Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, sich voll und ganz der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Doch auch während dieser Phase können bestimmte berufliche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Insbesondere für Lehrer, die häufig auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten dafür auch während der Elternzeit absetzbar sind. Grundsätzlich können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten angesehen werden, auch wenn die eigentliche berufliche Tätigkeit vorübergehend ruht.
Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers
Bevor Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt werden, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Raum gilt nur dann als häusliches Arbeitszimmer, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Dies bedeutet in der Regel, dass der Raum von den privaten Wohnräumen klar abgetrennt sein muss, beispielsweise durch eine Tür, und nicht als Durchgangszimmer genutzt wird.
Für die Anerkennung ist entscheidend, dass der Raum nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt wird. Die Tätigkeit, die in diesem Raum ausgeübt wird, muss zudem im Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen. Für Lehrer ist dies oft der Fall, da sie neben dem Unterricht erhebliche Zeit für die Unterrichtsvorbereitung und -nachbereitung im häuslichen Arbeitszimmer verbringen.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
Die Rechtsprechung definiert den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als den Ort, an dem die den Beruf prägenden Wesensmerkmale ausgeübt werden. Bei Lehrern findet die den Beruf prägende Tätigkeit, der Unterricht, in der Schule statt. Folglich ist das häusliche Arbeitszimmer für Lehrer in der Regel nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im Sinne eines unbegrenzten Kostenabzugs.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Wenn ein Arbeitnehmer nur eine berufliche Tätigkeit ausübt, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, und der Arbeitnehmer dort mehr als die Hälfte der Arbeitszeit tätig wird, kann das Arbeitszimmer als Mittelpunkt gelten. Dies ist bei vielen Lehrern aufgrund der intensiven Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause eher selten der Fall.
Kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Eine weitere wichtige Voraussetzung für den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies ist bei Lehrern, die für die Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen auf einen separaten Raum angewiesen sind, häufig gegeben.
Kosten, die für das häusliche Arbeitszimmer absetzbar sind
Wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich erfüllt sind, können verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu gehören:
- Miete oder anteilige Gebäudeabschreibung (AfA)
- Darlehenszinsen für den Kauf oder die Renovierung
- Energiekosten (Strom, Wasser, Heizung)
- Reparatur- und Renovierungskosten
- Versicherungsbeiträge (z. B. Gebäude-, Hausratversicherung)
- Grundsteuer
- Müllabfuhr, Reinigungskosten
Diese Kosten sind entweder vollumfänglich abzusetzen, wenn sie sich direkt auf das Arbeitszimmer beziehen (z. B. Renovierungskosten nur für das Arbeitszimmer), oder anteilig, wenn sie die gesamte Wohnung oder das gesamte Haus betreffen (z. B. Strom, Wasser).
Ausstattung und Arbeitsmittel
Neben den laufenden Kosten können auch die Einrichtung und Arbeitsmittel des Arbeitszimmers steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen:
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Regale
- Computer und Peripheriegeräte (Drucker, Scanner)
- Software
Die Anschaffungskosten für Computer-Hardware und -Software sind seit 2021 in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar, unabhängig vom Kaufpreis.

Das häusliche Arbeitszimmer während der Elternzeit
Auch während der Elternzeit können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt als vorweggenommene Werbungskosten, da die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen müssen.
Wenn das häusliche Arbeitszimmer bereits vor der Elternzeit steuerlich anerkannt wurde und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind, kann es auch während der Elternzeit abgesetzt werden. Wichtig ist, dass der Raum weiterhin als Arbeitszimmer nutzbar ist und nicht umfunktioniert wurde, beispielsweise zum Kinderzimmer oder Abstellraum.
Die Rolle der Elternzeit für den Mittelpunkt der Tätigkeit
Während der Elternzeit ruht die Erwerbstätigkeit in der Regel. Dennoch kann das Arbeitszimmer auch in dieser Zeit als Mittelpunkt der beruflichen Betätigung gelten, wenn es dies auch schon vor der Elternzeit war und nach der Elternzeit wieder sein wird. Dies ist beispielsweise bei einer Bankangestellten der Fall, die vor der Elternzeit im Homeoffice arbeitete und dies auch nach der Elternzeit fortsetzen wird.
Für Lehrer ist die Situation etwas anders gelagert, da die Schule oft als Tätigkeitsmittelpunkt gilt. Wenn jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Raum überwiegend beruflich genutzt wird, können die Kosten abgesetzt werden.
Homeoffice-Pauschale als Alternative
Seit dem Steuerjahr 2023 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale neu gestaltet. Wenn die Voraussetzungen für den vollen Kostenabzug eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale in Anspruch nehmen. Diese beträgt 6 Euro pro Tag und ist auf maximal 1.260 Euro pro Jahr begrenzt.
Diese Pauschale wurde eingeführt, um die Kosten für das Arbeiten von zu Hause aus anzuerkennen, auch wenn kein formelles häusliches Arbeitszimmer absetzbar ist. Der Kreis der Arbeitnehmer, die diese Pauschale in Anspruch nehmen können, wurde erweitert.
Ein Lehrer, der beispielsweise während der Elternzeit zu Hause arbeitet, aber das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit ansehen kann, kann unter Umständen von dieser Tagespauschale profitieren.
Besonderheiten für Lehrer
Für Lehrer sind die Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer oft besonders relevant, da sie neben dem Unterricht regelmäßig Zeit für die Vorbereitung und Nachbereitung aufwenden müssen. Das Finanzamt erkennt an, dass Lehrer für bestimmte Tätigkeiten keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben.
Wurde ein häusliches Arbeitszimmer bisher vom Finanzamt anerkannt, kann dieser Status auch während der Elternzeit beibehalten werden, sofern die Nutzung als Arbeitszimmer fortbesteht. Die Aufwendungen müssen auch hier in einem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen.
Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich nach den Umständen der künftigen beruflichen Tätigkeit. Entscheidend ist, wie das Arbeitszimmer bisher genutzt wurde und wie es nach der Elternzeit weiter genutzt werden wird.
Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers
Wenn ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Personen gemeinsam genutzt wird, beispielsweise von Ehepaaren, hat sich die Rechtsprechung geändert. Früher konnte das Arbeitszimmer nur einmal steuerlich berücksichtigt und der Abzug aufgeteilt werden. Inzwischen gilt ein personenbezogener Abzug, sodass jeder Nutzer seine Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag geltend machen kann.
Für Lehrer, die beispielsweise mit ihrem Partner ein gemeinsames Arbeitszimmer nutzen, bedeutet dies, dass jeder seine eigenen Kosten bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen absetzen kann, sofern die Voraussetzungen für jeden Einzelnen erfüllt sind.
Dokumentation ist entscheidend
Unabhängig von der individuellen Situation ist eine genaue Dokumentation aller Ausgaben unerlässlich. Halten Sie alle Rechnungen, Belege und Nachweise sorgfältig aufbewahrt. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Arbeitszimmers während der Elternzeit, um den Zusammenhang mit künftigen Einnahmen und die fortlaufende berufliche Nutzung nachweisen zu können.
Die genaue Ermittlung der absetzbaren Kosten und die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften können komplex sein. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters kann hierbei eine wertvolle Unterstützung bieten, um sicherzustellen, dass alle Möglichkeiten zur Steuerersparnis optimal genutzt werden.
Homeoffice Pauschale & Arbeitszimmer steuerlich absetzen (ab 2023)
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