Die Nachricht einer Schwangerschaft ist für viele Frauen eine wunderbare Neuigkeit, bringt aber oft auch berufliche Unsicherheiten mit sich. Eine zentrale Frage, die sich werdende Mütter stellen, betrifft die finanzielle Absicherung, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten dürfen. Dieser Artikel beleuchtet die Regelungen rund um das Beschäftigungsverbot, den Mutterschutzlohn und die damit verbundenen Erstattungsverfahren für Arbeitgeber.
Das Beschäftigungsverbot: Schutz für Mutter und Kind
Ein Beschäftigungsverbot dient dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es unterscheidet zwischen generellen und individuellen Beschäftigungsverboten.
Generelle Beschäftigungsverbote
Diese Verbote gelten für alle werdenden Mütter und sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese umzusetzen. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten, bei denen sich Schwangere häufig erheblich strecken, beugen oder dauernd hocken müssen. Auch Arbeiten, die mit einem ständigen Heben von Lasten verbunden sind, können unter generelle Beschäftigungsverbote fallen.
Individuelle Beschäftigungsverbote
Individuelle Beschäftigungsverbote werden auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung ausgesprochen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind. Dies berücksichtigt die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, wie ihre Konstitution und ihren Gesundheitszustand. Krankheitsbedingte Beschwerden, die nicht die Schwangerschaft selbst betreffen, begründen hingegen noch kein Beschäftigungsverbot.
Ein Beschäftigungsverbot kann sowohl durch den behandelnden Arzt als auch durch den Arbeitgeber selbst ausgesprochen werden. Letzteres geschieht nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung (§ 9 MuSchG), wenn die Arbeitsbedingungen nicht so angepasst werden können, dass keine Gefährdung für Mutter oder Kind besteht. Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch die Prüfung einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz anbieten.
Wichtig ist zu verstehen, dass ein Beschäftigungsverbot kein Nachteil, sondern ein gesetzlich verankerter Schutzmechanismus ist. Es stellt sicher, dass werdende Mütter nicht zwischen ihrer Gesundheit und ihrem Einkommen abwägen müssen.

Mutterschutzlohn und Lohnfortzahlung
Auch während eines Beschäftigungsverbotes bleibt das Gehalt gesichert. Grundlage dafür ist § 18 MuSchG. Die Lohnfortzahlung erfolgt in voller Höhe - unabhängig davon, ob das Verbot ärztlich oder betrieblich ausgesprochen wurde. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies ist das Bruttoarbeitsentgelt. Für diese Zeit sind weiterhin Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht ab dem ersten Arbeitstag, auch wenn von Beginn an ein Beschäftigungsverbot besteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Entscheidend ist allein, ob ein Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags besteht und die Arbeit nur wegen eines Beschäftigungsverbots unterblieben ist.
Frauen, die nach Ablauf der Schutzfrist ihre volle Leistungsfähigkeit noch nicht wieder erlangt haben, können sich unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von der Arbeit freistellen lassen (§ 6 Abs. 2 MuSchG).
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen im Umlageverfahren U2
Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn zunächst aus eigener Tasche, kann sich diese Kosten jedoch vollständig über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstatten lassen. Dieses Verfahren dient der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen, die aus Anlass einer Mutterschaft an Arbeitnehmerinnen gezahlt werden.
Was wird erstattet?
- Das vom Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes.
- Die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
- Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin an Dritte gezahlt hat, wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen.
Die Erstattung erfolgt in voller Höhe und darf von der Krankenkasse nicht durch Satzungsregelungen beschränkt werden. Eine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze ist ebenfalls nicht zulässig. Sonderzuwendungen, die während eines Beschäftigungsverbots zur Auszahlung kommen, sind jedoch nicht erstattungsfähig.
Auch das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen erhalten, die wegen eines Beschäftigungsverbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechseln und dadurch einen geringeren Verdienst erzielen, ist über die U2 erstattungsfähig.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Während der gesetzlichen Schutzfristen (grundsätzlich sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung) ist der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet. Dieser Zuschuss gleicht die Differenz zwischen dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt und dem durch die Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld aus. Dieser Zuschuss wird ebenfalls in voller Höhe erstattet.
Der Anspruch auf Erstattung besteht für die Dauer des Beschäftigungsverbotes und der Mutterschutzfrist. Die Erstattung erfolgt, nachdem der Arbeitgeber seiner Beschäftigten das Entgelt bzw. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt hat.
Aufwendungsausgleich für Mutterschutzlohn, U2
Steuerliche Aspekte: Werbungskostenpauschale und Fahrten
Im Zusammenhang mit der Steuererklärung taucht oft die Frage auf, wie Fahrten zur Arbeit abgerechnet werden können, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht oder eine Jahreskarte genutzt wird.
Grundsätzlich können bei den Werbungskosten nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Eine Jahreskarte der Bahn, die beispielsweise monatlich 90€ kostet, kann nicht pauschal mit 0,30€/km abgesetzt werden, wenn die Fahrten nicht tatsächlich stattgefunden haben. Dies wäre vergleichbar mit der Geltendmachung von Kilometerkosten für ein Auto, das nicht genutzt wurde - "Pech gehabt".
Wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt und die Jahreskarte gekündigt wurde, aber die Kündigungsfrist noch läuft und die Karte weiterhin bezahlt werden muss, ist die Situation komplexer. In einem Fall wurde die Bahn-Jahreskarte im Mai 2018 wegen eines Beschäftigungsverbotes gekündigt, die Zahlung musste jedoch bis Ende Juli 2018 erfolgen. Hier gilt, dass nur die Tage angegeben werden können, an denen tatsächlich Fahrten stattgefunden haben, oder die Kosten anteilig unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverbotes geltend gemacht werden können.
Bei individuellen Empfehlungen von Experten handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern um die jeweilige persönliche Empfehlung des Experten.
Elterngeld und Elternzeit
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist können Frauen Elternzeit beantragen, die bis zu drei Jahre dauern kann und Kündigungsschutz genießt. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenen Gehalts. Auch für das zweite Kind kann Elterngeld beantragt werden, in der Regel für 12 Monate, bei Alleinerziehenden bis zu 14 Monate. Die Zeit des Mutterschutzes wird auf den Elterngeldzeitraum angerechnet.
Bei erneuter Schwangerschaft während der Elternzeit muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Die Elternzeit endet dann automatisch mit Beginn des neuen Mutterschutzes. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen anbieten, für den kurzen Zeitraum bis zum Mutterschutz ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

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