Elternzeit: Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der es ihnen ermöglicht, sich nach der Geburt eines Kindes eine Auszeit von der Erwerbstätigkeit zu nehmen, um sich der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen. Dieses Recht ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und stellt eine befristete, vollständige oder teilweise, unbezahlte Freistellung von der Arbeit dar. Sowohl Mütter als auch Väter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, und Arbeitgeber können Anträge auf Elternzeit grundsätzlich nicht ablehnen. Zudem genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden kann.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle Beschäftigten unter den Voraussetzungen des § 15 BEEG. Dies schließt sowohl Mütter als auch Väter ein. In besonderen Fällen, wie beispielsweise bei minderjährigen Elternteilen, können auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen Elternzeit beanspruchen.

Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Das bedeutet, dass nicht nur reguläre Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Elternzeit haben. Der Umfang der bisherigen Arbeit spielt dabei keine Rolle.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist, dass der Antragsteller mit dem Kind in einem Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht.

Antragstellung und Fristen für die Elternzeit

Der Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit vorliegen. Gemäß § 16 BEEG muss sich der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie die Elternzeit gestaltet werden soll. Es ist zulässig, die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufzuteilen; eine Verteilung auf mehr als drei Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Elternzeit kann auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Für diesen Zeitraum beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt, führt dies lediglich zu einer Verschiebung der Elternzeit. Wenn der dritte Abschnitt der Elternzeit ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber diesen innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV ist für Kinder, die nach dem 30. April 2025 geboren wurden, die Textform für den Elternzeitantrag ausreichend. Zuvor war eine schriftliche Antragstellung mit eigenhändiger Unterschrift erforderlich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Inanspruchnahme der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG zu bescheinigen.

Erneute Beantragung und vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Grundsätzlich sind Beschäftigte an den Beginn und das Ende der beantragten Elternzeit gebunden. Eine vorzeitige Beendigung oder Veränderung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser darf seine Zustimmung jedoch nicht grundlos verweigern. Die Ablehnung einer vorzeitigen Beendigung muss weiterhin in Schriftform erfolgen.

Bei einer erneuten Schwangerschaft ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, um die bestehende Elternzeit vorzeitig zu beenden und in den Mutterschutz zu gehen. Die Frage einer Zustimmungspflicht des Arbeitgebers für das dritte Jahr der Elternzeit, wenn zunächst nur für zwei Jahre beantragt wurde, ist umstritten. Gerichte haben sich jedoch teilweise gegen eine solche Zustimmungspflicht ausgesprochen.

Schema zur Aufteilung der Elternzeit und Fristen

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit ist es grundsätzlich möglich, bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 30 Stunden pro Woche) zu arbeiten. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann ebenfalls in Textform gestellt werden.

Die Antragsfristen für Teilzeitarbeit während der Elternzeit entsprechen denen für den Antrag auf Elternzeit. Im Antrag sollten der Beginn der Teilzeitarbeit, der gewünschte Stundenumfang und die Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein.

Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" ist dabei nicht ausreichend.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, der während der gesamten Elternzeit gilt. Dieser Schutz erstreckt sich auf jeden einzelnen Abschnitt der Elternzeit. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen. Dies schließt auch Änderungskündigungen ein, die den Arbeitseinsatz nach der Elternzeit modifizieren sollen. Betriebsbedingte Kündigungen sind auch während der Elternzeit möglich, wie Gerichte entschieden haben.

Der Kündigungsschutz beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit für die ersten drei Lebensjahre des Kindes und 14 Wochen vor Beginn für die Zeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit

Arbeitgeber haben das Recht, den Urlaubsanspruch von Mitarbeitenden in Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dieses Kürzungsrecht erfasst sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub als auch vertraglichen Mehrurlaub, jedoch nur, wenn die Mitarbeitenden in Elternzeit nicht (teilzeit-)arbeiten.

Die Kürzung des Urlaubs muss vom Arbeitgeber erklärt werden und darf nicht erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber den Resturlaub abzugelten.

Infografik zu den Rechten von Arbeitnehmern während der Elternzeit

Besonderheiten bei der Elternzeit

Die Elternzeit kann auch für Pflegekinder in Vollzeitpflege, für das leibliche Kind des Ehe- oder Lebenspartners oder für ein Adoptivkind in Anspruch genommen werden.

Auch in der Probezeit ist Elternzeit mit dem daraus folgenden besonderen Kündigungsschutz möglich.

Für befristet Beschäftigte gelten grundsätzlich dieselben Regelungen zur Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn die Elternzeit noch andauert.

Bei bestimmten Berufsgruppen wie Ärzten in Weiterbildung oder wissenschaftlichen Mitarbeitern können sich die Regelungen zur Elternzeit und Arbeitsverträgen ändern, beispielsweise durch eine Verlängerung des Arbeitsvertrages.

Für Beamte und Soldaten können gesonderte Regelungen gelten.

Meldeverfahren für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber den Krankenkassen melden, ob und wie lange Beschäftigte in Elternzeit gehen. Dies geschieht durch neue Meldegründe im DEÜV-Verfahren: Grund 17 für den Beginn der Elternzeit und Grund 37 für das Ende der Elternzeit.

Elterngeld und Elternzeit

Elterngeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Eltern, die nach der Geburt eines Kindes zeitweise oder dauerhaft ihre Erwerbstätigkeit einschränken. Es wird nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Die Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben, während der das Arbeitsverhältnis ruht. Elternzeit und Elterngeld sind zwar nicht dasselbe, werden aber oft kombiniert.

Elterngeld kann nur bezogen werden, wenn die Arbeitszeit pro Woche 32 Stunden nicht überschreitet. Elterngeld Plus bietet die Möglichkeit, den Bezugszeitraum zu verlängern, wenn eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Es gilt der Grundsatz "Halb so viel, aber doppelt so lange".

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Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Die Elternzeit hat verschiedene sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen:

  • Arbeitslosenversicherung: Elternzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwartschaftszeit beitragen.
  • Rentenversicherung: Erziehungszeiten bis zu drei Jahren werden rentensteigernd angerechnet. Rentenbeiträge können anfallen, wenn während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird.
  • Krankenversicherung: Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich, familienversichert oder privat versichert ist.

Arbeitsplatzrückkehr und Sonderzahlungen

Nach der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz. Dies muss nicht zwingend derselbe Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit sein. Ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitstelle nach der Elternzeit besteht nicht.

Ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gekürzt werden dürfen, hängt von deren Charakter ab und kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt sein.

Dienstwagen, die zur privaten Nutzung überlassen wurden, dürfen bei Elternzeit vom Arbeitgeber ohne Begründung zurückverlangt werden, da der Anspruch auf den Firmenwagen in der Regel an die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers gebunden ist.

Besonderheiten bei Betriebsübergang und Arbeitgeberwechsel

Bei einem Betriebsübergang (Verkauf, Fusion, Aufspaltung) gehen die Vereinbarungen zur Elternzeit in der Regel auf den neuen Arbeitgeber über.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers besteht beim neuen Arbeitgeber erneut Anspruch auf Elternzeit, wobei die gesetzlichen Anmeldefristen gelten.

Rechtliche Grundlagen und Fristen im Überblick

Aspekt Frist für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Frist für Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag Relevante Abschnitte im BEEG
Anmeldung 7 Wochen vor Beginn 13 Wochen vor Beginn § 15, § 16
Verbindliche Festlegung (erste 2 Jahre) Bei Anmeldung - § 16
Ablehnung durch Arbeitgeber (3.-8. Lebensjahr) - 8 Wochen nach Zugang des Antrags § 16
Kündigungsschutz beginnt 8 Wochen vor Beginn (frühestens) 14 Wochen vor Beginn (frühestens) § 18
Teilzeitbeschäftigung (Antrag) 7 Wochen vor Beginn 13 Wochen vor Beginn § 15
Urlaubsanrechnung Pro vollem Monat Pro vollem Monat § 17

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