Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutzgesetz Brandenburg

Der Mutterschutz ist ein umfassendes Schutzkonzept für Frauen und ihre Kinder am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) verankert, welches im Jahr 2018 grundlegend überarbeitet wurde. Im Zuge dieser Reform wurde der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet, um Empfehlungen für die praxisgerechte Umsetzung des Mutterschutzes zu erarbeiten.

Das übergeordnete Ziel des Mutterschutzgesetzes ist es, Frauen die Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung zu ermöglichen, während gleichzeitig ihre Gesundheit und die ihres Kindes geschützt werden. Dazu sollen Gefährdungen vermieden und unverantwortbare Risiken ausgeschlossen werden. Ebenso sollen Benachteiligungen, die beispielsweise durch Beschäftigungsverbote entstehen könnten, minimiert werden.

Grafik, die die Schutzfristen und Hauptaspekte des Mutterschutzes visuell darstellt.

Verantwortlichkeiten und Kernaspekte des Mutterschutzes

Die primäre Verantwortung für die Umsetzung des Mutterschutzes liegt bei der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber. Wesentliche Aspekte, die dabei zu beachten sind, umfassen:

Schutzfristen

Während der sogenannten Schutzfristen darf eine schwangere Frau nicht beschäftigt werden. Diese Fristen umfassen in der Regel die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Eine Ausnahme vor der Entbindung ist möglich, wenn die Frau dies ausdrücklich wünscht. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, es sei denn, es handelt sich um eine Totgeburt. Für Schülerinnen und Studentinnen gelten spezifische Regelungen gemäß § 3 MuSchG.

Arbeitszeitregelungen

  • Höchstarbeitszeiten: Für Frauen über 18 Jahre gelten Höchstarbeitszeiten von 8,5 Stunden pro Tag (90 Stunden in der Doppelwoche). Für jüngere Schwangere und Stillende sind es 8 Stunden pro Tag (80 Stunden in der Doppelwoche). Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt darf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 4 MuSchG).
  • Mindestruhezeiten: Es besteht ein Anspruch auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 4 MuSchG).

Freistellungen und Pausen

Frauen haben Anspruch auf Freistellungen für notwendige ärztliche Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 MuSchG). Zudem müssen Arbeitsunterbrechungen ermöglicht werden, wenn die Frau diese benötigt (§ 9 MuSchG). Hierfür müssen geeignete Ruhe- und Liegemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Informationen zu Pausenräumen für Schwangere sind in der Arbeitsstättenregel ASR A4.2 zu finden.

Arbeitsverbote

  • Sonn- und Feiertagsarbeit: Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden an Sonn- und Feiertagen untersagt (§ 6 MuSchG). Ausnahmen sind branchenabhängig möglich (§ 10 Arbeitszeitgesetz), bedürfen jedoch des Einverständnisses der Frau und dürfen keine unverantwortbaren Gefährdungen oder Alleinarbeit mit sich bringen.
  • Nachtarbeit: Schwangere und Stillende dürfen in der Regel nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten (§ 5 MuSchG). Ausnahmen für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr sind unter bestimmten Voraussetzungen (Einverständnis, Ausschluss von Gefährdungen, kein Alleinarbeit) möglich. Für die Erweiterung der Nachtarbeitszeit kann ein ärztliches Attest erforderlich sein.
Illustration, die typische Arbeitszeitverbote für Schwangere und Stillende zeigt (z.B. Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit).

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt (nach der zwölften Schwangerschaftswoche) und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung (mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung) darf der Frau nicht gekündigt werden. Auch vorbereitende Maßnahmen zur Kündigung sind nicht zulässig (§ 17 MuSchG).

Finanzielle Absicherung

  • Mutterschaftsgeld: Während der Schutzfristen erhalten Frauen Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn das Mutterschaftsgeld, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.
  • Mutterschutzlohn: Bei einem betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbot erhält die Frau den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft und wird vom Arbeitgeber gezahlt. Sowohl der Mutterschutzlohn als auch die Zuschüsse werden auf Antrag über das Umlageverfahren (U2-Verfahren) der Krankenkassen zu 100% erstattet. Weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu Leistungen sind in den §§ 18-25 MuSchG geregelt.

Staatliche Aufsicht und präventiver Mutterschutz

Die staatlichen Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigen die Umsetzung der Mutterschutzvorgaben und beraten Arbeitgeber. Ein effektiver Mutterschutz im Betrieb beginnt bereits, bevor eine Schwangerschaft gemeldet wird. Dies schließt die Aufklärung und Information aller Beschäftigten sowie eine sichere und gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen ein. Es ist empfehlenswert, alle betrieblichen Akteure in diesen Prozess zu integrieren.

Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein entscheidendes Instrument zur Umsetzung des Mutterschutzes. Alle Arbeitsplätze müssen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen und deren Kinder beurteilt werden. Erfasst werden dabei alle Risiken, die die Gesundheit beeinträchtigen können und einen Bezug zur Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Diese Gefährdungen müssen über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen.

Was sind unverantwortbare Gefährdungen?

Eine Gefährdung gilt als unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der Schwere des möglichen Schadens nicht hinnehmbar ist. Das bedeutet, dass bei einem schweren Gesundheitsschaden bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit ausreicht, um eine nicht akzeptable Gefährdung festzustellen. Diese Gefährdung muss stets höher sein als das allgemeine Lebensrisiko.

Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, bei denen eine unverantwortbare Gefährdung besteht oder möglich ist, sind im Mutterschutzgesetz aufgeführt (§§ 11 und 12 MuSchG). Die aktuellen Empfehlungen des Mutterschutzausschusses sind dabei zu beachten.

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

Unzulässig sind Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen, wenn schwangere oder stillende Frauen diesen in einem Maße ausgesetzt sind, das eine unverantwortbare Gefährdung ihrer physischen oder psychischen Gesundheit oder der ihres Kindes darstellt. Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • Gefahrstoffe: Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere reproduktionstoxischen Stoffen (fruchtschädigend oder fruchtbarkeitsgefährdend).
  • Biostoffe: Exposition gegenüber Viren, Pilzen, Bakterien und Parasiten, insbesondere solche der Risikogruppen 2, 3 oder 4, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen könnten.
  • Physikalische Einwirkungen: Ionisierende und nicht-ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen, Lärm, extreme Temperaturen und Nässe.
  • Körperliche Belastungen: Schwere körperliche Arbeit, Heben und Bewegen von Lasten, langes Stehen.
  • Belastende Arbeitsumgebungen: Arbeiten unter erhöhtem Druck, in sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder im Bergbau.
Infografik, die verschiedene Arten von Arbeitsplatzgefährdungen für Schwangere und Stillende visualisiert (z.B. Gefahrstoffe, Lärm, Heben von Lasten).

Besonderheiten bei Gefahrstoffen

Bei Gefahrstoffen ist die Einstufung gemäß CLP-Verordnung (mittels H-Sätzen) entscheidend. Reproduktionstoxische Stoffe (H360, H361, H362) oder krebserzeugende/keimzellmutagene Stoffe (H350, H340) stellen ein besonderes Risiko dar. Biologische oder Arbeitsplatzgrenzwerte (BGW/AGW) sind nicht immer direkt auf Schwangere übertragbar. Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 gibt Hinweise zur Einschätzung des Risikos für Fruchtschädigung durch die Kennzeichnungen "Y" (kein Risiko bei Einhaltung der Grenzwerte) und "Z" (Risiko kann nicht ausgeschlossen werden).

Besonderheiten bei Biostoffen

Für Schwangere und Stillende sind Expositionen mit Biostoffen der Risikogruppe 2 (z.B. Rötelnvirus, Toxoplasma gondii), 3 (z.B. SARS-CoV-2) oder 4 besonders relevant. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt bei Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 4 und für Schwangere zusätzlich bei Kontaktmöglichkeit mit dem Rötelnvirus oder Toxoplasma gondii vor, wenn therapeutische Maßnahmen selbst unverantwortbare Gefährdungen verursachen können.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Phasen:

  1. Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Diese präventive Beurteilung ist unabhängig davon durchzuführen, ob aktuell Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Sie dient der frühzeitigen Identifizierung potenzieller Risiken und ermöglicht eine zügige Umsetzung von Maßnahmen, sobald eine Schwangerschaft bekannt wird.
  2. Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung: Sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, wird diese individuelle Beurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt.

Die erste Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Gefährdungsbeurteilung soll Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), bei diesem Prozess unterstützen. Sie beinhaltet eine Tabelle mit konkreten, mutterschutzrelevanten Gefährdungen.

Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Wird eine unverantwortbare Gefährdung festgestellt, sind Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen: Anpassung der bestehenden Tätigkeiten und Arbeitsumgebung.
  2. Zuweisung eines anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatzes: Versetzung der Mitarbeiterin auf einen sicheren Arbeitsplatz.
  3. Teilweise oder vollständige Freistellung von der Beschäftigung (betriebliches Beschäftigungsverbot): Dies ist die letzte Maßnahme, wenn die Fortführung der Tätigkeit auch nach Umgestaltung nicht möglich ist.

Diese abgestufte Vorgehensweise vermeidet vorschnelle Beschäftigungsverbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin.

Besonderheiten im schulischen Kontext

Auch Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, den Arbeitsplatz werdender oder stillender Mütter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz sollte bereits vor Bekanntwerden einer Schwangerschaft vorhanden sein und bei Meldung einer Schwangerschaft anlassbezogen ergänzt werden. Relevante Infektionsgefährdungen sind individuell zu bewerten. Bei Unklarheiten bezüglich des Immunstatus ist zunächst der Kontakt zu Schülerinnen und Schülern zu vermeiden und gegebenenfalls ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot auszusprechen, bis eine individuelle Beurteilung durch die Betriebsärztin/den Betriebsarzt vorliegt.

Meldepflichten und Beratung

Arbeitgeber müssen die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde informieren, sobald sie von einer Schwangerschaft oder Stillzeit erfahren. Ebenso ist eine Meldung erforderlich, wenn eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 und 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll. Obwohl Frauen nicht gesetzlich verpflichtet sind, ihre Schwangerschaft zu melden, empfiehlt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) eine frühzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber.

Mutterschutz für Auszubildende

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Auszubildende, um deren Gesundheit und die ihres Kindes am Ausbildungsplatz zu schützen. Es bietet Schutz vor unberechtigter Kündigung und sichert das Einkommen während Beschäftigungsverboten. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, während Elternzeit, Beschäftigungsverbotszeiten und Krankheitszeiten in der Regel zu einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses führen. Eine Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit kann beantragt werden.

Schema, das die verschiedenen Phasen der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz darstellt.

tags: #gefahrdungsbeurteilung #nach #mutterschutzgesetz #brandenburg