Der Gynäkologe Joachim Volz, Chefarzt am Klinikum Lippstadt, wehrt sich gegen die Anweisung seines Arbeitgebers, keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen. Trotz seiner Tätigkeit in einem evangelischen Krankenhaus, das Abbrüche erlaubte, erhielt Volz nach der Fusion mit einem katholischen Träger die Weisung, diese Praxis ab Anfang 2025 einzustellen. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten medizinischen Notfällen vorgesehen.
Die Klinik begründet diese Entscheidung mit den Sonderrechten der Kirchen im Arbeitsrecht und den im neuen Gesellschaftsvertrag vereinbarten ethischen Kriterien. Volz hat daraufhin Klage eingereicht, die jedoch in erster Instanz vom Arbeitsgericht Hamm abgewiesen wurde. Das Gericht argumentierte, der Arbeitgeber sei berechtigt, solche Vorgaben zu machen. Volz legte Rechtsmittel ein und betont, dass der medizinisch induzierte Abbruch ein wesentlicher Bestandteil ärztlicher Versorgung sei.

Der Fall Lippstadt und ähnliche Konflikte
Der Fall in Lippstadt ist kein Einzelfall. In Flensburg fusionieren ebenfalls ein evangelisches und ein katholisches Krankenhaus, was zu ähnlichen ethischen Konflikten führt. Die Malteser-Sprecherin Franziska Mumm betont die Gleichwertigkeit des Lebensrechts und der Würde von Mutter und ungeborenem Kind. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz besagt zwar, dass niemand zur Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch verpflichtet ist, doch Träger und Chefärzte nutzen dies, um entsprechende Vorgaben für ganze Kliniken durchzusetzen.
Die Fraktion der Grünen plant im Bundestag einen Antrag, der sicherstellen soll, dass Krankenhausfusionen nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungslage für Frauen führen. Ziel ist es, Krankenhäuser zur Einstellung von Personal zu verpflichten, das bereit ist, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, insbesondere wenn die Versorgung anderweitig nicht gesichert ist.

Juristischer Weg und die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm
Im Streit um das Abtreibungsverbot am Klinikum Lippstadt hat der Chefarzt Joachim Volz in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm einen Teilerfolg erzielt. Das Gericht hob ein Urteil des Arbeitsgerichts in Bezug auf die Nebentätigkeit des Gynäkologen auf. Während die Klage gegen die Dienstanweisung bezüglich seiner Tätigkeit als angestellter Chefarzt abgewiesen wurde, da diese mit engen Ausnahmen nicht gegen das Gesetz verstoße, wurde die Anordnung für seine Privatpraxis als rechtswidrig erklärt.
Das LAG Hamm begründete, dass für die Nebentätigkeit ein absolutes Abtreibungsverbot nicht haltbar sei, da auch die katholische Lehre nicht in allen Fällen einen Abbruch verbiete. Dies ermöglicht Volz, in seiner Privatpraxis wieder Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, wenn das Kind nicht lebensfähig ist. Für seine Tätigkeit als Chefarzt am Klinikum Lippstadt gelten weiterhin die Einschränkungen, die nur wenige Ausnahmen zulassen.

Die Debatte um kirchliche Einflussnahme und Frauenrechte
Volz kritisiert die Dienstanweisung des katholischen Klinikträgers scharf und bezeichnet sie als ein Aufleben alter, morbider Dogmen, die durch Klinikfusionen durchgesetzt würden. Er betont, dass ein Schwangerschaftsabbruch eine höchstpersönliche Entscheidung der Mutter sei und die kirchliche Einflussnahme die medizinische Versorgung von Frauen beeinträchtige. Die Online-Petition "Ich bin Arzt - meine Hilfe ist keine Sünde!" hat inzwischen weit über 340.000 Unterschriften gesammelt.
Politikerinnen wie Britta Haßelmann und Ricarda Lang von den Grünen äußern sich kritisch zu dem Urteil, da es zwar Volz persönlich zugutekomme, aber die allgemeine Versorgungslage für Frauen nur begrenzt verbessere. Sie fordern eine gesetzliche Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Schwangerschaftsabbrüchen.
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Hintergrund: Gesetzliche Regelungen und kirchliche Ethik
Schwangerschaftsabbrüche sind in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig, jedoch nicht strafbar, wenn sie innerhalb der ersten zwölf Wochen nach einer Beratung erfolgen. Zulässig sind sie zudem nach einer Vergewaltigung oder wenn sie medizinisch indiziert sind, beispielsweise bei gravierenden Fehlbildungen des Fötus oder bei Gefahren für die Gesundheit der Schwangeren. Der Fall Volz wirft erneut die Frage auf, wie weit religiöser Einfluss in der medizinischen Versorgung gehen darf und welche Rolle das kirchliche Selbstbestimmungsrecht dabei spielt.

Ausblick und weitere juristische Schritte
Trotz des Teilerfolgs vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ist der Fall Volz noch nicht abgeschlossen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ist möglich. Volz selbst hat angekündigt, die schriftliche Urteilsbegründung genau zu prüfen und mit seinen Rechtsvertretern die nächsten Schritte zu beraten. Er hofft, dass "Vernunft und Menschlichkeit" siegen werden und er seine Patientinnen weiterhin vollumfänglich betreuen kann.
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