Die Entscheidung, den Beamtenstatus zu verlassen und neue berufliche Wege zu beschreiten, ist für viele Lehrerinnen und Lehrer eine komplexe Angelegenheit. Insbesondere für Beamtinnen auf Probe und Beamtinnen auf Widerruf gelten während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, besondere Schutzregelungen, die eine Kündigung gegen ihren Willen verhindern. Diese Schutzregelungen greifen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Umstände bekannt sind. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn die zuständigen Stellen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung informiert werden. Diese Frist kann aus triftigen, von der Beamtin nicht zu vertretenden Gründen verlängert werden.
Ähnliche Kündigungsschutzregelungen existieren auch für Personen, die sich der Pflege von Angehörigen widmen. Diese Regelungen gelten nicht nur während der Freistellung, sondern bereits ab der Ankündigung einer Arbeitsverhinderung, wobei der Schutz maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn greift. Auch bei der Organisation von Pflegeleistungen und der Übernahme einer Pflegeleistung greift dieser Schutz.

Besonderheiten der Elternzeit und des Kündigungsschutzes für Beamtinnen
Für Eltern in Elternzeit beginnt der Kündigungsschutz bereits mit der Antragstellung. Die zuständige Behörde kann einer Kündigung nur zustimmen, wenn ein nachweisbarer Kündigungsgrund vorliegt. Während der Elternzeit haben Beamtinnen und Beamte grundsätzlich Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich ist möglich, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte in Rheinland-Pfalz gelten die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte unterliegen den Regelungen der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) des Bundes. Die Personalstelle der jeweiligen Behörde ist hier die primäre Anlaufstelle für detaillierte Auskünfte.
Besondere beamtenrechtliche Regelungen gelten auch für Lehramtsreferendare sowie für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte.
Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote
Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Die Mitteilung der Schwangerschaft an den Dienstherrn ist im eigenen Interesse der Beamtin, da sie die Grundlage für die Inanspruchnahme von Schutzregelungen bildet. Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen und kann sich bei Überschreitung des errechneten Geburtstermins automatisch verlängern. Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot, das die Beamtin von Dienstpflichten entbindet. Nach der Geburt besteht für die ersten acht Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Während der Mutterschutzfristen und individueller Beschäftigungsverbote bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Diese Zeiten gelten als Dienstzeit und beeinflussen in der Regel weder die Dauer des Vorbereitungsdienstes noch die laufbahnrechtliche Probezeit oder ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Nicht verbrauchter Erholungsurlaub wird auf die Zeit nach Wiederaufnahme des Dienstes übertragen.

Stillzeit und Wiedereinstieg in den Dienst
Stillenden Beamtinnen wird auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit gewährt, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei längeren Arbeitszeiten erhöht sich diese Zeit. Die Stillzeit muss nicht nachgearbeitet werden und wird zusätzlich zu den Ruhepausen gewährt. Der Anspruch auf Bezüge bleibt während der Stillzeit erhalten.
Der Wiedereinstieg in den Dienst nach Elternzeit oder einer Beurlaubung ist grundsätzlich möglich. Die Rechtslage bezüglich der Übertragungsmöglichkeiten der Elternzeit ist noch nicht einheitlich geregelt. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Krankheitsfürsorgeleistungen nach den Beihilferegelungen, sofern keine anderweitige Absicherung besteht.
Kündigung als verbeamteter Lehrer: Einblicke und rechtliche Aspekte
Der Ausstieg aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere als verbeamteter Lehrer, ist ein Thema, das online oft nur spärlich behandelt wird. Die Entscheidung dafür kann aus verschiedenen Gründen getroffen werden, sei es Unzufriedenheit mit dem Beruf, der Wunsch nach neuen Herausforderungen oder persönliche Umstände. Der Prozess der "Kündigung" als Beamter wird als "Beantragung der Entlassung aus dem Dienst" bezeichnet und wird grundsätzlich stattgegeben. Die genauen Fristen können je nach Bundesland variieren, wobei in Nordrhein-Westfalen beispielsweise eine Entlassung für den beantragten Zeitpunkt ausgesprochen wird, während andere Bundesländer Lehrkräfte möglicherweise nur zum Halbjahr freigeben.
Die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst noch für anfallende Arbeiten herangezogen zu werden, ist gegeben. Die Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) ist ein wichtiger Aspekt, birgt jedoch einen Verlust von etwa 50% der ursprünglich aufgebauten Ansprüche im Vergleich zum Altersgeld. Der Anspruch auf Altersgeld sollte unmittelbar mit der Beantragung der Entlassung geltend gemacht werden, da Fristen zu beachten sind, auf die nicht immer proaktiv hingewiesen wird.
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Finanzielle und versicherungstechnische Aspekte beim Ausstieg
Die Rente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, wird oft als gering eingeschätzt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer soliden privaten Altersvorsorge. Für Beamtinnen und Beamte, die sich selbstständig machen, besteht die Möglichkeit der freiwilligen gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Bei der privaten Krankenversicherung ist Vorsicht geboten, da ein Wechsel in die gesetzliche Versicherung im Alter schwierig werden kann.
Die Möglichkeit einer "Hybrid-Variante", bei der eine gesetzliche Versicherung mit einer privaten Zusatzversicherung kombiniert wird, bietet zusätzliche Sicherheit.
Beurlaubung und Nebentätigkeiten im Beamtenverhältnis
Beurlaubungen sind aus verschiedenen Gründen möglich, darunter familiäre. Eine "voraussetzungslose Beurlaubung" kann abgelehnt werden, wenn keine triftigen Gründe vorliegen. Beurlaubungen von über sechs Monaten erfordern die Genehmigung höchster ministerialer Stellen. Angesichts des aktuellen Lehrermangels wird eine voraussetzungslose Beurlaubung an besonders betroffenen Schulformen oft nicht mehr bewilligt.
Bei familiären Gründen, wie der Geburt eines Kindes oder einem Pflegefall in der Familie, sind die Aussichten auf eine Bewilligung besser. Nach der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf bis zu drei Jahre Erziehungsurlaub, der auf Antrag auf bis zu 12 Jahre ausgeweitet werden kann. Während einer Beurlaubung ist eine Nebentätigkeit im Umfang zulässig, der den Gründen der Beurlaubung nicht entgegensteht. Die genauen Grenzen für Nebentätigkeiten, sowohl zeitlich als auch finanziell, sind durch verschiedene Regelungen wie die "Fünftel-Vermutung" und Vergütungsgrenzen festgelegt.
Inflationsausgleich für Beamtinnen in Elternzeit in Rheinland-Pfalz
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass Rheinland-Pfälzische Beamte, die während einer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, lediglich Anspruch auf einen Teil des Inflationsausgleichs haben. Diese Kürzung des Betrags wurde als rechtmäßig eingestuft und verstößt nicht gegen die Verfassung. Die Sonderzahlung zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise wurde im Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährt. Für Beamtinnen und Beamte, die zum Stichtag in Elternzeit in Teilzeit (30% oder 50%) waren, wurde die Höhe der Sonderzahlung entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit berechnet. Die Argumentation, dass Vollzeitbeamte, die komplett in Elternzeit gingen, die volle Sonderzahlung erhielten, wurde vom Gericht nicht geteilt.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Gesetzgeber bei einmaligen Sonderzahlungen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei. Für vollständig freigestellte Beamte, deren Arbeitszeit auf Null gekürzt war, sei die Berechnung anders erfolgt, da sie ohne die Verschiebung des Stichtags keinen Anspruch auf die Sonderzahlung gehabt hätten.

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