankenhäusern dürfen Hebammen, die ambulant Schwangere betreuen, kein Geld für die Zuführung der Schwangeren an das Krankenhaus zahlen, da dies strafbar wäre. Die Leistungsbeziehungen zwischen Hebamme, Schwangerer und Krankenhaus sind vielfältig und können kombiniert werden.
- Begleit-Beleghebammen: Gewährleisten eine 1:1-Betreuung, erbringen aber keine Leistungen für das Krankenhaus und dürfen daher keine Vorteile erhalten.
- Dienst-Beleghebammen: Betreuen Schwangere, die während des Dienstes im Krankenhaus eintreffen. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, ihnen für die Aufrechterhaltung der Geburtsstationen einen Vorteil zukommen zu lassen, der jedoch gut begründet sein muss.
Eine ambulant tätige Hebamme kann in Teilzeit als angestellte Hebamme im Krankenhaus tätig sein. Ihr Gehalt muss mit dem von Hebammen vergleichbar sein, die keine ambulante Betreuung anbieten. Alternativ kann ein Dienstleistungsvertrag mit einer Hebammengesellschaft geschlossen werden, bei dem die Hebammen ihre Leistungen für das Krankenhaus erbringen und dieses wiederum mit den Leistungen der Hebammen abrechnet.
Aufgrund der hohen strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken ist allen Vertragspartnern eine rechtliche Beratung zu empfehlen, um die Aufrechterhaltung der Geburtshilfe und den bestmöglichen Schutz für Schwangere und Kinder zu gewährleisten.
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