Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Checkliste und Umsetzung

Gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) obliegt es dem Arbeitgeber, im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) alle potenziellen arbeitsbedingten Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen sowie deren Kinder zu identifizieren und zu bewerten. Detaillierte Anleitungen zur Durchführung dieser Beurteilung finden sich in den Regelungen des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Nr. MuSchR 10.1.23). Dieser Prozess sieht ein zweistufiges Vorgehen vor: eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, die regelmäßig im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durchgeführt wird, und eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung, die unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgt.

Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung (Stufe 1) ist selbst dann verpflichtend, wenn aktuell keine schwangeren oder stillenden Frauen (oder überhaupt keine Frauen) im Unternehmen beschäftigt sind. Die Reform des Mutterschutzgesetzes, die am 1. Januar 2018 in Kraft trat, hat das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) übersichtlicher und verständlicher gestaltet. Ziel ist es unter anderem, Arbeitgeber vor unbewussten oder fahrlässigen Versäumnissen zu schützen. Ab dem 1. Januar 2019 drohen bei Nichteinhaltung der Vorgaben Bußgelder und Strafen.

Diagramm mit den zwei Stufen der Gefährdungsbeurteilung (anlassunabhängig und anlassbezogen)

Notwendige Schritte zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes

Erstellung einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft im Rahmen einer allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) festzustellen, ob bei einer Tätigkeit oder in einem Arbeitsbereich Gefährdungen für eine schwangere oder stillende Frau bestehen könnten. Diese Gefährdungsbeurteilung muss auch dann durchgeführt werden, wenn derzeit keine Frauen oder keine schwangeren Frauen im Unternehmen tätig sind. Es wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG in die bestehende Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu integrieren.

Zur Überprüfung, ob alle relevanten Aspekte in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sind, steht eine Checkliste zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz des Regierungspräsidiums Baden-Württemberg als Arbeitshilfe zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass diese Checkliste nicht abschließend ist und weitere, im Betrieb bestehende Gefährdungen ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG berücksichtigt werden müssen.

Stufe 2: Anlassbezogene (personenbezogene) Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 2 MuSchG

Diese Stufe der Gefährdungsbeurteilung wird unmittelbar bei Bekanntwerden der Schwangerschaft oder Stillzeit durchgeführt. In diesem Fall müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, wobei die Rangfolge nach § 13 MuSchG einzuhalten ist. Dies beinhaltet die Umsetzung von Schutzmaßnahmen bis hin zur Umsetzung auf einen ungefährlichen Arbeitsplatz. Nur wenn dies nicht möglich ist, greift ein Beschäftigungsverbot. Die Maßnahmen müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Fristen für die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen festgelegt werden. Ergeben sich Hinweise darauf, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind, muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden.

Neuregelung des Mutterschutzrechts

Mit dem Gesetz vom 1. Januar 2018 trat ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft, das an den Zielen eines modernen Mutterschutzes ausgerichtet ist. Die frühere "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV) wurde in das neue Gesetz integriert. Die Reform berücksichtigt neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen, um Diskriminierung von schwangeren und stillenden Frauen entgegenzuwirken. Arbeitgeber sollen daran gehindert werden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Bestehende arbeitszeitliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen werden berücksichtigt, und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen rückt in den Mittelpunkt.

Illustration einer schwangeren Frau am Arbeitsplatz mit Schutzmaßnahmen

Mutterschutz im Sinne des Schutzes der berufstätigen, schwangeren und stillenden Frau am Arbeitsplatz

Während der gesamten Schwangerschaft, insbesondere in den Anfangsphasen, wenn sich das Kind noch in der Entwicklung befindet, benötigen Mutter und Kind besonderen Schutz am Arbeitsplatz. Dieser Schutz dient der Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit. Die Regelungen des Mutterschutzes schützen die schwangere Frau vor unberechtigter Kündigung und sichern ihr Einkommen während Zeiten, in denen eine Beschäftigung verboten ist. Ziel ist es, Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben könnten, entgegenzuwirken.

Wer wird geschützt?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland beschäftigt sind. Dies umfasst:

  • Frauen in beruflicher Ausbildung
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  • Frauen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind

Wer ist verantwortlich für die Umsetzung?

Die Verantwortung für die Sicherstellung des Mutterschutzes liegt beim Arbeitgeber. Bei Schülerinnen und Studentinnen sind die Schule und Hochschule zuständig. Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen. Nach Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit muss der Arbeitgeber auf Grundlage der bereits erstellten Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Hierbei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.

Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine mögliche Schwangerschaft berücksichtigen. Eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Die Mutterschutzvorgaben orientieren sich an den Schutzbedürfnissen, die Frauen und ihr Kind typischerweise im Verlauf einer Schwangerschaft und in der Stillzeit haben. Zur wirksamen Umsetzung des Mutterschutzes ist die Mithilfe der Arbeitnehmerin erforderlich. Sie hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen.

Es wird empfohlen, die Schwangerschaft möglichst frühzeitig dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Mutterschutzvorgaben einzuhalten und nach Mitteilung der Schwangerschaft bzw. Stillzeit die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen. Alles, was die Gesundheit der schwangeren Frau oder ihres Kindes gefährden könnte, muss vom Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Solange die Gesundheit nicht gefährdet ist, spricht nichts gegen die Weiterbeschäftigung.

Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft und Stillzeit

Ein wesentlicher Bestandteil des Mutterschutzes sind die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Beschäftigte und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Unabhängig von der konkreten Tätigkeit muss der Arbeitgeber ermöglichen, dass die Arbeit kurz unterbrochen werden kann, ohne dass gefährliche Situationen entstehen oder die Unterbrechung zu unangemessenem Stress führt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Möglichkeit bieten, sich während Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinzulegen, hinzusetzen und auszuruhen.

Bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes ergreifen, basierend auf der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Diese Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, muss der Arbeitgeber die Fortführung der beruflichen Tätigkeiten ermöglichen.

Der Arbeitgeber muss in der Schwangerschaft und Stillzeit nur Gefährdungen berücksichtigen, die einen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen und eine hinreichende Verbindung zur Schwangerschaft haben.

Nach der Geburt Ihres Kindes und während Ihrer Stillzeit

Auch stillende Frauen sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt. Kehrt eine Frau nach der Geburt ihres Kindes (nach Ende der Schutzfristen oder Elternzeit) während der Stillzeit in ihre Beschäftigung zurück, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen, um einen wirksamen Stillschutz zu gewährleisten. Denn auch nach der Entbindung und in der Stillzeit muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der stillenden Frau und ihres Kindes ausreichend geschützt ist.

Die Regelungen zum arbeitszeitlichen und betrieblichen Gesundheitsschutz, die für schwangere Frauen gelten, sind grundsätzlich auch während der gesamten Stillzeit nach der Geburt des Kindes anwendbar. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die stillende Frau und ihr Kind vor Gesundheitsgefährdungen geschützt sind.

Wer berät Sie bei Fragen und Unklarheiten?

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. Zuständig sind in einigen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter, in anderen die staatlichen Arbeitsschutzämter. Das zuständige Landesministerium kann Auskunft über die verantwortlichen staatlichen Stellen geben. Die Adressen sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht. Die jeweilige Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung darstellen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Aktuelles Thema: Ringelröteln

Besondere Aufmerksamkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gilt der Infektionskrankheit Ringelröteln, die für Schwangere eine erhebliche Gefahr darstellen kann.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Unverantwortbare Gefährdungen für Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit sind in jedem Fall zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Tätigkeiten besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Beurteilung ist zu dokumentieren.

Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Phasen:

  1. Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Diese erfolgt grundsätzlich, unabhängig davon, ob aktuell Frauen im Betrieb beschäftigt sind oder Mitarbeiterinnen schwanger sind. Diese präventive Beurteilung ermöglicht eine zügige Umsetzung passender Maßnahmen bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft. Seit dem 1. Januar 2025 kann die anlassunabhängige Beurteilung entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unzulässig für die Zeit der Schwangerschaft, Mutterschaft und Stillzeit erachtet. Diese als "Regeln" bezeichneten Hinweise werden vom AfMu veröffentlicht. Arbeitgeber müssen dokumentieren, wenn eine Tätigkeit unter eine solche Regel fällt und die Gefährdungsbeurteilung entfällt.
  2. Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung: Diese erfolgt, sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, leitet der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ein. Die Arbeitsbedingungen sind durch Schutzmaßnahmen entsprechend umzugestalten. Erst wenn die Umsetzung auf einen "ungefährlichen" Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift das Beschäftigungsverbot. Eine Weiterbeschäftigung darf dann nicht mehr erfolgen. Diese abgestufte Regelung vermeidet vorschnelle betriebliche Beschäftigungsverbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Ein optimales Arbeitsumfeld trägt zu höherer Produktivität und gesünderen Mitarbeitenden bei.

Der Arbeitgeber muss der schwangeren bzw. stillenden Beschäftigten ein Gespräch anbieten, in dem er offen die Möglichkeit weiterer Anpassungen der Arbeitsbedingungen bespricht.

tags: #gefahrdungsbeurteilung #schwangerschaft #checkliste