Unerfüllter Kinderwunsch kann für Paare eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Betroffene nehmen oft hohe Kosten, medizinische Risiken und fragwürdige Methoden in Kauf, um ihren Wunsch nach einem Kind zu erfüllen. Gesellschaftlich gibt es zunehmend einen Konsens, diese Menschen zu unterstützen - sei es durch staatliche Finanzierung von Behandlungen oder durch Verständnis für Paare, die im Ausland Eizellspenden und Leihmutterschaft in Anspruch nehmen.
Das emotionale Leid vieler Paare bei unerfülltem Kinderwunsch verdient Verständnis und Mitgefühl. Dennoch lässt sich daraus kein Recht auf ein Kind ableiten, das die Interessen Dritter, wie die von Leihmüttern und Eizellspenderinnen, marginalisiert. Ähnlich wie bei Partnerlosigkeit, für die kein Anspruchsrecht besteht, dürfen auch bei Kinderlosigkeit die Interessen Dritter nicht dem Interesse des Betroffenen untergeordnet werden, und es dürfen keine Personen zur Erfüllung eines Wunsches instrumentalisiert werden.
Während dies bei Partnerlosigkeit allgemein einleuchtet, ist dies bei Kinderlosigkeit nicht immer der Fall. Ein missverstandenes Anspruchsrecht auf ein Kind hat weitreichendere Konsequenzen, da mehrere Personen, insbesondere vulnerable, betroffen sind und die Entstehungsbedingungen eines Menschen seine Entwicklung prägen. Fragwürdige Kinderwunschmethoden wie Social Freezing, genetische Tests am Embryo, Eizellspende und Leihmutterschaft erfahren in der Öffentlichkeit zunehmend Zuspruch. Eine kritische Haltung wird oft als veraltet und unmodern abgetan.
Die zunehmend positive Stimmung gegenüber der Reproduktionsmedizin wirft Fragen auf: Verdient man mit ungewollter Kinderlosigkeit viel Geld, und ist die Kinderwunsch-Lobby entsprechend gut aufgestellt? Liegt es an der Verführungskraft technischer Möglichkeiten, natürliche Grenzen zu verschieben, Kontrolle über die Schöpfung zu erlangen, Alter zu umgehen oder genetische Disharmonien zu korrigieren?
Käufliche Geburt und die Kommerzialisierung des Lebens
Im Zeitalter fortschreitender Reproduktionsmedizin erscheint die Geburt eines Kindes auf den ersten Blick planbar, gestaltbar und verfügbar. Ein Kind ist nicht mehr nur ein Geschenk, eine Laune der Natur oder ein Zufall. Verbesserte Methoden ermöglichen die Erkennung genetischer Defekte und deren Nutzung zur Embryoselektion. Zukünftig könnten Korrekturen am menschlichen Genom und die Auswahl bestimmter Eigenschaften möglich sein. Bereits heute gibt es im Ausland Angebote zur Präimplantationsdiagnostik, bei der Embryonen nicht nur auf schwere Erkrankungen, sondern auch auf solche mit denen sich gut leben lässt, wie das Down-Syndrom, untersucht werden. Embryonen mit „Defekten“ oder unerwünschten Eigenschaften werden aussortiert. Dies ist eine Form der Eugenik.
In Deutschland ist die Vermittlung von Leihmüttern nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz sowie die Inanspruchnahme von Leihmüttern nach dem Embryonenschutzgesetz untersagt. Vereinbarungen über Leihmutterschaften sind nichtig. Folglich können die Bestelleltern nach deutschem Recht das Kind weder herausverlangen noch zur Annahme gezwungen werden. Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland muss bestehen bleiben.
Der zunehmende Reproduktionstourismus sollte nicht zu einer Kapitulation vor den realen Verhältnissen führen, sondern Anlass sein, Lösungen zu suchen, die die Menschenwürde der ausländischen Leihmutter schützen. Leitgedanke der deutschen Regelung ist das Instrumentalisierungsverbot, das sich aus Artikel 1 des Grundgesetzes ableitet, sowie die Verhinderung der Spaltung der Mutterschaft in Trage- und genetische Mutter. Die „Tragemutter“ gilt als Mutter, da sie eine besonders enge körperliche und psychosoziale Bindung zum Kind während der Schwangerschaft hat.
Länder wie Belgien, Großbritannien, Griechenland und die Niederlande erlauben ausschließlich altruistische Leihmutterschaft, während Länder wie Georgien, die Ukraine, Russland, Indien und einige Staaten der USA kommerzielle Leihmutterschaft gestatten. Aufgrund des Verbots in Deutschland hat sich ein sogenannter Reproduktionstourismus entwickelt, bei dem deutsche Paare im Ausland Kliniken mit der Auswahl der Leihmutter beauftragen.
Problematische Bedingungen und Ausbeutung im Ausland
Die Bedingungen für Leihmütter im Ausland sind oft problematisch: Sie werden häufig weder angemessen aufgeklärt noch erhalten sie die Möglichkeit, von der Vereinbarung zurückzutreten. Ein erhebliches Machtgefälle zwischen den Frauen und dem juristischen sowie medizinischen Personal der Reproduktionskliniken ist weit verbreitet. Fremdbestimmung bei der medizinischen Betreuung während der Schwangerschaft ist an der Tagesordnung. Manche Verträge sehen die Abtreibung von Föten mit dem falschen Geschlecht oder dem Risiko einer Behinderung vor, auch gegen den Willen der Leihmutter. Ebenso kann die Pflicht zur Reduktion von Mehrlingsschwangerschaften durch Fetozid vertraglich festgelegt sein.
Viele Frauen befinden sich in finanziellen Notlagen und erhalten nur einen Bruchteil dessen, was die Reproduktionskliniken verdienen. Hinzu kommen medizinische Risiken bei Schwangerschaft und Geburt sowie das Risiko psychischer Belastung nach der Abgabe des Kindes. Konflikte bezüglich der Herausgabe des Kindes können dramatisch sein, wenn die Leihmutter eine emotionale Bindung aufgebaut hat oder die Bestelleltern das Kind ablehnen.
Die psychischen Auswirkungen auf Frauen, die ihren Körper zur Verfügung stellen, um anderen ein Kind zu ermöglichen, sind bei kommerzieller Leihmutterschaft für Frauen in prekären Lebenslagen wissenschaftlich kaum untersucht. Wie in der Prostitution verdienen auch im Leihmuttergeschäft Dritte sehr gut an der Ausbeutung des Körpers der Frauen. Bei der Leihmutterschaft spielt jedoch zusätzlich das Interesse des Kindes eine entscheidende Rolle. Es ist ein Unterschied, ob eine erwachsene Frau der Benutzung ihres Körpers zustimmt, und was es für das Kind bedeutet, von einer Frau ausgetragen worden zu sein, die es für Geld abgibt.
Bindungen, die im Mutterleib durch ein gemeinsames Versorgungssystem entstehen, werden aufgegeben. Auch der genetische Austausch zwischen Kind und Tragemutter, der nachweislich während der Schwangerschaft stattfindet, bleibt als genetische Erinnerung ohne Anbindung bestehen. Die Entwicklung der Persönlichkeit beginnt bereits im Mutterleib. Die Weggabe des Kindes an andere Eltern stellt einen Bruch im Vertrauen auf die normalerweise lineare Entwicklung eines Kindes in der Nähe seiner leiblichen Mutter dar.
Die Adoption dient dem Wohl eines bereits vorhandenen Kindes. Die Erzeugung und Entwicklung eines Kindes mittels Leihmutterschaft dient jedoch dem Zweck der Wunscherfüllung der Bestelleltern. Anders als bei der Adoption gibt die leibliche Mutter das Kind nicht ab, weil sie sich nicht kümmern kann, sondern weil dafür Geld gezahlt wird. Das Kind wird sogar nur deshalb gezeugt, weil dafür bezahlt wurde. Mit Hilfe von Leihmutterschaft wird die Geburt eines Kindes käuflich.
Das Kind wird zum Objekt eines Rechtsgeschäftes. Sein Bedürfnis, nach der Geburt bei seiner Leihmutter zu bleiben, zählt nicht. Wenn die Bestellmutter statt der Leihmutter in die ausländische Geburtsurkunde eingetragen wird, wie es beispielsweise in der Ukraine geschieht, wird die Abstammung verschleiert. Die Forschung belegt jedoch, dass das Wissen um die Herkunft ein grundlegendes menschliches Bedürfnis ist und die Unkenntnis der Abstammung großes Leid auslösen kann. Das Kind ist in seiner Identitätsentwicklung und Persönlichkeitsfindung gefährdet, wenn seine Herkunft verschiedenen Müttern zuzuordnen ist: Eizellspenderin, Spenderin der mitochondrialen Bestandteile, Leihmutter und Bestellmutter.
Das Kind mit seinen Bedürfnissen wird zur Verfügungsmasse. Die kindlichen Bedürfnisse stehen hinter dem Wunsch der Bestelleltern zurück. Seine Entwicklung ist nicht mehr unverfügbar, sondern erfolgt unter Bedingungen wie Gesundheit und - zum Teil - Geschlecht.

Verfassungsrechtliche Perspektiven und die Debatte in Deutschland
Angesichts des zunehmenden Reproduktionstourismus von deutschen Bestelleltern wird argumentiert, dass eine Auflockerung des Verbots der Leihmutterschaft in Deutschland helfen könnte, die Ausbeutung ausländischer Leihmütter zu verhindern. Dagegen spricht, dass auch in Deutschland die Entstehung eines Menschen zum Vertragsinhalt würde. Das in Auftrag gegebene Kind würde zum Objekt werden - für die Bestelleltern, die Leihmutter, die Spenderin der genetischen Abstammung und die Reproduktionsklinik, die daran verdient.
Leihmutterschaft widerspricht der Menschenwürde des Kindes. Das Kind wird zu einer technisch steuerbaren Sache, die gekauft und verkauft wird. Ob es von einer deutschen oder ausländischen Leihmutter ausgetragen wurde, macht für das Kind keinen Unterschied. Auch in Deutschland gibt es prekäre Lebensverhältnisse, die Menschen dazu bringen, ihren Körper zu verkaufen. Die Gefahr, dass Frauen in finanzieller Not ausgebeutet werden, bestünde auch hier. Leihmutterschaft und Eizellspende müssen in Deutschland ohne Ausnahmen verboten bleiben, auch für altruistische Leihmutterschaften.
Es erstaunt, dass einerseits hohe Hürden bei der internationalen Adoption gelten, um Kinderhandel zu bekämpfen, und andererseits für die Inanspruchnahme von Leihmüttern und Eizellspenderinnen zunehmend Verständnis aufgebracht wird. Eine Liberalisierung in Deutschland würde wahrscheinlich eher wohlhabenden Bestelleltern ersparen, ins Ausland zu reisen, der deutschen Reproduktionsmedizin eine zusätzliche Einkommensquelle verschaffen und weniger gut situierte Bestelleltern weiterhin dazu veranlassen, Kinder in günstigeren Drittländern in Auftrag zu geben. Die Aufhebung des Verbots würde die Werteauflösung vorantreiben, die Bewältigung von Kinderlosigkeit auf Dritte übertragen und eine Entpersonalisierung von Mutter- und Vatersein weiter vorantreiben.
Der Reproduktionstourismus würde auch durch eine Erlaubnis der Leihmutterschaft in Deutschland nicht eingedämmt. Eine Lockerung des Verbots würde zwar ausländischen Kliniken Marktanteile nehmen, aber mit niedrigeren Preisen und der Möglichkeit, Embryonen mittels Präimplantationsdiagnostik oder Föten mit Pränataldiagnostik zu selektieren, was in Deutschland verboten ist, gäbe es weiterhin genügend deutsche Bestelleltern, die den Auftrag eines im Ausland hergestellten Kindes bevorzugen würden.
Deutschland muss beim Verbot von Leihmutterschaft bleiben und sich gleichzeitig bemühen, die Stellung der ausländischen Leihmutter zu verbessern. Bislang werden ausländische Leihmütter von Reproduktionskliniken abgeschirmt und erhalten Verträge, die ihre Rechte einschränken. Rechtsstreitigkeiten wie Cook vs. Harding in Kalifornien zeigen, dass zivilrechtlichen Verträgen Vorrang vor den Wünschen der leiblichen Mutter eingeräumt wird. In der Ukraine unterschreiben Leihmütter die Einwilligung in die Adoption vor einem Privatnotar, oft ohne ordnungsgemäße Aufklärung über ihre Rechte nach deutscher Gesetzeslage.
Das Kind wird über den deutschen Vater zum deutschen Staatsbürger. Nach deutschem Recht wäre die Leihmutter als leibliche Mutter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und das Kind nicht herauszugeben, was weitere Rechtsansprüche nach sich ziehen würde. Die ausländische Leihmutter hat von diesen Rechten in der Regel keine Kenntnis, da sie weder von der Klinik, dem Notar noch staatlichen Einrichtungen aufgeklärt wird. Eine Einwilligung ohne vollständige Aufklärung im Sinne des informed consent kann nicht gültig sein.
Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten, doch die Debatte über eine mögliche Änderung der Gesetzeslage ist kontrovers. Die Juristin Laura Anna Klein, die zu Reproduktion und Autonomie aus verfassungsrechtlicher und rechtsphilosophischer Perspektive promoviert, beleuchtet die verschiedenen Aspekte.
Juristische und verfassungsrechtliche Argumente
Das Verbot der Leihmutterschaft in Deutschland ergibt sich aus dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz. Das Embryonenschutzgesetz verbietet künstliche Befruchtung oder Embryotransfer bei einer „Ersatzmutter“, was jede Form der technologisch assistierten Leihmutterschaft untersagt. Dies betrifft Ärztinnen, Biologen, medizinisches Personal und Agenturen, die intendierte Eltern und Leihmütter zusammenbringen. Nicht strafbar machen sich hingegen Menschen, die Kinder mithilfe einer Leihmutter haben wollen, ebenso wenig die Leihmutter selbst oder eine involvierte Eizellspenderin.
Verträge über Leihmutterschaft wären in Deutschland unwirksam. Als Mutter gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch die Frau, die das Kind zur Welt bringt. In vielen Ländern ist Leihmutterschaft legal und wird weniger problematisch angesehen, was auf unterschiedliche Rechtssysteme und Vorstellungen von Leihmutterschaft zurückzuführen ist. Rechtliche Konstruktionen hängen davon ab, ob eine Leihmutter als altruistische Helferin, Reproduktionsdienstleisterin oder instrumentalisierte Frau verstanden wird.
In Deutschland und der Schweiz ist das Bild der instrumentalisierten Frau vorherrschend. Die Schweiz hat das Verbot der Leihmutterschaft explizit in die Bundesverfassung aufgenommen. Das deutsche Grundgesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung zur Leihmutterschaft, was zu unterschiedlichen juristischen Auffassungen führt.
Grob gesagt gibt es drei Grundpositionen in der Verfassungsrechtswissenschaft:
- Das geltende Verbot ist verfassungswidrig, und Leihmutterschaft sollte eingeführt werden.
- Das geltende Verbot ist aus Perspektive des Grundgesetzes zwingend und darf nicht eingeführt werden.
- Das Grundgesetz gibt einen Rahmen vor, an dem sich politische Entscheidungen messen lassen müssen, wobei die zentrale Frage ist, ob Rechte durch Verbote eingeschränkt oder durch Erlauben gefährdet werden.
Das geltende Verbot der Leihmutterschaft beschneidet Menschen in ihren Freiheiten, doch lässt sich daraus kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einführung ableiten. Es gibt sachliche Gründe und Risiken, die gegen eine Einführung sprechen. Der Gesetzgeber muss Leihmutterschaft daher nicht zulassen, kann es aber.
Freiheitsrechte und Kindeswohl
Aus freiheitrechtlicher Sicht ist die Freiheit der intendierten Eltern, eine Familie mithilfe einer Leihmutter zu gründen, zu nennen. Diese Freiheit ist verfassungsrechtlich als Teil der Familiengründungsfreiheit oder als Recht auf reproduktive Selbstbestimmung geschützt. Gründe gegen eine Einführung können die Verletzung der Würde oder des Rechts auf körperliche Unversehrtheit der Leihmutter sein, was jedoch paternalistisch wirken kann. Ein weiteres Argument ist das Risiko der kommerziellen Ausbeutung.
Die Annahme, dass das Auseinanderfallen von genetischer und biologischer Mutterschaft die Identitätsfindung eines Kindes erschwert, basiert auf der Vorstellung, die Geburtsmutter sei die „natürliche“ Mutter. Dies wird kritisiert, da der rechtswissenschaftliche Diskurs sich bisher kaum damit auseinandersetzt, warum „gespaltene Mutterschaft“ verhindert werden soll, während „gespaltene Vaterschaft“ akzeptiert wird.
Die verfassungsrechtliche Position der zu zeugenden Kinder ist komplex. Da sie noch nicht geboren sind, können sie nicht nach ihren individuellen Interessen gefragt werden. Kritiker bemängeln, dass ein Verbot der Leihmutterschaft mit dem Kindeswohl gerechtfertigt wird.
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Samenspende und Leihmutterschaft sind zwar beides reproduktionstechnische Verfahren, aber nicht direkt vergleichbar. Leihmutterschaft ist mit erheblichen körperlichen Belastungen verbunden.
Sowohl bei altruistischer als auch bei kommerzieller Leihmutterschaft bestehen Gefahren: bei kommerzieller Leihmutterschaft die Gefahr der Ausbeutung von Frauen aus wirtschaftlicher Not, bei altruistischer Leihmutterschaft die Gefahr, dass das Bild der hilfsbereiten Frau ausgenutzt wird.
Regulierungsmodelle und staatliche Schutzpflichten
Sollten Lockerungen des Verbots der Leihmutterschaft erfolgen, müssten verschiedene Modelle diskutiert werden: Wie sollen die Beziehungsverhältnisse der involvierten Personen gestaltet werden? Soll Leihmutterschaft als dauerhaft enges Beziehungsgeflecht oder als zu entlohnende Dienstleistung verstanden werden?
Der Staat müsste sicherstellen, dass die Leihmutter nicht zum Objekt gemacht und ausgebeutet wird. Sie müsste freiwillig handeln, ohne Zwang, Manipulation oder rein finanzielle Not. Umfassende Aufklärung über medizinische, psychosoziale und rechtliche Risiken wäre unerlässlich. Die intendierten Eltern dürften kein Recht haben, über den Körper der austragenden Frau zu verfügen.
Die Praxis und rechtlichen Rahmenbedingungen in anderen Ländern, insbesondere Negativbeispiele, müssten genau betrachtet werden. In manchen US-Bundesstaaten regieren reine Vertragsmodelle, die den Leihmüttern Verhaltensweisen vorschreiben. In Indien waren die Kliniken oft die, die den Leihmüttern strenge Vorgaben machten.
Wenn das verfassungsrechtlich verbriefte Selbstbestimmungsrecht der handelnden Frau ernst genommen wird, dürfte die Leihmutter in Deutschland nicht zur Herausgabe des Kindes gezwungen werden. Ihr müsste eine Bedenkzeit oder „Umentscheidungsfrist“ zugestanden werden, ähnlich wie bei Adoptionsfreigaben. Die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina schlägt dies in ihrem Vorschlag für ein zukünftiges Fortpflanzungsmedizingesetz ebenfalls vor.
Es müsste sichergestellt werden, dass das zu zeugende Kind nicht zum Objekt der Vereinbarung zwischen intendierten Eltern und Leihmutter gemacht wird. Es dürfte nicht als Ware gehandelt werden, und es dürften keine konkreten Merkmale des Kindes vereinbart werden. Die intendierten Eltern hätten kein „Rückgaberecht“ bei einem Kind mit Beeinträchtigung.
Aus dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung folgt, dass eine anonyme Leihmutterschaft verfassungswidrig wäre. Die Verwandtschaftsbeziehungen müssten staatlich gespeichert werden.
Die Anforderungen an eine Regulierung sind hoch, aber die Entscheidung liegt beim Gesetzgeber. Eine Lockerung des Verbots wäre meiner Ansicht nach nur mit starker staatlicher Regulierung und Überprüfung der Einhaltung grundgesetzlicher Anforderungen möglich.
Psychologische Aspekte der Leihmutterschaft
Die Rolle von Kommissionen und die Zukunft der Gesetzgebung
Die Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin hat in ihrem Abschlussbericht legislative Handlungsoptionen formuliert. Der Gesetzgeber kann am bisherigen Verbot festhalten oder eine Form der altruistischen Leihmutterschaft unter engen Voraussetzungen zulassen. Dies könnte innerhalb einer bestehenden sozialen Beziehung geschehen oder mit Hilfe einer fremden Person. Ei- bzw. Samenzellen könnten von den intendierten Eltern, der Leihmutter oder spendenden Dritten stammen.
Die intendierten Eltern wollen dauerhaft die soziale Verantwortung für das Kind übernehmen. Der Begriff „Wunscheltern“ wird als neutraler Vorschlag der Kommission genannt. Die Leihmutter kann aus dem familiären oder sozialen Umfeld kommen oder eine fremde Person sein. Die Motivationslagen der Leihmütter sind vielfältig: Hilfe für die intendierten Eltern, Erwerbsarbeit, Wunsch nach Kindern und Familie, religiöse Gründe, eigene Erfahrungen mit Infertilität oder Freude am Schwangersein.
Der Ausdruck „Leih-Mutter“ wird kritisiert, da die Frau nicht ihre „Mutterschaft“ verleiht, sondern Schwangerschaft und Geburt durchlebt. Sie „verleiht“ auch nicht ihren Körper, da ein „Leihvertrag“ suggeriert, dass die Nutzung ihres Körpers gestattet werden könnte.
Der Kommissionsbericht nimmt eine freiheitsrechtliche Perspektive ein und weist auf staatliche Schutzpflichten hin. Die intendierten Eltern sind in ihrer Entscheidung grundrechtlich geschützt. Die Entscheidung einer Frau, als Leihmutter tätig zu sein, ist ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt.
Der Bericht folgt nicht den Stimmen, die in der Leihmutterschaft per se die Würde der Leihmutter verletzt sehen. Eine Neuregelung müsste sicherstellen, dass keine Leihmutter zur Herausgabe des Kindes gezwungen werden kann. Die Kommission schlägt eine Bedenkzeit nach der Geburt vor, in der die Leihmutter ihre Entscheidung widerrufen kann. Die Selbstbestimmung der Leihmutter über alle ihren Körper betreffenden Aspekte müsste gewährleistet sein.
Die Verwandtschaftsbeziehungen müssten ähnlich wie im Samenspenderregister staatlich gespeichert werden. Die Anforderungen sind hoch, aber die Entscheidung liegt in der Beurteilung und Entscheidung des Gesetzgebers. Eine Lockerung des Verbots wäre meiner Ansicht nach nur mit starker staatlicher Regulierung möglich.
Der Kommissionsbericht nimmt die Grundrechtspositionen der Beteiligten ebenso ernst wie die Gefahren und Risiken der Leihmutterschaft. Die konkrete politische Gestaltung überlässt die Kommission dem Gesetzgeber, der nun mit besseren Gründen am geltenden Verbot festhalten oder unter engen Voraussetzungen und mit rechtlichen Kontrollmechanismen eine Neuregelung diskutieren kann.
Das komplexe Beziehungsgeflecht der Leihmutterschaft lädt die Gesellschaft ein, den eigenen Standpunkt zu Geschlechterrollen, Familienbildern und Kinderwünschen zu hinterfragen und zu begründen. Für die politische Debatte ist es wichtig, sich klar zu werden, welche Bilder man im Kopf hat, wenn man an Leihmutterschaft denkt.

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