Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto beschlossen. Diese Maßnahme ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 und soll die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlasten. Die Auszahlung der Pauschale erfolgte gestaffelt: Arbeitnehmer erhielten sie in der Regel ab September 2022 über ihre Gehaltsabrechnung, während Rentner und Studierende die Pauschale später erhielten. Insbesondere für Personen in Elternzeit oder bei Bezug von Krankengeld gibt es spezifische Regelungen, die im Folgenden detailliert erläutert werden.

Anspruchsberechtigung und Auszahlungsmodalitäten
Grundsätzlich haben alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Dies umfasst auch Personen, deren Arbeitsverhältnis ruht, wie beispielsweise Arbeitnehmer in Elternzeit oder Langzeit-Kranke. Die Pauschale wird pro Person nur einmal ausgezahlt, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Energiepreispauschale für Arbeitnehmer
Für die meisten aktiv beschäftigten Arbeitnehmer mit den Steuerklassen 1 bis 5, die sich nicht in einer Unterbrechung wie Elternzeit oder längerer Krankheit befanden, erfolgte die Auszahlung der EPP automatisch mit der Lohnabrechnung im September 2022. Die Arbeitgeber verrechneten die Pauschale mit der Lohnsteuer-Anmeldung. Dies verhinderte eine Vorfinanzierung durch die Unternehmen.
Sonderfälle: Minijobber, Elterngeld- und Krankengeldempfänger
Für bestimmte Personengruppen waren zusätzliche Nachweise und eine rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich:
- Minijobber mit nachgewiesener Hauptbeschäftigung erhielten die EPP, sofern sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigten, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung ist wichtig, um eine mehrfache Auszahlung zu verhindern.
- Arbeitnehmer mit nachgewiesenem Elterngeld- oder Krankengeldbezug haben ebenfalls Anspruch auf die EPP, da ihr Arbeitsverhältnis juristisch gesehen weiterbesteht, auch wenn es ruht.

Wichtigkeit von Nachweisen
Arbeitgeber mussten sicherstellen, dass alle notwendigen Nachweise vorlagen, um die Berechtigung für die Auszahlung der EPP zu prüfen. Dazu gehörten Bestätigungen für Minijobber sowie Nachweise über den Bezug von Elterngeld oder Krankengeld.
Energiepreispauschale in Elternzeit
Personen, die sich in Elternzeit befinden, haben grundsätzlich Anspruch auf die Energiepreispauschale. Da während der Elternzeit in der Regel keine Gehaltszahlung erfolgt, das Arbeitsverhältnis aber ruht, gab es hier besondere Regelungen:
Auszahlung über den Arbeitgeber
Wenn das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. September 2022 bestand und ruhte (z.B. wegen Elternzeit), konnten Arbeitnehmer die EPP über ihren Arbeitgeber erhalten. Hierfür war es notwendig, dem Arbeitgeber rechtzeitig, spätestens bis zum 31. August 2022, das Signal zu geben, dass Elterngeld bezogen wird, und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Auszahlung erfolgte dann in der Regel im September oder, je nach Anmeldungszeitraum des Arbeitgebers, auch später.
Auszahlung über die Einkommensteuer
Alternativ zur Auszahlung durch den Arbeitgeber konnten Personen in Elternzeit die 300 Euro auch über ihre Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Pauschale nicht auszahlte oder wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. September endete und keine neue Arbeit aufgenommen wurde. In diesem Fall erfolgte die Gutschrift im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
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Besonderheiten bei Elterngeldbezug
Elterngeld zählt als Lohnersatzleistung, die dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass der Bezug von Elterngeld zwar nicht sozialversicherungspflichtig ist, aber die steuerliche Belastung für das übrige Einkommen erhöhen kann. Dennoch besteht für Elterngeldbezieher ein Anspruch auf die Energiepreispauschale, da das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Energiepreispauschale bei Krankengeldbezug
Auch für Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen Krankengeld beziehen, gelten spezifische Regelungen:
Langzeit-Kranke: Nur über die Einkommensteuer
Wer länger als sechs Wochen ununterbrochen krankgeschrieben ist und Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält, bekommt die Energiepreispauschale nicht automatisch über den Arbeitgeber ausgezahlt. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die EPP nicht aus. In diesem Fall bleibt für Betroffene nur der Weg über die Einkommensteuererklärung, um die 300 Euro geltend zu machen.
Kurzzeitige Krankschreibung
Arbeitnehmer, die weniger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben sind, erhalten weiterhin ihr normales Gehalt und somit auch die 300 Euro Energiepreispauschale automatisch über die reguläre Lohnabrechnung im September.
Weitere Entlastungsmaßnahmen
Neben der Energiepreispauschale gab es weitere Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger angesichts der steigenden Inflation:
- Erhöhung des Grundfreibetrags rückwirkend zum 1. Januar 2022.
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags (Werbungskostenpauschbetrag) um 200 Euro auf 1.200 Euro.
- Vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale für Pendler ab dem 21. Kilometer.
- Einmaliger Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind.
- Senkung der Energiesteuern für Kraftstoffe für drei Monate.
- Abschaffung der EEG-Umlage zur Entlastung bei Stromkosten.
- Einmalzahlung von 200 Euro für Empfänger von Sozialleistungen.

Besteuerung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, unterliegt jedoch dem persönlichen Einkommensteuertarif. Das bedeutet, dass die tatsächliche Nettoauszahlung von der individuellen Einkommenshöhe abhängt. Bei einem geringen Einkommen kann es sein, dass die Pauschale steuerfrei bleibt oder nur gering versteuert wird. Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können die Nettosumme weiter mindern. Im Durchschnitt blieben den Empfängern nach Abzug der Steuern etwa 226 Euro.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber
Arbeitgeber hatten die Aufgabe, die Energiepreispauschale auszuzahlen und die Lohnsteuer-Anmeldung entsprechend anzupassen. Bei jährlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum konnten Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten, dann erfolgte die Gutschrift über die Einkommensteuererklärung. Bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum erfolgte der Abzug im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung für das dritte Quartal. Übersteigt die zu gewährende EPP den abzuführenden Lohnsteuerbetrag, wurde der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet.
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