Elterngeld: Wie viele Monate und welche Gehaltsabrechnungen sind relevant?

Die Berechnung des Elterngeldes basiert auf dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Dieser Zeitraum ist entscheidend für die Höhe der finanziellen Unterstützung.

Der Bemessungszeitraum: Welcher Zeitraum ist relevant?

Grundsätzlich kommt es bei der Feststellung Ihres bisherigen Einkommens auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes an. Dieser Zeitraum wird als "Bemessungszeitraum" bezeichnet.

Zeitraum bei Nicht-Selbstständigen

Wenn Sie vor der Geburt nicht selbstständig waren, wird Ihr Einkommen aus folgenden 12 Kalendermonaten berücksichtigt:

  • Mütter: aus den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat, in dem Ihr Mutterschutz begonnen hat.
  • Andere Elternteile: aus den 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt.

Von diesen 12 Monaten können einzelne Monate ausgenommen werden, in denen Sie:

  • im Mutterschutz waren und/oder Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben,
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren,
  • Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.

Diese Monate werden "übersprungen", und der Bemessungszeitraum beginnt entsprechend früher. Wenn Sie aus anderen Gründen in einem Kalendermonat weniger oder gar kein Einkommen hatten, wird dieser Monat bei der Berechnung nicht übersprungen. Er wird dann mit 0 Euro berücksichtigt, was Ihr durchschnittliches Monats-Einkommen im Bemessungszeitraum verringern kann.

Grafische Darstellung des Bemessungszeitraums für Nicht-Selbstständige mit Hervorhebung von Ausklammerungsmonaten

Zeitraum bei Selbstständigen

Wenn Sie selbstständig waren, wird das Einkommen berücksichtigt, das Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Ihres Kindes hatten. Der Veranlagungszeitraum ist in der Regel ein Kalenderjahr, für das Sie Ihre Steuererklärung machen.

Der Bemessungszeitraum kann auf Antrag verschoben werden, falls Sie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum:

  • Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen haben,
  • im Mutterschutz waren,
  • aufgrund Ihrer Schwangerschaft erkrankt waren.

In diesem Fall wird der Veranlagungszeitraum davor herangezogen. Sollten Sie auch in diesem Zeitraum aus den genannten Gründen weniger Einkommen gehabt haben, kann der Bemessungszeitraum weiter auf den vorvorletzten und so weiter verschoben werden.

Zeitraum bei Mischeinkünften (aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Tätigkeit)

Wenn Sie sowohl Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit als auch aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit hatten (sogenannte "Mischeinkünfte"), gilt für Sie grundsätzlich der Zeitraum für Selbstständige. Dies gilt auch, wenn Sie bei Ihrer selbstständigen Tätigkeit Verluste gemacht haben oder weniger verdient haben als bei Ihrer nicht-selbstständigen Tätigkeit.

Nur wenn Sie weder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum noch in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hatten, gilt für Sie der Zeitraum für Nicht-Selbstständige.

Hinweis: Wenn Ihre selbständigen Nebeneinkünfte im Schnitt weniger als 35 Euro im Monat betrugen, können Eltern beantragen, dass allein ihre nicht-selbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Für die Beantragung von Elterngeld sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Gehaltsabrechnungen/Lohnabrechnungen der relevanten 12 Monate vor der Geburt oder vor Beginn des Mutterschutzes.
  • Bescheinigungen Ihrer Krankenkasse über Ihr gesamtes Mutterschaftsgeld.
  • Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
  • Bei Selbstständigen: Steuerbescheide oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen.
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original.

Es ist ratsam, alle verfügbaren Lohnabrechnungen ab dem Beginn des relevanten Zeitraums einzureichen, um Missverständnisse zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle erkundigen, welche spezifischen Unterlagen für Ihren Fall benötigt werden.

Wichtige Aspekte bei der Berechnung und Beantragung

Das Elterngeld beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des früheren Nettoeinkommens und liegt zwischen 300 und 1.800 Euro pro Lebensmonat. Auch Eltern ohne Erwerbseinkommen erhalten den Mindestsatz von 300 Euro.

ElterngeldPlus ermöglicht eine längere Auszahlungsdauer und erlaubt eine Teilzeittätigkeit nach der Geburt, ohne dass der Elterngeldanspruch gekürzt wird. 1 Monat Basiselterngeld entspricht dabei 2 Monaten ElterngeldPlus.

Der Partnerschaftsbonus kann von Paaren genutzt werden, die beide in Teilzeit arbeiten und sich die Kinderbetreuung teilen. Dies kann den Elterngeldanspruch um zusätzliche 2 bis 4 Monate ElterngeldPlus erhöhen.

Es gibt spezielle Regelungen für:

  • Frühchen: Zusätzlicher Elterngeldanspruch je nach Frühgeburt.
  • Geschwisterbonus: 10 Prozent mehr Elterngeld, wenn ältere Geschwisterkinder unter drei bzw. sechs Jahren im Haushalt leben.
  • Mehrlingszuschuss: Zusätzliche Zahlungen für Zwillinge, Drillinge etc.

Wichtig: Das Elterngeld wird beim Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe und Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet, mit möglichen Freibeträgen.

▶ Was ist Elterngeld Plus?

Fristen und Antragstellung

Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Es ist ratsam, den Antrag möglichst innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes einzureichen, da das Elterngeld maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.

Einige Bundesländer bieten bereits die Möglichkeit, den Elterngeldantrag digital einzureichen. Ansonsten kann der Antrag bei der zuständigen Elterngeldstelle eingereicht werden.

Infografik zur Elterngeldbeantragung: Schritte, benötigte Dokumente und Fristen

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