Elterngeld Nachzahlung und Gehalt während des Mutterschutzes: Eine detaillierte Betrachtung

Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielt wurde. Grundsätzlich werden dabei Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“ behandelt werden, nicht berücksichtigt. Hierzu zählen beispielsweise Einmalzahlungen wie dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, Gratifikationen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Auch eine Gehaltsnachzahlung für ein vergangenes Jahr stellte bis 2015 steuerlich einen „sonstigen Bezug“ dar und durfte daher nicht für die Elterngeldberechnung herangezogen werden. Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) haben jedoch eine wichtige Änderung in dieser Praxis bewirkt.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Gehaltsnachzahlung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden können, sofern das Gehalt in Zeiten vor dem eigentlichen Bemessungszeitraum (12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) „erarbeitet“ wurde, aber erst im Bemessungszeitraum ausgezahlt wurde.

Ein wegweisender Fall

Im zugrundeliegenden Fall erzielte eine Klägerin vor der Geburt ihrer Tochter (25.08.2014) Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung. Der Elterngeld-Bewilligungszeitraum wurde auf die Monate Juli 2013 bis Juni 2014 festgelegt, wobei eine im August 2013 erfolgte Gehaltsnachzahlung für Juni 2013 bei der Berechnung ausgeschlossen wurde. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung, da Gehaltsnachzahlungen im laufenden Jahr lohnsteuerrechtlich den Zeiträumen zuzurechnen seien, für die sie geleistet wurden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte klar, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, der außerhalb des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt des Kindes „erarbeitet“ wurde, aber im Bemessungszeitraum zugeflossen ist, der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt werden muss. Dies resultiert aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 10.09.2012. Demnach war der Landkreis nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 erarbeitete und im August 2013 nachgezahlte Vergütung bei der Elterngeldberechnung auszuschließen.

Grafische Darstellung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld und den Zeitpunkt des Zuflusses von Gehaltsnachzahlungen

Wichtige Unterscheidung: „Sonstige Bezüge“ vs. laufender Arbeitslohn

Es ist entscheidend zu beachten, dass etwas anderes gilt, wenn die Gehaltsnachzahlung steuerlich als „sonstiger Bezug“ behandelt wird. Ein als sonstiger Bezug gezahlter Arbeitslohn kann unabhängig von der Frage seiner zeitlichen Zuordnung bei der Bemessung des Elterngelds von vornherein nicht herangezogen werden. In solchen Fällen ist unerheblich, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer diese Nachzahlung „erarbeitet“ hat.

Die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes

Grundsätzlich berechnet sich das Elterngeld aus dem Nettoeinkommen, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Bei der Berechnung ist entscheidend, welches Einkommen der Elterngeldberechtigte im Bemessungszeitraum tatsächlich erhalten hat. Nicht maßgeblich ist, wann das Geld verdient wurde, sondern wann es der Familie zur Verfügung stand.

Konkreter Fall einer Mutter aus Thüringen

Eine Mutter aus Thüringen klagte gegen den Kyffhäuserkreis. Nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers erhielt sie eine Lohnnachzahlung für einen Monat, der eigentlich außerhalb des Zwölfmonatszeitraums vor der Geburt ihres Kindes lag. Da die Auszahlung jedoch innerhalb des Bemessungszeitraums erfolgte, berücksichtigte die Elterngeldbehörde diese Nachzahlung nicht und reduzierte das Elterngeld um 580 Euro.

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte klar, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, der außerhalb des Bemessungszeitraums „erarbeitet“ wurde, aber im Bemessungszeitraum zufloss, bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen ist. Die Richter verwiesen auf die gesetzliche Neuregelung, wonach das aktuelle durchschnittliche Arbeitseinkommen, das den anspruchsberechtigten Eltern innerhalb des Zwölfmonatszeitraums tatsächlich zufloss, maßgeblich ist.

Mutterschutzleistungen und ihre Anrechnung auf das Elterngeld

Während des Mutterschutzes erhalten Frauen bestimmte Leistungen, die sich von ihrem regulären Gehalt unterscheiden können. Dazu gehören das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen, der Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und ggf. Dienstbezüge für Beamtinnen.

Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld

Mutterschaftsleistungen, die für dasselbe Kind gezahlt werden, für das auch Elterngeld bezogen wird, werden komplett auf das Elterngeld angerechnet. Diese Leistungen dienen demselben Zweck wie das Elterngeld: dem Ausgleich wegfallenden Einkommens nach der Geburt.

  • Monate, in denen Mutterschaftsleistungen für dasselbe Kind bezogen werden, gelten als Monate mit Basiselterngeld.
  • Bei der Anrechnung wird tageweise vorgegangen, da Mutterschaftsleistungen tagesgenau berechnet werden.
  • Wenn die Mutterschaftsleistungen höher sind als das Elterngeld, wird nur die Differenz als Elterngeld ausgezahlt. Ist das Elterngeld höher, erhält die Mutter zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen die Differenz als Elterngeld.

Werden Mutterschaftsleistungen für ein anderes Kind erhalten (z.B. bei einer erneuten Schwangerschaft während des Elterngeldbezugs für das erste Kind), erfolgt eine teilweise Anrechnung: 300 Euro des Basiselterngeldes oder 150 Euro des ElterngeldPlus bleiben unberücksichtigt.

Krankentagegeld während des Mutterschutzes

Für privat krankenversicherte Mütter mit Krankentagegeld-Versicherung kann während des Mutterschutzes Krankentagegeld zustehen. In diesem Fall wird das Elterngeld komplett auf das Krankentagegeld angerechnet. Die Monate, in denen Krankentagegeld bezogen wird, gelten als Monate mit Basiselterngeld.

Besonderheiten bei rückwirkenden Gehaltserhöhungen und Nachzahlungen

Die Frage, ob und wie sich rückwirkende Gehaltserhöhungen und Nachzahlungen auf das Elterngeld und den Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes auswirken, ist komplex und hängt von der genauen Ausweisung auf der Gehaltsabrechnung ab.

Auswirkungen auf das Elterngeld

Grundsätzlich erhöht eine Gehaltserhöhung, die im Bemessungszeitraum vor dem Mutterschutz zufließt, auch das Elterngeld. Voraussetzung dafür ist, dass die Nachzahlung tatsächlich im Bemessungszeitraum auf dem Konto eingegangen ist.

Wenn eine Nachzahlung erst nach dem Bemessungszeitraum auf dem Konto eingeht oder der entsprechende Bescheid erst später erteilt wird, kann dies dazu führen, dass das Elterngeld nicht (oder nicht nachträglich) erhöht wird, je nach Zeitpunkt der Antragstellung.

Auswirkungen auf den Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes

Der Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes orientiert sich am Einkommen der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Eine rückwirkende Gehaltserhöhung, die in diesen Zeitraum fällt, sollte sich auch hier positiv auswirken. Die genaue Berechnung hängt jedoch vom Zeitpunkt des tatsächlichen Geldeingangs und den internen Fristen der Personalabteilung ab.

Kinder & Finanzen: Komplette Checkliste zu Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz & Co.! | Finanzfluss

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für andere Fälle nicht bindend, gilt jedoch als richtungsweisend für Behörden und Gerichte. Sie unterstreicht die Bedeutung des tatsächlichen Zuflusses von Einkommen im Bemessungszeitraum für die korrekte Berechnung des Elterngeldes.

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