Ein Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung genannt, ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft. Dieser Eingriff kann sowohl medikamentös als auch operativ erfolgen und ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in Deutschland straffrei möglich.
Arten von Schwangerschaftsabbrüchen
Grundsätzlich gibt es zwei Hauptmethoden, um eine Schwangerschaft abzubrechen:
Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Diese Methode ist in der Regel bis zur 9. Schwangerschaftswoche (gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) möglich. Der medikamentöse Abbruch wird durch die Einnahme von zwei Medikamenten eingeleitet:
- Mifegyne® (Wirkstoff: Mifepriston): Dieses Medikament blockiert die Wirkung des körpereigenen Hormons Progesteron, das für die Aufrechterhaltung der Schwangerschaft wichtig ist. Dies leitet den Abbruch ein und bereitet den Muttermund auf die Geburt des Schwangerschaftsgewebes vor.
- Prostaglandinpräparat: Ein bis zwei Tage nach der Einnahme von Mifegyne® wird ein Prostaglandinpräparat eingenommen. Dieses Medikament bewirkt, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und das Schwangerschaftsgewebe ausgestoßen wird. Dies geschieht in Form von menstruationsähnlichen Blutungen.
Die Medikamente können in der Regel zu Hause eingenommen werden, wobei die Blutungen mehrere Tage andauern und teilweise stark sein können. Die ärztliche Begleitung, teils auch durch Apps, ist möglich.
Operativer Schwangerschaftsabbruch
Der operative Schwangerschaftsabbruch ist ebenfalls eine sehr sichere Methode und wird meist unter örtlicher Betäubung oder einer kurzen Vollnarkose durchgeführt. Die gebräuchlichste und schonendste operative Methode ist die Absaugung (Vakuumaspiration):
- Ein dünnes Röhrchen wird durch den Muttermund in die Gebärmutter eingeführt.
- Über dieses Röhrchen werden die Schleimhaut und das Schwangerschaftsgewebe abgesaugt.
- Der Eingriff dauert in der Regel nur fünf bis zehn Minuten.
In manchen Fällen kann eine Ausschabung (Kürettage) mit chirurgischen Instrumenten notwendig sein, um verbliebene Gewebereste zu entfernen. Der operative Abbruch mittels Absaugung kann etwa zwischen der 6. und 14. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
Ablauf eines Schwangerschaftsabbruchs
Bevor ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt wird, sind mehrere Schritte zu durchlaufen:
Vorgespräch und Beratung
Für einen Schwangerschaftsabbruch ist ein Termin in einer Praxis oder Klinik erforderlich, die solche Eingriffe vornimmt. Eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle unterstützt bei der Suche nach einer geeigneten Ärztin oder einem geeigneten Arzt. Bei der Bundesärztekammer ist zudem eine Liste mit entsprechenden Praxen und Kliniken verfügbar.
Im Vorgespräch mit der Gynäkologin oder dem Gynäkologen erfolgt eine ärztliche Untersuchung. Dabei werden die möglichen Abtreibungsmethoden besprochen, die für die individuelle Situation am besten geeignet sind. Hier können auch alle Fragen zu Ablauf, Risiken und medizinischen Aspekten gestellt werden.
Für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung ist eine Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verpflichtend. Diese Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff erfolgen und wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen.
Durchführung des Eingriffs
Die Durchführung des Eingriffs hängt von der gewählten Methode ab:
- Medikamentöser Abbruch: Die Medikamente werden in der Regel ambulant eingenommen, oft unter ärztlicher Aufsicht. Die Einnahme des zweiten Medikaments kann auch zu Hause erfolgen.
- Operativer Abbruch: Der Eingriff wird meist in einer Praxis oder Klinik durchgeführt. Vorab kann ein Antibiotikum zur Infektionsprophylaxe verabreicht werden. Bei fortgeschrittener Schwangerschaft kann eine Vorbereitung des Muttermundes (Dilatation) notwendig sein. Während des Eingriffs kann eine Schläfrigkeit durch ein Medikament in der Vene oder eine Vollnarkose erreicht werden.

Nachsorge und Nachuntersuchung
Nach einem Schwangerschaftsabbruch können Bauchschmerzen und Blutungen auftreten. Diese klingen in der Regel nach ein bis zwei Wochen ab. Bei starken Blutungen, Schmerzen, Fieber oder unangenehmem Ausfluss sollte umgehend eine Ärztin oder ein Arzt aufgesucht werden.
Nach einem medikamentösen Abbruch ist eine Nachuntersuchung nach etwa 10-14 Tagen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Schwangerschaft vollständig beendet wurde. Dies kann mittels Ultraschall oder einem Schwangerschaftstest zu Hause erfolgen. Bei einem operativen Abbruch ist eine Nachuntersuchung oft nicht zwingend notwendig, aber empfohlen.
Direkt nach dem Abbruch kann wieder eine Schwangerschaft eintreten, weshalb eine frühzeitige Beschäftigung mit der Verhütung ratsam ist.
Rechtliche und ethische Aspekte in Deutschland
In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich strafbar, bleiben aber unter bestimmten Bedingungen straffrei:
Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB)
Ein Abbruch ist straffrei, wenn:
- Die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen und dies durch eine Bescheinigung nachweist.
- Der Abbruch durch eine Ärztin oder einen Arzt innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis (entspricht dem Ende der 14. Schwangerschaftswoche, gerechnet ab der letzten Regelblutung) vorgenommen wird.
- Die beratende Person und die durchführende Ärztin/der durchführende Arzt nicht identisch sind.
Die Beratung ist ergebnisoffen gestaltet und soll die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, ohne sie zu belehren oder zu bevormunden. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und informiert über Unterstützungsmöglichkeiten.
Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB)
Ein Abbruch ist straffrei, wenn er notwendig ist, um eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Schwangeren abzuwenden. Dies gilt auch über die 12-Wochen-Frist hinaus und muss von einer Ärztin oder einem Arzt festgestellt werden.
Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB)
Ein Abbruch ist straffrei, wenn die Schwangerschaft die Folge eines Sexualdelikts (z.B. Vergewaltigung) ist und die Empfängnis nicht länger als zwölf Wochen zurückliegt. Die Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt gestellt werden. Eine Beratungspflicht besteht hier nicht, die Möglichkeit der Beratung steht aber offen.
Schwangerschaftsabbruch: Was Ärzte nicht sagen dürfen | Quarks Exklusiv
Sicherheit und Risiken
Gesetzlich erlaubte und ärztlich durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche gelten als sehr sicher. Komplikationen sind selten und lassen sich in der Regel gut behandeln. Die Risiken steigen tendenziell mit fortschreitender Schwangerschaft.
Risiken bei nicht ärztlich durchgeführten Abbrüchen (z.B. mit Hausmitteln) sind hingegen sehr hoch und können zu schweren gesundheitlichen Folgen führen.
Es gibt nachweislich keinen Zusammenhang zwischen Schwangerschaftsabbrüchen und späterer Unfruchtbarkeit, einem erhöhten Brustkrebsrisiko oder dem sogenannten Post-Abortion-Syndrom. Psychische Probleme nach einem Abbruch sind meist auf bereits bestehende Vorerkrankungen zurückzuführen.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen gehören zu den besonders sensiblen Gesundheitsdaten. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ausdrücklich über das Widerspruchsrecht zur Speicherung dieser Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu informieren. Die Entscheidung über die Speicherung liegt bei der Patientin.
Ethische und religiöse Perspektiven
Die ethische Beurteilung von Schwangerschaftsabbrüchen ist komplex und wird von verschiedenen moralischen, philosophischen und religiösen Standpunkten beeinflusst. Während einige Positionen das Selbstbestimmungsrecht der Frau in den Vordergrund stellen, betonen andere den Schutz des ungeborenen Lebens. Religiöse Traditionen wie das Judentum und das Christentum haben unterschiedliche Auffassungen, wobei oft die Lebensgefahr für die Mutter als Rechtfertigung für einen Abbruch anerkannt wird.

Kostenübernahme
Für Frauen mit geringem Einkommen können die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen von der Krankenkasse übernommen werden. Hierfür ist ein Antrag bei der Krankenkasse vor dem Eingriff notwendig.
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