Die Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn.
Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Bei gleichzeitiger Elternzeit können sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Flexible Gestaltung der Elternzeit
24 Monate flexible Elternzeit
Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Drei Zeitabschnitte
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt. Eine Verteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Anmeldefristen für die Elternzeit
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Bei der Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit für dieses Kind genommen werden soll (Bindungszeitraum). Der Bindungszeitraum beginnt mit der Inanspruchnahme der Elternzeit.
Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.
Voraussetzungen für Teilzeitanspruch
Unter folgenden Voraussetzungen können Eltern von ihrem Arbeitgeber verlangen (Rechtsanspruch), dass sie bei ihm während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl arbeiten:
- Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.
- Die Eltern möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können sie von ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er sie in Teilzeit beschäftigt. Ist der Arbeitgeber damit einverstanden, können die Eltern aber trotzdem mit ihm vereinbaren, dass sie während der Elternzeit vorübergehend Teilzeit arbeiten.
Falls die Eltern schon vor ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet haben, dann können sie diese Teilzeitarbeit auch während der Elternzeit fortsetzen. Wird dem Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass die bisherige Teilzeit fortgesetzt werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers.
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder durch eine von ihr bestimmte Stelle.
In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit. Elternzeit können Mütter und/oder Väter inanspruch nehmen, um ihr Kind zu betreuen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jeder Elternteil kann längstens 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Elternzeit für unverheiratete Väter: Rechtliche Grundlagen
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten familienrechtlichen Verhältnis zu dem zu erziehenden Kind steht. Dies betrifft sowohl leibliche Mütter und Väter, wenn ihnen die Personensorge zusteht, als auch Adoptiveltern.
Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Bei unverheirateten Eltern steht das Sorgerecht und damit der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich der Mutter zu. Der Vater kann jedoch das Sorgerecht erwerben durch:
- Heirat mit der Mutter
- Adoption des Kindes
- Gemeinsame Sorgeerklärung mit der Mutter vor dem Jugendamt oder einem Notar.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Wenn der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder die Mutter die erforderliche Zustimmung verweigert, kann die Vaterschaft durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Mit der Begründung der rechtlichen Vaterschaft entstehen zwischen Kind und Vater wechselseitige Unterhalts- und Erbansprüche.
Elternzeit und Elterngeld für unverheiratete Paare
Als Elternpaar können Sie Elterngeld bekommen, egal, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Falls Sie nicht verheiratet sind, benötigt der Vater für den Elterngeld-Antrag einen Nachweis über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder einen Nachweis, dass bereits ein Verfahren zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eingeleitet ist.
Besonderheiten bei gleichgeschlechtlichen Paaren und Regenbogenfamilien
Gleichgeschlechtliche Paare und andere Regenbogenfamilien haben grundsätzlich unter denselben Bedingungen Anspruch auf Elternzeit wie verschiedengeschlechtliche Paare. Allerdings gibt es in der Praxis oft mehr zu beachten, z.B. wer rechtlich als Elternteil gilt, mit dem Kind zusammenlebt und es selbst betreut oder ob eine Adoption geplant ist.
Kinder & Finanzen: Komplette Checkliste zu Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz & Co.! | Finanzfluss
Weitere wichtige Aspekte
Arbeitnehmerstatus und Elternzeit
Elternzeit gibt es nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für befristet oder Teilzeit-Beschäftigte oder Minijobs (geringfügig Beschäftigte).
Beginn der Elternzeit
Die Elternzeit beginnt frühestens am Tag der Geburt des Kindes bzw. für die Mutter frühestens nach dem Mutterschutz.
Gleichzeitige Elternzeit und Aufteilung
Die Elternzeit kann von einem Elternteil alleine, von beiden abwechselnd oder gemeinsam und gleichzeitig genutzt werden. Ausnahme: Arbeitgeber können die Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn der 3. Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Erneute Elternzeit bei weiterer Geburt
Bei einer weiteren Geburt innerhalb einer bereits laufenden Elternzeit besteht Anspruch auf erneute Elternzeit für das neugeborene Kind, wiederum bis zu maximal 3 Jahren. Die Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene erste Elternzeit an.
Kündigungsschutz bei Anmeldung
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angemeldet wurde, frühestens jedoch 8 Wochen bzw. bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz endet nach der Elternzeit.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Während der Elternzeit sind gesetzlich Versicherte weiterhin beitragsfrei krankenversichert, wenn schon vorher Pflichtmitgliedschaft bestand. Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Beiträge sowie ggf. der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung selbst bezahlt werden. Die finanzielle Belastung von privat Versicherten wird jedoch teilweise ausgeglichen, indem bei der Berechnung des Elterngelds ein höheres Einkommen zugrunde gelegt wird.
Bindungszeitraum bei der Anmeldung
Die Eltern müssen bei der ersten Anmeldung die Elternzeit(en) für die ersten beiden Jahre festlegen. Diese schriftliche Anmeldung ist in der Regel bindend. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zum 1. Lebensjahr des Kindes, ist eine Verlängerung bis zum 2. Lebensjahr möglich.
Unterhaltspflichten des Vaters
Der Vater ist ab der Geburt des Kindes zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Wenn er die Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt anerkennt oder sie später gerichtlich festgestellt wird, ist er grundsätzlich rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Das Jugendamt hilft, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters festzulegen und den Unterhalt einzufordern. Ist der Vater nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, kann die Mutter Leistungen von der Unterhaltsvorschussstelle beziehen.

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