Die Frage, ob und wie die Elternzeit verkürzt werden kann, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen, beschäftigt viele werdende Mütter. Insbesondere bei einer erneuten Schwangerschaft während der laufenden Elternzeit stellen sich rechtliche und finanzielle Fragen. Dieser Artikel beleuchtet die verschiedenen Szenarien und rechtlichen Grundlagen.
Grundlagen des Beschäftigungsverbots
Beschäftigungsverbote dienen dem besonderen gesetzlichen Schutz von Mutter und Kind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Mutterschutzgesetz (§ 3 ff.). Dieses Gesetz unterscheidet zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten.
Ein Beschäftigungsverbot kann durch jeden behandelnden Arzt ausgesprochen werden, wenn durch die Arbeit Gefahren für Mutter oder Kind entstehen. Dies kann beispielsweise bei bestimmten Tätigkeiten oder gesundheitlichen Risiken der Fall sein. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine Umsetzung auf einen anderen, MuSchG-konformen Arbeitsplatz prüfen. Selbst wenn ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen - inklusive voller Lohnzahlung und Sozialversicherung.
Für arbeitslose Frauen lohnt sich ein Beschäftigungsverbot in der Regel nicht, da sie in dieser Zeit keine Leistungen vom Arbeitsamt erhalten. Ob ein Beschäftigungsverbot oder eine Krankschreibung sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab.

Elternzeit und erneute Schwangerschaft
Eine häufige Konstellation ist die erneute Schwangerschaft während der laufenden Elternzeit. Grundsätzlich gilt: Die Elternzeit kann nicht vorzeitig beendet werden, um allein in ein Beschäftigungsverbot zu gehen. Ein Beschäftigungsverbot ist für Frauen gedacht, die aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes durch die Arbeit gefährdet ist.
Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit wieder schwanger werden, besteht die Möglichkeit, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um die Mutterschutzfristen nutzen zu können. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden 8 Wochen nach der Geburt. Für die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Sie müssen Ihren Arbeitgeber jedoch rechtzeitig informieren.
Es gibt keine Frist, um die Elternzeit aufgrund der Mutterschutzfristen vorzeitig zu beenden. Die vorzeitige Beendigung ist auch dann noch möglich, wenn die Mutterschutzfrist bereits begonnen hat. Eine rückwirkende Beendigung ist jedoch nicht möglich.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Wenn Sie Ihre Elternzeit vorzeitig beenden, um die Mutterschutzfristen wahrzunehmen, gelten für Ihr Arbeitsverhältnis wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit. Dazu gehört auch Ihr Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach dem Arbeitsentgelt, das Sie nach der Elternzeit erhalten hätten, wenn Sie nicht im Mutterschutz wären. Wenn Sie Ihre Elternzeit nicht vorzeitig beenden, erhalten Sie nur das Mutterschaftsgeld Ihrer Krankenkasse, aber nicht den Arbeitgeberzuschuss.
Bei der zeitlichen Konstellation einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen einer erneuten Schwangerschaft kann es sein, dass die Krankenkasse genauer hinschaut, um Betrug auszuschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet wird, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen, was nicht erlaubt ist. Daher ist es ratsam, im Falle einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit frühzeitig die notwendigen Schritte zur Beendigung der Elternzeit einzuleiten und den Arbeitgeber zu informieren.
Besonderheiten bei Teilzeit-Arbeit während der Elternzeit
Wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, richtet sich die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld nach der Höhe Ihres Teilzeitverdienstes. In diesem Fall kann es sich besonders lohnen, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um von den Regelungen des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zu profitieren.
Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit: Wann ist sie ohne Zustimmung möglich?
Grundsätzlich benötigen Sie für die vorzeitige Beendigung Ihrer Elternzeit die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Erneute Schwangerschaft: Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Hierfür ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, eine rechtzeitige Information ist jedoch notwendig.
- Geburt eines weiteren Kindes: Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie (auch als Vater) beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
- Besondere Härtefälle: In besonderen Härtefällen, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, oder wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, können Sie ebenfalls beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Auch hier kann der Arbeitgeber den Antrag nur innerhalb von 4 Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az.: 5 K 1084/09.GI) besagt, dass die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme von Beschäftigungsverboten und der damit verbundenen Fortzahlung von Dienstbezügen für Beamte möglich ist, selbst wenn dies mit dem Ziel geschieht, eine Fortzahlung der Dienstbezüge für den Zeitraum des Mutterschutzes zu erreichen. Diese Entscheidung stützt sich auf eine Auffassung, die aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.2007 folgt.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Elternzeit nicht pausiert werden kann. Eine Beendigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, es sei denn, es liegt einer der oben genannten Fälle vor.
Was passiert mit der Elternzeit, wenn das Kind stirbt?
Sollte ein Kind während der Elternzeit sterben, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag des Kindes. Die Höchstdauer der Elternzeit kann jedoch nicht verlängert werden.

Praktische Überlegungen und Beispiele
Eine Frau arbeitet aktuell Teilzeit während der Elternzeit und stellt nach der Anfrage zur Verkürzung ihrer Elternzeit und der Inanspruchnahme von Resturlaub fest, dass sie erneut schwanger ist. Sie fragt sich, ob sie die Elternzeit vorzeitig beenden kann, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen. Hier ist zu beachten, dass ein Beschäftigungsverbot für Frauen gedacht ist, die tatsächlich arbeiten und deren Gesundheit gefährdet ist. Wenn Sie in Elternzeit sind, liegt in der Regel keine solche Gefährdung vor, die ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen würde. Sie können jedoch die Elternzeit vorzeitig beenden, um die Mutterschutzfristen für das zweite Kind zu nutzen.
Eine andere Situation: Eine Frau fängt nach 1 Jahr Elternzeit wieder an zu arbeiten. Da sie nur 1,25 Jahre hat, um ihren Resturlaub abzubauen, verlängert sie ihre Elternzeit ins neue Jahr. Kurz vor Ende der Elternzeit wird sie erneut schwanger. In diesem Fall kann sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um die Mutterschutzfristen für das zweite Kind wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann dies nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Eine Wirtschaftsingenieurin ist bei einem mittelständischen Automobildienstleister angestellt und aktuell in gesetzlicher Elternzeit. Sie arbeitet nur 20 Stunden wöchentlich und würde ab Juni wieder vollzeit arbeiten. Wenn sie nun erneut schwanger wird, kann sie ihre Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird dann nach ihrem vormaligen Vollzeitgehalt berechnet.
Wichtiger Hinweis: Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verkürzung der Elternzeit und der erneuten Schwangerschaft kann zu einer Überprüfung durch die Krankenkasse führen, um Betrug auszuschließen. Daher ist es ratsam, alle Schritte sorgfältig zu planen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
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