Elternzeit: Anspruch, Aufteilung und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Elternzeit bietet Müttern und Vätern die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, um sich intensiv um ihr Kind zu kümmern. Sie ist vom Elterngeld zu unterscheiden, wird aber oft mit diesem kombiniert, um die finanzielle Lücke zu schließen.

Illustration einer Familie, die die Elternzeit genießt

Wer kann Elternzeit nehmen und was bedeutet es?

Jeder Elternteil hat einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit gegenüber seinem Arbeitgeber. Dies gilt auch für befristete Verträge, Teilzeit-Arbeitsverträge, geringfügige Beschäftigungen, Heimarbeit, während einer Ausbildung oder Umschulung. Elternzeit bedeutet die Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber ist von der Vergütungspflicht befreit. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht während der gesamten Elternzeit.

Wie kann die Elternzeit verteilt werden?

Jeder Elternteil kann insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind in Anspruch nehmen. Diese kann frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. bei der Mutter im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Grenzen diese unmittelbar aneinander, gelten sie als ein Zeitabschnitt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine weitere Aufteilung möglich.

Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dies ist beispielsweise für die erste Schulzeit des Kindes relevant. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist für diese Übertragung nicht erforderlich.

Bei der Anmeldung von Elternzeit müssen Sie sich verbindlich für die kommenden zwei Jahre festlegen, damit der Arbeitgeber planen kann. Diese Regelung gilt für Elternzeit, die in den ersten drei Lebensjahren des Kindes genommen wird.

Anmeldefristen und Bindungszeitraum

Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich erfolgen. Für Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor Beginn. Bei dieser Anmeldung müssen die geplanten Zeiträume für die nächsten zwei Jahre verbindlich festgelegt werden (Bindungszeitraum). Dies dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers.

Für Elternzeit, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden soll, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen vor deren Beginn. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich.

Der Kündigungsschutz greift frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn diese in den ersten drei Lebensjahren genommen wird, bzw. 14 Wochen, wenn sie im vierten bis achten Lebensjahr genommen wird.

Infografik: Zeitstrahl der Elternzeit mit Fristen und Aufteilungsmöglichkeiten

Ist es möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten?

Ja, Väter und Mütter können während ihrer Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 30 Stunden) erwerbstätig sein. Dies kann auch auf monatlicher Basis erfolgen.

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
  • Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende zählen nicht mit).
  • Die Teilzeitbeschäftigung soll mindestens für zwei Monate erfolgen und zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche liegen.
  • Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu beantragen. Die Fristen für die Beantragung sind:

  • Sieben Wochen vor Beginn, wenn die Teilzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausgeübt werden soll.
  • 13 Wochen vor Beginn, wenn die Teilzeit im vierten bis achten Lebensjahr des Kindes ausgeübt werden soll.

Der Antrag muss Angaben zu Beginn, Dauer und Umfang der Teilzeittätigkeiten enthalten. Der Arbeitgeber kann Anträge auf Verringerung oder Veränderung des Arbeitsumfangs nur unter Verweis auf dringende betriebliche Gründe ablehnen. Die Frist für die Rückmeldung des Arbeitgebers beträgt vier Wochen, bzw. acht Wochen bei Teilzeittätigkeit während übertragener Elternzeit im vierten bis achten Lebensjahr.

Wurde eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vereinbart, kann diese nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden.

Arbeitsrecht am Morgen Folge 48 Teilzeit nach der Elternzeit

Habe ich nach der Elternzeit einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrags in ihrem Unternehmen wieder beschäftigt zu werden. Dieser Anspruch bezieht sich auf die vereinbarten Arbeitszeiten und das bisher gezahlte Arbeitsentgelt.

Der Arbeitgeber darf im Einzelfall jedoch eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, beispielsweise an einem anderen Ort oder mit anderen Aufgaben. Ob ein Anspruch auf Rückkehr auf exakt denselben Arbeitsplatz besteht, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab. Wer nach der Elternzeit zu unveränderten Arbeitsbedingungen wieder einsteigen möchte, sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber klären, welche Elternzeit unter diesen Umständen akzeptabel ist.

Bei befristeten Arbeitsverträgen verlängert sich die Befristung durch die Elternzeit nicht, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen wie in der Ausbildung oder bei wissenschaftlichen Mitarbeitenden.

Besonderheiten bei Mehrlingen und kurzen Geburtenfolgen

Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge etc.) steht jedem Elternteil für jedes Kind Elternzeit zu. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 können so, unter Berücksichtigung der Mutterschutzfristen und der Übertragungsmöglichkeiten, insgesamt bis zu sechs Jahre Elternzeit pro Elternteil genommen werden.

Bei kurzen Geburtenfolgen können die Elternzeitansprüche für mehrere Kinder kombiniert werden. Beispielsweise kann die Elternzeit für das ältere Kind verlängert werden, während für das jüngere Kind die Mutterschutzfrist und anschließende Elternzeit beginnt.

Wo bekomme ich weitere Informationen und Beratung?

Umfassende Informationen zu allen Fragen rund um die Elternzeit und das Elterngeld finden Sie im Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Dort können Sie auch Elterngeldstellen und Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden.

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