In jeder fünften Familie sorgt ein Elternteil allein für ein oder mehrere Kinder. Arbeit und Familie lassen sich für Alleinerziehende oft nur schwer vereinbaren, etwa weil Betreuungsangebote fehlen oder es an familienfreundlichen Jobs mangelt. Alleinerziehende haben es deshalb häufig schwer, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder selbst zu erwirtschaften. Der Staat unterstützt Ein-Eltern-Familien deshalb besonders. Wir nennen die wichtigsten Finanzhilfen speziell für Alleinerziehende.

Wer gilt als alleinerziehend?
Alleinerziehend ist eine Mutter oder ein Vater dann, wenn das Kind den Lebensmittelpunkt im Haushalt hat und dieser Elternteil über die alltäglichen Belange des Kindes entscheidet, auch wenn das Sorgerecht geteilt ist. Lebt ein Kind mindestens 30 Prozent der Zeit beim anderen Elternteil, spricht man vom Wechselmodell und weder Mutter noch Vater gilt in diesem Fall als alleinerziehend.
Elterngeld: Unterstützung für die ersten Lebensmonate
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Elterngeld schafft einen Ausgleich, falls die Eltern nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Alleinerziehende erhalten nach der Geburt eines Kindes in der Regel volle 14 Monate Elterngeld, ohne dass der andere Elternteil des Kindes selbst Elternzeit nehmen muss. Zum Vergleich: Paare bekommen diese Unterstützungsleistung nur dann 14 Monate lang, wenn sich jedes Elternteil eine gewisse Zeit um das Kind kümmert.
Die Höhe des Elterngeldes hängt sowohl bei Paaren als auch bei Alleinerziehenden davon ab, wie hoch ihr Einkommen im Jahr vor der Geburt des Kindes war. 300 Euro werden mindestens gezahlt, 1.800 Euro höchstens. Wer vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war, erhält den sogenannten Sockelbetrag von 300 Euro. Ansprechpartner für die finanzielle Unterstützung ist die Elterngeldstelle im Heimatbezirk. Elterngeld muss schriftlich bei den für das Elterngeld zuständigen Stellen (meistens Versorgungsamt) beantragt werden und wird max. 3 Monate rückwirkend gezahlt.
Für Geburten ab dem 1. April 2024 gilt, dass ein gleichzeitiger Bezug von Basis-Elterngeld nur im ersten Lebensjahr und maximal einen Monat möglich ist (Ausnahme: bei Mehrlingen, Frühgeburt oder bei Behinderung). Statt einem Monat Basis-Elterngeld können zwei Monate Elterngeld Plus beantragt werden. Außerdem kann das Elterngeld Plus nochmals durch Partnerschaftsbonusmonate verlängert werden. Voraussetzung dafür: Beide Elternteile arbeiten gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche.
Elternzeit: Unbezahlte Auszeit für die Kindererziehung
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben mit der Angabe, für welchen Zeitraum die Elternzeit beansprucht wird. Die Frist für die Anmeldung beträgt in der Regel sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Großelternzeit: Unterstützung für die Betreuung der Enkel
In bestimmten Fällen können auch die Großeltern temporär von ihrer Arbeit freigestellt werden, wenn sie sich um die Betreuung des Enkels kümmern. Dies wird als Großelternzeit bezeichnet. Großelternzeit kann beantragt werden, wenn der Elternteil des Kindes minderjährig ist und noch zur Schule geht, eine Ausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen, aber noch nicht beendet hat, schwer erkrankt ist und das Kind nicht selbst betreuen kann, gestorben ist oder an einer schweren Behinderung leidet. Oma oder Opa haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Freistellung vom Job, wenn das Enkelkind in ihrem Haushalt lebt. Eine finanzielle Entschädigung erhalten sie nicht.
Unterhalt für die Kinder: Finanzielle Verantwortung der Eltern
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Eltern, die getrennt von ihren Kindern leben, müssen ihren Unterhaltsverpflichtungen durch Geldzahlungen nachkommen. Für die Berechnung der Unterhaltshöhe wird meist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen. Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann das Jugendamt helfen. Dort kann der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der Beistand - ein Mitarbeiter des Jugendamtes - ermittelt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann der Beistand das Kind auch dabei vertreten.
Falls der andere Elternteil trotz aller Bemühungen nicht oder nicht genug Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt mit einem Unterhaltsvorschuss ein. Für Kinder unter sechs Jahren werden 150 Euro pro Monat gezahlt, Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren erhalten 202 Euro. Danach gibt es bis zum Alter von 17 Jahren 272 Euro monatlich. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragstellers. Der Vorschuss muss nur zurückgezahlt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Sonst handelt es sich um eine Ausfallleistung, die der Staat nicht zurückverlangt.
Erstausstattung fürs Baby: Hilfe für werdende Eltern
Wer sein erstes Kind erwartet, sieht sich mit einer langen Einkaufsliste konfrontiert. Strampler, Babyschale, Wickeltisch, Kinderwagen … Was braucht man wirklich? Und was soll das alles bloß kosten? Werdende Mütter, die Bürgergeld oder Sozialgeld erhalten, können einen Antrag auf Erstausstattung für ihr Kind stellen. Dabei handelt es sich um Sonderbedarf, der beim Jobcenter oder Sozialamt beantragt wird. Auch Hilfsorganisationen wie Caritas, Diakonie oder Pro Familia zahlen Pauschalen an junge Mütter mit geringem Einkommen.
Mehrbedarf und Sonderbedarf: Zusätzliche finanzielle Unterstützung
Alleinerziehende, die Bürgergeld beziehen, haben Anspruch auf den sogenannten „Mehrbedarf für Alleinerziehende“. Der wird vom Jobcenter gewährt. Dieser Mehrbedarf hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. 2023 lag er zwischen 60,24 Euro und 301,20 Euro pro Monat.
Weiterer Mehrbedarf kann für Ausgaben gewährt werden, die regelmäßig anfallen, aber in ihrer Höhe nicht über den regulären Unterhalt oder die staatlichen Regelsätze gedeckt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Kindergartenbeiträge, Nachhilfekosten oder Ausgaben für eine medizinisch notwendige Ernährung.
Bei außergewöhnlich hohen Ausgaben, die nur einmal oder für eine begrenzte Zeit anfallen, können Alleinerziehende Sonderbedarf fordern. Dazu zählen zum Beispiel die oben beschriebene Erstausstattung fürs Baby sowie die Kosten für eine Zahnspange. Der Gesetzgeber verlangt allerdings, dass diese Kosten unvorhersehbar sein müssen, man also nicht dafür hätte sparen können. Falls Alleinerziehende erhöhte Kosten des Mehrbedarfs haben, müssen sie sich schnellstmöglich um die Forderung kümmern. Mehrbedarf kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Der Sonderbedarf kann auch noch im Nachhinein angemeldet werden, allerdings maximal ein Jahr später.
Entlastungsbetrag: Steuerliche Erleichterung für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag senkt die Steuerlast für Alleinerziehende, die Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge haben. Derzeit werden bei einem Kind 4.260 Euro pro Jahr als Entlastungsbetrag angerechnet. Wer mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammenzieht, verliert den Anspruch auf den Entlastungsbetrag für das gesamte Kalenderjahr. Fast alle alleinerziehenden Väter oder Mütter, die das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder haben, werden in die Steuerklasse 2 eingeordnet. Der Entlastungsbetrag wird dabei automatisch berücksichtigt.
Kinderzuschlag: Zusätzliche Leistung für Familien mit geringem Einkommen
Der Kinderzuschlag hilft Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den ihrer Kinder bestreiten können. Diese Unterstützung erhalten nicht nur Alleinerziehende. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 250 Euro pro Kind. Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Sie den Kinderzuschlag erhalten: Ihr Kind ist unter 25, lebt in Ihrem Haushalt und ist unverheiratet; Sie erhalten Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung für Ihr Kind; Ihr Einkommen ist zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch, dass Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld haben; Ihr Bruttoeinkommen als Alleinerziehende beträgt mindestens 600 Euro und übersteigt die Höchsteinkommensgrenze nicht, die für jede Familie abhängig von den Lebenshaltungskosten individuell errechnet wird. Der Antrag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe: Förderung für Kinder
Familien, die den Kinderzuschlag oder andere Transferleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld erhalten, haben auch einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe aus dem sogenannten Bildungspaket. Auf Antrag bei der jeweils zuständigen Stelle erhalten Familien Geld- oder Sachleistungen. Beantragt werden können zum Beispiel Hilfen für den Schulbedarf der Kinder, für Ausflüge mit der Kita oder der Schule, für Mittagsverpflegung oder für Mitgliedsbeiträge in Musikvereinen. Die Kommunen halten für Familien mit geringem Einkommen oft auch Gutscheine für Besuche im Schwimmbad oder im Museum bereit oder gewähren Ermäßigungen.
Kinderbetreuungskosten: Finanzielle Entlastung bei der Kinderbetreuung
Damit Alleinerziehende arbeiten können, sind sie auf flexible Angebote für die Kinderbetreuung angewiesen. In vielen Kommunen werden Alleinerziehende bei der Vergabe von Betreuungsplätzen bevorzugt berücksichtigt. Die Kosten für öffentliche Einrichtungen variieren in den Kommunen. Sie sind außerdem abhängig vom Elterneinkommen. Geringverdiener können beim Jugendamt eine Ermäßigung der Elternbeiträge beantragen.
Alleinerziehende, die sehr niedrige Einkünfte haben oder sich noch in Ausbildung oder im Studium befinden, können auch Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten erhalten. Das Jugendamt vor Ort gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe die sogenannte „wirtschaftliche Hilfe“ geleistet wird und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Darüber hinaus können Alleinerziehende die Kosten für die Kinderbetreuung - auch für eine Tagesmutter oder ein Au-pair - zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen, bis zu einer Höhe von 4.000 Euro pro Jahr. Auch wenn ein Verwandter, zum Beispiel die Oma, die Betreuung übernimmt und dafür eine Bezahlung vereinbart wird, mindern diese Kosten die Steuerlast des alleinerziehenden Elternteils. Diese Förderung gilt, bis das Kind 14 Jahre alt ist.
Staatliche Zulagen für die Altersvorsorge: Frühzeitig an die Zukunft denken
Die Altersvorsorge ist sicher nicht das erste, an das alleinerziehende Mütter und Väter mit knappem Budget denken. Wer jedoch im Alter seinen Kindern nicht zur Last fallen möchte, sollte sich möglichst früh damit befassen - und den Staat kräftig mitsparen lassen. Eltern profitieren in besonderem Maße von der staatlich geförderten Riester-Rente, denn sie bekommen zusätzlich zur Grundzulage auch Zulagen für jedes Kind. Wer wenig oder gar nichts verdient, kann schon ab einem Beitrag von 60 Euro pro Jahr die volle staatliche Förderung erhalten. Die Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr, hinzu kommen 185 Euro für jedes bis Ende 2007 geborene Kind und 300 Euro für jedes ab 2008 geborene Kind.
Kuren für Mütter und Väter: Erholung und Entlastung
Sie brauchen ganz dringend eine Auszeit von den täglichen Herausforderungen, die die alleinige Verantwortung für Ihre Kinder mit sich bringt? Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - das heißt, dass die Krankenkasse die Kur bezahlen muss, wenn ein Arzt sie für medizinisch notwendig hält. Alleinerziehende können ihre Kinder mitnehmen oder alleine zur Kur fahren. Für die Zeit der Kur - meist drei Wochen - besteht der Anspruch auf eine Familienpflegerin, die das Kind zu Hause versorgt. Meist fahren jedoch die Kinder mit zur Kur.
Haushaltshilfe bei Krankheit: Unterstützung im Notfall
Wenn Alleinerziehende schwer erkranken oder sich nach einer OP nicht sofort wieder um die Kinder kümmern können, zahlt die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Patienten für eine bestimmte Zeit eine Haushaltshilfe. Den Antrag können Sie schriftlich direkt bei Ihrer Krankenkasse stellen. Der behandelnde Arzt muss dafür eine Notwendigkeitsbescheinigung ausstellen.
Eine Haushaltshilfe soll nach § 38 SGB V die Weiterführung des bisherigen Haushalts in seinen Grundfunktionen sicherstellen. Voraussetzung für den Anspruch ist daher, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Weiterführung des Haushalts übernehmen kann. Vor Antragstellung muss der behandelnde Arzt informiert werden. Er stellt eine Bescheinigung aus, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht. Dies kann zum Beispiel eine bevorstehende Rehabilitationsmaßnahme, eine schwere Erkrankung oder eine Krankenhaus-Behandlung sein, in deren Folge es nicht mehr möglich ist, den Haushalt alleine weiter zu führen.
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse können eine Haushaltshilfe beantragen, wenn sie sich infolge eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes nicht in der Lage sehen, ihren Haushalt weiter zu führen. Zum Antrag berechtigt sind nur Ehepaare, Alleinerziehende und Hausmänner, sofern im Haushalt mindestens ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme gilt für im Haushalt lebende behinderte Kinder, für sie gibt es keine Altersbegrenzung.
Ist eine werdende Mutter auf ärztlichen Rat hin zur Bettruhe verpflichtet, hat der Ehemann jederzeit die Möglichkeit, eine Haushaltshilfe zu beantragen. Das gilt auch bei einer akuten Erkrankung. In solchen Fällen gewähren die Krankenkassen auch dann eine Haushaltshilfe, wenn ein Krankenhausaufenthalt zunächst nicht zwingend erscheint. Der Antrag auf eine Haushaltshilfe kann formlos bei jeder Krankenkasse gestellt werden, auch telefonisch. Die Versicherten erhalten dann ein Antragsformular. Diese Formulare können auch über das Internet bezogen werden.
Die Zuzahlung zur Haushaltshilfe beträgt zehn Prozent der Tagesleistung. Sie zahlen mindestens fünf Euro bis maximal zehn Euro pro Tag hinzu. In einigen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Haushaltshilfe nicht. Beispielsweise wenn Sie die Kassenleistung bereits über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben. In diesem Fall können Sie sich an das Jugendamt Ihres Wohnbezirks wenden. Es gibt auch ehrenamtliche Betreuungsangebote in den Bezirken. Auf diese können Sie zurückgreifen, wenn Sie wegen einer eigenen Erkrankung Engpässe bei der Betreuung Ihrer Kinder haben. Dazu gehören zum Beispiel Patenschaftsprogramme wie „Patenschaften für Kinder psychisch erkrankter Eltern AMSOC e.V.“.
Wer eine Haushaltshilfe beantragt, beantragt eine so genannte Sachleistung durch die gesetzliche Kasse. Das bedeutet, dass direkt zwischen den Vertragspartnern abgerechnet wird. Vertragspartner sind neben der gesetzlichen Krankenkasse die jeweilige soziale Hilfseinrichtung. Eine Kostenerstattung kann auch für eine private Einrichtung oder Privatperson, beispielsweise eine Freundin der jungen Mutter, erfolgen. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad gibt es keine Kostenerstattung. Die meisten Kassen bezahlen hier aber trotzdem, wenn die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu den ansonsten für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehen.
Die Genehmigung einer Haushaltshilfe kann auch durch die gesetzliche Unfallversicherung erfolgen. Eine Kostenübernahme ist immer dann garantiert, wenn der Betroffene wegen einer Heilbehandlung bzw. wegen einer Berufshilfe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht werden muss.
Für die Haushaltshilfe hat der Versicherte eine Zuzahlung als Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der täglich anfallenden Kosten zu tragen. Privatversicherte, die eine Haushaltshilfe bei Krankheit beanspruchen wollen, müssen im Vorfeld des Leistungsfalles eine Zusatzversicherung über ihre private Kasse abschließen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch bei der zuständigen Kasse eingereicht werden. In diesem Falle entscheidet dann der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK).
Kostenlose Haushaltshilfe während der Schwangerschaft & nach der Geburt über die Krankenkasse
Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II/Sozialgeld): Grundsicherung für Bedürftige
In der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt kann zur Existenzsicherung Bürgergeld beantragt werden. Anspruch auf Bürgergeld hat, wer zwischen 15 und 65 Jahre alt ist, erwerbsfähig ist (d.h. mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann - diese Regelung gilt nicht, solange das Kind unter 3 Jahre alt ist), hilfsbedürftig ist (d.h. seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften sichern kann) und die Kinder der o.g. Zielgruppe mitversorgt. Bürgergeld ist nachrangig, d.h. alle anderen Leistungen, z.B. Unterhalt und Kindergeld müssen zuerst beantragt werden. Bürgergeld-Empfängerinnen haben Anspruch auf eine angemessene Unterkunft und Heizung. Gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist nicht möglich. Bei hilfsbedürftigen Schwangeren und Müttern, die ein Kind bis zum 6. Lebensjahr erziehen, darf Einkommen und Vermögen der eigenen Eltern keine Berücksichtigung finden.
Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft (auch gleichgeschlechtliche Paare) und Ehepaare bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Antragsformulare gibt es bei der Agentur für Arbeit. Inzwischen gibt es viele Urteile, wann eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bei der eine gegenseitige finanzielle Verantwortung im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft besteht. Die bisherigen Urteile tendieren dahin, eine eheähnliche Gemeinschaft mit gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen weitgehender auszulegen, als dies oft in der Praxis der Arbeitsagenturen geschieht.
Neben den monatlichen Kosten für den Lebensunterhalt, Krankenversicherung und Leistungen für Unterkunft und Heizung können Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17 % des Regelsatzes beantragen.
Familienhebammen und Familien-Gesundheits- & Kinderkrankenpfleger*innen
Familienhebammen und Familien-Gesundheits- & Kinderkrankenpfleger*innen begleiten Frauen/Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, von der Geburt bis zum Ende des 18. Lebensjahres. Sie bieten Unterstützung und Beratung in allen Fragen rund um Schwangerschaft, Geburt, Säuglingspflege und die Entwicklung des Kindes.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für diejenigen Personen und Haushalte, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können.
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende erhalten bis zum Kindesalter von 12 Jahren Unterhaltsvorschuss, wenn sie für ihr Kind vom unterhaltspflichtigen anderen Elternteil keinen, unzureichenden oder unregelmäßig Unterhalt bekommen. Die Sätze betragen bei Kindern von 0 bis 5 Jahren monatlich EUR 230 und ab 6 Jahren bis 11 Jahren EUR 301. Auch Kinder von 12 bis 17 Jahren können Unterhaltsvorschuss (in Höhe von EUR 395) erhalten, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Zuständig: Jugendamt.
Betreuungsunterhalt
Alleinerziehenden Müttern steht vom Vater des Kindes bis drei Jahre - in Einzelfällen bis zu 7 Jahren - nach der Entbindung Betreuungsunterhalt zu, wenn wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes nicht verlangt werden kann, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zuständig: Vater des Kindes.
Kosten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung
Die Kosten der Kinderbetreuung und Haushaltsführung (Haushaltsfreibetrag) können steuerlich abgesetzt werden.
Beratungsstellen und weitere Informationen
Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, an die Sie sich mit speziellen Fragen und Problemen wenden können. Bei der Suche, welche für Sie in Frage kommt, helfen Ihnen die Schwangerschaftsberatungsstellen, die oft auch selbst weitere Beratungsangebote machen. Viele Tageszeitungen veröffentlichen regelmäßig die Beratungsangebote in ihrem Verbreitungsgebiet. Auskünfte zu Beratungsangeboten geben auch die Wohlfahrtsverbände und die Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen.
Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV): Der VAMV-Bundesverband weist mit seiner Öffentlichkeitsarbeit auf die besondere Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder hin.
Budgetkompass für die Familie: Der Ratgeber „Budgetkompass für die Familie“ hilft Ihnen, Ihr Familienbudget richtig aufzustellen.
Starke-Familien-Checkheft: Das Checkheft gibt einen schnellen Überblick, auf welche staatliche Unterstützung Familien bauen können.
Ratgeber Schuldnerberatung: Die Schuldnerberatungsstellen in Deutschland erläutern im Ratgeber Kinderunterhalt u.a. die Themen Selbstbehalt bei Unterhaltspflichtigen, Höhe Kindesunterhalt.
Unterhaltsvorschuss Online: Seit Beginn des Jahres 2026 können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) neben der persönlichen Antragstellung auch online beantragt werden.
Gesundheitshalber - Alleinerziehend. Gesundheit. Gestalten: Ein Angebot zur Gesundheitsförderung für und mit Alleinerziehenden.

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