Das Elterngeld kann auch bezogen werden, wenn Sie Arbeitslosengeld (kurz: ALG) beziehen. In diesem Fall wird Ihr Arbeitslosengeld jedoch auf das Elterngeld angerechnet, da beide Leistungen als Ersatz für Ihr früheres Einkommen dienen. Der Mindestbetrag des Elterngeldes bleibt jedoch anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass das Arbeitslosengeld nur auf den über den Mindestbetrag hinausgehenden Teil des Elterngeldes angerechnet wird. Im Ergebnis erhalten Sie somit zusätzlich zum Arbeitslosengeld mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag.
Dieser Mindestbetrag beläuft sich auf 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld beziehen, und auf 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus beziehen. Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge etc.) verdoppeln bzw. verdreifachen sich diese Beträge entsprechend.
Eine weitere Option ist, dass Sie sich entscheiden, zuerst das Elterngeld in voller Höhe zu beziehen und erst danach Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Informationen zur genauen Höhe Ihres Elterngeldes finden Sie unter "Höhe des Elterngelds" oder können Sie unverbindlich mit unserem Elterngeld-Rechner ermitteln.
Anrechnung von Entgeltersatzleistungen und Einkommensminderung
Wenn Sie nach der Geburt weniger verdienen als zuvor, beispielsweise durch eine Teilzeittätigkeit, und anschließend eine Entgeltersatzleistung erhalten, richtet sich deren Höhe oft nach Ihrem niedrigeren Einkommen nach der Geburt. Die Höhe des Elterngeldes hingegen bestimmt sich nach Ihrem höheren Einkommen vor der Geburt. Dies könnte dazu führen, dass Sie weniger Elterngeld erhalten.
Um dies zu vermeiden, wird die Entgeltersatzleistung nur teilweise auf das Elterngeld angerechnet. Der nicht angerechnete Teil ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt. Dadurch bleibt Ihr Elterngeld in der Regel auf dem Niveau Ihres Einkommens während der Teilzeitarbeit.
Besonderheiten bei Geburten vor dem 1. September 2021
Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gelten teilweise abweichende Regelungen. In solchen Fällen sollten Sie sich an Ihre zuständige Elterngeldstelle wenden.
Erforderliche Unterlagen für den Elterngeldantrag
Neben dem Antragsformular sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:
- Die Original-Geburtsurkunde des Kindes mit dem Vermerk "Zur Beantragung von Elterngeld".
- Gegebenenfalls ein Nachweis, dass die Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgte.
- Die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld oder eine Negativbescheinigung, falls kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.
Zusätzliche Unterlagen bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt:
- Bescheinigung des Arbeitgebers über die gewährte Elternzeit.
- Kopien der Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor dem Monat mit Beginn des vorläufigen Mutterschutzes sowie eine Kopie aus der Mutterschutzzeit, die den Arbeitgeberzuschuss ausweist.
- Bei Bezug sonstiger Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld II) eine Kopie des entsprechenden Bescheides.
- Gegebenenfalls Nachweise zu schwangerschaftsbedingter Erkrankung, Beschäftigungsverbot oder Elterngeldbezug für ein Vorkind.
- Gegebenenfalls eine Kopie der Geburtsurkunde eines Geschwisterkindes und Nachweis über Kindergeldbezug zur Beantragung des Geschwisterbonus.
- Gegebenenfalls ein Nachweis über eine Behinderung des Kindes oder eines Geschwisterkindes.
- Bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit während der Elternzeit: Eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den zeitlichen Umfang und das zu erwartende Einkommen.
Zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung durch den Partner/anderen Elternteil:
- Kopien der Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt.
- Arbeitgeberbescheinigung über die gewährte Elternzeit.
Zusätzliche Unterlagen bei Antragstellern mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
- Eine Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels, gegebenenfalls mit Vermerk über Änderungen ab dem 01.09.2021.

Änderungen und Neuregelungen im Elterngeld
Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit wurde von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben. Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann nun mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden.
Für Kinder, die nach dem 31. August 2021 geboren sind und mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kamen, können bis zu vier zusätzliche Basis-Elterngeldmonate bezogen werden. Die Anzahl der zusätzlichen Monate richtet sich nach dem Grad der Frühgeburt:
- Bis zu 6 Wochen vor dem errechneten Termin: 1 zusätzlicher Monat Basis-Elterngeld.
- Bis zu 8 Wochen vor dem errechneten Termin: 2 zusätzliche Monate Basis-Elterngeld.
- Bis zu 12 Wochen vor dem errechneten Termin: 3 zusätzliche Monate Basis-Elterngeld.
- Bis zu 16 Wochen vor dem errechneten Termin: 4 zusätzliche Monate Basis-Elterngeld.
Diese zusätzlichen Basis-Elterngeldmonate können ebenfalls in ElterngeldPlus umgewandelt werden.
Elterngeldreform 2024 und zukünftige Änderungen:
Für Paare und Alleinerziehende, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 200.000 € beträgt, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Ab dem 1. April 2025 wird diese Einkommensgrenze auf 175.000 € gesenkt.
Grundsätzlich kann nur noch maximal ein Basis-Elterngeldmonat in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes von beiden Elternteilen parallel bezogen werden. Ausnahmen gelten für Eltern von Frühchen.
Berechnung des Elterngeldes
Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 % des Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und danach nicht mehr erhalten. Dieses Einkommen vor der Geburt wird anhand eines Zeitraumes von 12 Monaten bestimmt und bezieht sich auf Ihr sogenanntes Elterngeld-Netto-Einkommen.
Wenn Sie nicht selbstständig sind, wird dieses Einkommen nach einer vereinfachten Formel berechnet. Dabei werden von Ihrem Bruttoeinkommen die gezahlten Steuern und die Beiträge für die Versicherungen, in denen Sie tatsächlich pflichtversichert sind, abgezogen. Bei Müttern werden in der Regel die 12 Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes herangezogen, bei Vätern die 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Besondere Regelungen gelten für die Berücksichtigung von Monaten mit Einkommensminderungen (z.B. durch Mutterschutz, Elterngeldbezug für ein Vorkind, schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot). Solche Monate können unter bestimmten Voraussetzungen ausgeklammert und durch frühere Monate ersetzt werden. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass einzelne oder alle Monate, die von solchen Einkommensminderungen betroffen sind, nicht ausgeklammert werden.
Steuerfreies Einkommen wird bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.
Besonderheiten bei selbstständiger Tätigkeit und Mischeinkünften
Wenn Sie neben dem Elterngeld Einkommen haben, kann das monatliche ElterngeldPlus höher als die Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes sein. Das ElterngeldPlus wird ähnlich wie das Basiselterngeld berechnet, ist jedoch begrenzt. Der Mindestbetrag für ElterngeldPlus beträgt 150 € und der Höchstbetrag 900 €.
Als selbstständig gelten Sie auch dann, wenn Ihre selbstständige Tätigkeit nur eine Nebentätigkeit ist. Wenn Ihr Kind am 01.09.2021 oder später geboren wurde, können Sie beantragen, dass eine solche Nebentätigkeit bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt wird, sofern der durchschnittliche monatliche Gewinn unter 35 € liegt und Sie zusätzlich Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hatten.
Das Einkommen vor der Geburt wird ausschließlich anhand des Erwerbseinkommens bestimmt, das fortlaufend gezahlt wird und versteuert wird.
Wenn Sie von den 12 entscheidenden Monaten vor dem Mutterschutz beispielsweise in 10 Monaten gearbeitet haben, wird das gesamte Einkommen dieser 10 Monate durch 12 geteilt. Liegt das Ergebnis dieser Berechnung unter dem Mindestbetrag, erhalten Sie diesen Mindestbetrag von 300 € (Basiselterngeld) bzw. 150 € (ElterngeldPlus).
Mutterschaftsleistungen werden taggenau berechnet, Elterngeld jedoch nach Lebensmonaten. In dem Lebensmonat, in dem die Mutterschaftsleistungen enden, verbleiben oft noch einige Tage, für die keine Mutterschaftsleistungen mehr gezahlt werden. Diese Tage werden bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot wirkt sich in der Regel nicht auf das Elterngeld aus, da Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihr normales Gehalt zahlt und Ihr Einkommen vor der Geburt somit unverändert bleibt.
Elterngeld bei mehreren Kindern und Neuberechnung
Das Elterngeld für ein nächstes Kind wird neu berechnet, auch wenn Sie noch in Elternzeit für ein älteres Kind sind. Die Berechnung basiert auf Ihrem Einkommen vor der Geburt des nächsten Kindes, ermittelt aus den 12 Kalendermonaten vor dessen Geburt. Es ist möglich, dass die Berechnungsgrundlage dieselben Monate wie beim letzten Elterngeld umfasst, wenn zwischen den Geburten keine Monate ohne Mutterschutz oder Elterngeldbezug lagen.
Wenn es zwischen den Geburten Monate gab, in denen Sie weder in Mutterschutz waren noch Elterngeld bezogen haben, werden diese Monate nicht "ausgeklammert" und Ihr Einkommen vor der Geburt wird anhand eines anderen Zeitraumes bestimmt.
Elterngeld und Steuern
Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Steuersatzes für Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt wird.
Arbeiten während des Elterngeldbezugs
Wenn Sie während des Elterngeldbezugs arbeiten, wird das erzielte Einkommen auf das Elterngeld angerechnet. Sie müssen uns umgehend mitteilen, wenn Sie anfangen zu arbeiten, während Sie Elterngeld beziehen.
Es ist nicht erforderlich, in jeder einzelnen Woche exakt den im Antrag angegebenen Umfang (z.B. 32 Wochenstunden) Teilzeit zu arbeiten. Entscheidend ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im jeweiligen Lebensmonat. Dazu zählen auch Überstunden und Urlaubstage, gesetzliche Feiertage oder Tage der Krankheit (maximal sechs Wochen). Diese Tage werden so gezählt, als ob Sie an ihnen gearbeitet hätten.
Die Obergrenze für die Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs beträgt 32 Stunden pro Woche. Wurde Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren oder adoptiert, beträgt die Obergrenze 30 Stunden pro Woche. Bei der Stundenbegrenzung zählt der Durchschnitt der Arbeitsstunden im Lebensmonat.
Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen für Partnerschaftsbonusmonate können bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Wenn von beiden Elternteilen nur einer die Voraussetzungen nicht erfüllt, verlieren beide die Partnerschaftsbonusmonate. Für Geburten ab dem 01.09.2021 müssen die Voraussetzungen in mindestens zwei Lebensmonaten von beiden Elternteilen gleichzeitig erfüllt worden sein.
Elterngeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV / Bürgergeld)
Grundsätzlich können Sie Elterngeld auch bei Bezug von Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhalten. Allerdings wird das Elterngeld in diesen Fällen komplett als Einkommen angerechnet.
Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten Sie einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht auf die Sozialleistung angerechnet. Das bedeutet, dass Sie zusätzlich zur ungekürzten Sozialleistung den Elterngeld-Freibetrag erhalten. Die Höhe des Freibetrags hängt von Ihrem Einkommen vor der Geburt ab.
Wenn Ihr Elterngeld aus vorherigem Erwerbseinkommen berechnet wurde, können die ersten 300 € des Elterngeldes (Mindestbetrag des Basiselterngeldes) in der Regel nicht auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet werden. Dies gilt auch für den Kinderzuschlag.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass das Bundessozialgericht (BSG) entschieden hat, dass die Anrechnung von Elterngeld auf Arbeitslosengeld II verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Aktenzeichen: B 14 AS 28/15 R).
Für den Bezug von Bürgergeld kann es sinnvoll sein, ElterngeldPlus zu wählen. Der Freibetrag für Erwerbseinkommen wird zwar halbiert, die Versicherungspauschale von 30 € bleibt jedoch bestehen.
Wenn aus dem Elterngeldbescheid nicht hervorgeht, dass bei der Berechnung Arbeitseinkommen berücksichtigt wurde, obwohl dies der Fall war, sollten Sie sich mit Ihren Unterlagen über das Erwerbseinkommen vor der Geburt an Ihre Elterngeldstelle wenden. Dort wird der sogenannte Elterngeldfreibetrag festgestellt, und der entsprechende Bescheid muss beim Jobcenter vorgelegt werden. Eltern dürfen dann Elterngeld in Höhe des Elterngeldfreibetrags zusätzlich zum ALG II behalten.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt in der Regel einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist einen bestimmten Betrag übersteigt.
Beide Leistungen - Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss - werden vollständig und taggenau auf den Elterngeldanspruch der Mutter angerechnet. Da die Lebensmonate des Kindes, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, als für Elterngeld verbraucht gelten, reduziert sich die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes entsprechend.
Kinder & Finanzen: Komplette Checkliste zu Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz & Co.! | Finanzfluss
Elterngeld und Krankengeld
Krankengeld ist eine Einkommens- oder Entgeltersatzleistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, wenn Sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin krank sind.
Krankengeld wird im Bemessungszeitraum nicht als Erwerbseinkommen zur Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Während des Elterngeldbezuges führt der gleichzeitige Bezug von Krankengeld jedoch zu einer Anrechnung.
Elterngeld und sonstige Einkommensersatzleistungen
Unabhängig von der Geburt eines Kindes gezahlte Einkommensersatzleistungen wie Übergangs- oder Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschuss, Entschädigungen oder Karenzentschädigungen werden auf den Elterngeldanspruch angerechnet.
Elterngeld und Dienstwagen
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen privat zu nutzen, stellt einen geldwerten Vorteil dar und wird daher beim Elterngeld als Einkommen berücksichtigt, da er versteuert wird.

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