Elternzeit beantragen: Fristen und Vorgehen bei Nichteinhaltung

Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben zu nehmen, um sich um ihr Kind zu kümmern. Sowohl Mütter als auch Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf. Es ist wichtig, die gesetzlichen Fristen für die Beantragung der Elternzeit einzuhalten, um den Anspruch nicht zu gefährden.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem deutschen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, einen Anspruch auf Elternzeit. Dies schließt auch Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte ein. Um Elternzeit beanspruchen zu können, muss ein familienrechtliches Verhältnis zum Kind bestehen und der Antragsteller mit dem Kind in einem Haushalt leben. Auch Großeltern können unter bestimmten Umständen Elternzeit nehmen, wenn sie das Kind im eigenen Haushalt betreuen und erziehen.

Die Elternzeit bedeutet die Freistellung von der vertraglichen Arbeitspflicht. Das Arbeitsverhältnis ruht während dieser Zeit, wird aber nicht aufgelöst.

Fristen für die Beantragung der Elternzeit

Die Fristen für die Beantragung der Elternzeit hängen vom Geburtsdatum des Kindes ab.

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015:

  • Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes: Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden.
  • Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes: Hierfür beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn.

Für Geburten vor dem 1. Juli 2015:

Die Frist beträgt in allen Fällen sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.

Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Eine Verschiebung des Fristendes wegen Ablaufs an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag findet nicht statt.

Wie muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Elternzeit muss zwingend schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Eine mündliche Mitteilung genügt nicht. Es ist ratsam, sich den Zugang des Antrags vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen, beispielsweise durch ein Fax mit Sendebericht, ein Einschreiben oder eine schriftliche Bestätigung.

Im Antrag müssen die genauen Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit angegeben werden. Für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes müssen sich die Eltern verbindlich festlegen, wie die Elternzeit gestaltet werden soll. Diese Festlegung bindet den Arbeitnehmer für zwei Jahre, um dem Arbeitgeber Planungssicherheit zu geben. Eltern können ihre Elternzeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen, wobei zusammenhängende Abschnitte als ein Zeitabschnitt gelten.

Eine Grafik, die den Zeitstrahl der Elternzeit von der Geburt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes mit den entsprechenden Fristen für die Beantragung darstellt.

Was passiert, wenn die Fristen versäumt werden?

Wenn die gesetzlichen Fristen für die Beantragung der Elternzeit versäumt werden, führt dies nicht zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Stattdessen verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, der fristgemäß wäre. Eine erneute Erklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Beispiel: Wenn die Elternzeit am 4. September beginnen soll und der Antrag erst am 31. Juli gestellt wird, obwohl die 7-Wochen-Frist gilt, verschiebt sich der Beginn um die fehlenden zwei Wochen auf den 18. September.

In Ausnahmefällen, wie bei einer Frühgeburt, einer unerwartet schnellen Adoptionspflege oder einer schweren Erkrankung des Kindes, können kürzere Fristen gelten. In solchen Situationen sollte die Elternzeit jedoch so früh wie möglich angemeldet werden.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Mit der Anmeldung der Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Dieser gilt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit im 4. bis 8. Lebensjahr des Kindes 14 Wochen). Dieser Schutz erstreckt sich über die gesamte Dauer der Elternzeit.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieser Zeit nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei gravierenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers oder bei Insolvenz des Unternehmens.

Sollte der Arbeitsvertrag während der Elternzeit auslaufen oder eine Befristung bestehen, hat die Elternzeit keinen Einfluss darauf. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Verlängerung des befristeten Vertrags.

Arbeiten während der Elternzeit

Es ist möglich, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Väter und Mütter können bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein (für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, bis zu 32 Stunden). Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens für zwei Monate beantragt werden und unterliegt eigenen Fristen:

  • Für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren: Antragstellung mindestens sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit.
  • Für Teilzeit während der übertragenen Elternzeit (3. bis 8. Lebensjahr): Antragstellung mindestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeit.

Der Arbeitgeber kann Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Erfolgt innerhalb einer Frist von vier Wochen (bei Teilzeit im 4. bis 8. Lebensjahr acht Wochen) keine Ablehnung, gilt die Teilzeit als genehmigt.

Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Leistungen, die jedoch oft kombiniert werden. Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Job, während das Elterngeld ein staatliches Einkommen darstellt, das Eltern nach der Geburt eines Kindes erhalten können. Die Dauer und die Inanspruchnahme der Elternzeit können sich auf die Höhe und Dauer des Elterngeldes auswirken.

Besonderheiten und Ausnahmen

  • Gemeinsame Elternzeit: Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen. Dies ändert nichts an der Gesamtdauer des Anspruchs.
  • Vorzeitige Beendigung der Elternzeit: Eine vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, es sei denn, es liegen besondere Härtefälle vor (z.B. erneute Schwangerschaft, schwere Erkrankung, Verlust des Sorgerechts).
  • Verlängerung der Elternzeit: Eine Verlängerung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, insbesondere wenn die ursprünglich geplante Elternzeit kürzer als die maximal mögliche Dauer war.
  • Kündigungsschutz bei Nicht-Arbeit: Wer trotz nicht fristgerecht angemeldeter Elternzeit nicht zur Arbeit erscheint, riskiert eine Kündigung. Es ist ratsam, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen oder Urlaub zu nehmen, falls möglich.

Elterngeld einfach erklärt (explainity® Erklärvideo)

tags: #elternzeit #beantragen #frist #nicht #eingehalten