Dammschnitt ohne Einwilligung ist rechtswidrig

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten in Anspruch, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund von Behandlungsfehlern während ihres Krankenhausaufenthaltes vom … bis zum …10.2008 im Hause der Beklagten zu 2. entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden.

Die Klägerin wurde am …10.2008 in der 34. + 2. Schwangerschaftswoche wegen Kontraktionen und Schmierblutungen stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 2. aufgenommen. Das Kind der Klägerin wurde am …10.2008 mit Hilfe einer Saugglocke zur Welt gebracht, nachdem zuvor bei der Klägerin ein Dammschnitt (Episiotomie) vorgenommen worden war. Nach der Geburt wurde der Dammschnitt genäht und eine Rektaluntersuchung der Klägerin durchgeführt, die als „ohne Befund“ beschrieben wurde. Die Klägerin wurde am …10.2008 aus dem Krankenhaus entlassen, nachdem zuvor eine Untersuchung durchgeführt wurde, deren Umfang zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.

Illustration einer Episiotomie (Dammschnitt)

Am …10.2008 wurde die Klägerin nach Einweisung durch den Gynäkologen zur „Nahtrevision bei Episiotomie-Nahtdehiszens“ erneut im Hause der Beklagten zu 2. aufgenommen. Am …10.2008 stellte der untersuchende Arzt Dr. D… eine klaffende Wunde mit etwa 2 cm tiefer Tasche, aus der Wundsekret austrat, fest. Am Folgetag wurde bei der Klägerin im Rahmen einer in Narkose durchgeführten Rektaluntersuchung ein 3 cm großer Defekt in der Darmwand festgestellt. Deshalb wurde am …10.2008 von der chirurgischen Fachrichtung der Beklagten zu 2. ein operativer Eingriff vorgenommen, bei dem ein Wunddebridement, eine Separation von Scheide und Anus sowie eine direkte Naht an der Scheidenrückwand, eine direkte Naht an der Rektumvorderwand und eine Doppelung des Sphinkters (Schließmuskel), eine Sulmycin-Implantation und eine Dränage sowie eine Rekonstruktion der perinealen Region vorgenommen wurde. Außerdem wurde ein künstlicher Darmausgang geschaffen.

In der Folge kam es zu verschiedenen Komplikationen im Heilungsverlauf. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob den Beklagten schon deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, weil sie im Rahmen der Behandlung des Dammschnittes nach der Geburt die schon bestehende Verletzung des Darmes nicht festgestellt haben sowie auch im Folgenden die Nachsorge nicht fachgerecht durchgeführt haben. Zudem streiten die Parteien über eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin.

Gerichtliche Entscheidungen und Begründungen

Landgericht Potsdam

Mit am 20.04.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden gegen die Beklagten aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit dem zwischen Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag oder aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB zu. Allerdings sei die Forderung der Klägerin nicht verjährt.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht nachgewiesen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die durchgeführte Behandlung der Klägerin lege artis erfolgt sei. Nach seinen Feststellungen sei die Entscheidung zur Geburtsbeendigung durch Vakuumextraktion zutreffend erfolgt. Auch habe es jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht gegen den ärztlichen Standard verstoßen, einen Dammschnitt in Zusammenhang mit der Vakuumextraktion vorzunehmen.

Der Sachverständige habe ausgeführt, dass eine Durchtrennung des Schließmuskel bei der Klägerin während des Dammschnitts kaum möglich sei, wahrscheinlicher sei, dass der Damm unter der Geburt weiter gerissen und es hierdurch zu Verletzung des Schließmuskels und des Darms gekommen sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Versorgung der Klägerin nach der Geburt. Es sei nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler einzuordnen, dass bei der Rektaluntersuchung die Verletzung des Schließmuskels und des Darmes nicht festgestellt worden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Verhältnisse im Bereich der Scheide insbesondere aufgrund der ausgeprägten Adipositas der Klägerin und der Schmerzempfindlichkeit des Patienten nach der Geburt erschwert gewesen sei.

Nicht zu beanstanden sei ferner der Einsatz der noch in Ausbildung stehenden Beklagten zu 1. Diese habe sich bereits im vierten fachärztlichen Ausbildungsjahr befunden und mehrere hundert Geburten durchgeführt gehabt. Auch hinsichtlich der Entlassungsuntersuchung vom …10.2008 sei ein Behandlungsfehler nicht festzustellen. Leitlinien zur Durchführung einer Abschlussuntersuchung im Wochenbett gebe es nicht. Ohne entsprechende Anhaltspunkte sei eine nochmalige Kontrolle des Sphinkters nicht üblich. Symptome, die eine solche Kontrolle erforderlich machen könnten, etwa unkontrollierter Stuhl- oder Flatulenzabgang, sei hier nicht ersichtlich. Schmerzen im Bereich der Riss- oder Schnittverletzung seien in den ersten Tagen üblich und erforderten erst dann eine intensive Untersuchung vor der Entlassung, wenn über einen längeren Zeitraum über Schmerzen geklagt würde. Auch dies sei weder dokumentiert noch substantiiert dargelegt worden.

Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Klägerin im Hause der Beklagten zu 2. ab dem …10.2008 seien Behandlungsfehler ebenfalls nicht festzustellen. Nicht erforderlich gewesen sei die Einholung eines chirurgischen Gutachtens, insbesondere habe es eines Gutachtens betreffend die Kausalität der erst am …10.2008 durchgeführten Versorgung der Darmläsion für die weiteren Operationen der Klägerin und der von dieser vorgetragenen Gesundheitsfolgen mangels eines den Beklagten insoweit vorzuwerfenden Behandlungsfehlers nicht bedurft. Ferner habe keine Veranlassung bestanden, ein Obergutachten einzuholen. Schließlich sei auch ein Aufklärungsfehler nicht gegeben.

Berufungsinstanz (Oberlandesgericht)

In der Berufungsinstanz greift die Klägerin hingegen weder den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers auf noch rügt sie weiterhin eine fehlende Indikation des Dammschnitts. Sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten. Zwar habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien, zu Unrecht habe es jedoch Behandlungsfehler der Beklagten verneint.

Den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei nicht zu folgen. Diese seien widersprüchlich und nicht hinreichend. Insbesondere die Frage, ob die Rektaluntersuchung am …10.2008 entsprechend dem medizinischen Standard durchgeführt worden sei, sei nicht aufgeklärt. So habe der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.05.2015 in diesem Zusammenhang einen einfachen Behandlungsfehler angenommen und sich in der Bewertung dem für die Beklagten tätig gewordenen Privatgutachter K… insoweit angeschlossen, der ebenfalls ausgeführt habe, dass die Untersuchung schuldhaft nicht dem medizinischen Standard entsprochen habe.

Im Rahmen seiner Anhörung am 20.01.2016 habe der gerichtlich bestellte Sachverständige zudem angegeben, dass die Läsion je sicherer erkannt werden können, desto größer sie sei. Gleichwohl habe der Sachverständige bei der vorliegenden sehr großen und schweren Läsion einen Behandlungsfehler nicht angenommen und ausgeführt, eine Läsion könne trotz sorgfältiger Untersuchung übersehen werden. Eine Begründung hierzu sei nicht erfolgt. Insoweit liege ein Widerspruch zu den vorangegangenen Bewertungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen vor.

Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen seien auch nicht in Einklang zu bringen mit seiner Bezugnahme auf die Ausführungen des Privatgutachters K… . Zu Unrecht habe das Landgericht ferner die Stellungnahmen und Gutachten der für sie - die Klägerin - tätig gewordenen Privatsachverständigen Dr. med. B… und Dr. S… nicht berücksichtigt. Beide Sachverständige hätten ausgeführt, dass die Läsion bei fehlerfreier Durchführung der Untersuchung vom …10.2008 hätte festgestellt werden müssen. Der Privatgutachter Dr. S… habe zudem ausgeführt, dass es sich um einen Dammriss IV. Grades mit einer ungewöhnlichen Schwere gehandelt habe, der auch bei einer adipösen Patientin hätte erkannt werden müssen. Die Schwere der Verletzung habe der gerichtlich bestellte Sachverständige unzulässig relativiert.

Ebenso sei es unzulässig aus der fehlenden Feststellung der nachbehandelnden Ärzte abzuleiten, dass auch seitens der Beklagten die Verletzung bei genügender Sorgfalt hätte übersehen werden können. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht auch ihre weiteren Einwände aus dem Schriftsatz vom 21.03.2016. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stünden im Widerspruch zu den Feststellungen der anderen medizinischen Stellungnahmen. Schon deshalb habe ein Obergutachten eingeholt werden müssen. Zu bestreiten seien auch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass bei einer Rektaluntersuchung immer die darüber liegenden Nähte in Kontur zu ertasten seien. Im Regelfall gingen vom Fadenmaterial rektal keine Konturen aus, die getastet werden könnten.

Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert worden sei, dass etwa aufgrund der Adipositas der Klägerin eine unübersichtliche Situation vorgelegen habe. Wäre dies so gewesen, hätte es dem medizinischen Standard entsprochen, unter Hinzuziehung einer Assistenz mittels Spekular eine übersichtliche und eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchzuführen oder gegebenenfalls eine solche nach Sedierung der Klägerin vorzunehmen. Fehlerhaft habe sich das Landgericht nicht weiter damit auseinandergesetzt, dass die Entlassungsuntersuchung der Klägerin am …10.2008 ebenfalls in nicht nachvollziehbarer Weise unter Verstoß gegen den medizinischen Standard durchgeführt worden sei. Tatsächlich habe der nicht namentlich bekannte Arzt ebenso wie die Hebamme keine eingehende Untersuchung durchgeführt. Dies wäre indes gerade wegen der deutlichen Inkontinenzbeschwerden der Klägerin dringend geboten gewesen. Hierin liege ein grober Befunderhebungsfehler, mit dem sich das Landgericht nicht näher beschäftigt habe. Den entsprechenden Vortrag hätten die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Wären die schweren Verletzungen der Klägerin bereits am … oder …10.2008 diagnostiziert und adäquat behandelt worden, wären ihr die Komplikationen in Form einer retrovaginalen Fistel und die daraus resultierenden Inkontinenzbeschwerden erspart geblieben.

Inkontinenz, Dammriss, Organabsenkung: So gravierend sind Geburtsverletzungen | ARD Gesund

Nichtzulassungsbeschwerde und BGH-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 26.11.2019 (VI ZR 84/18) die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

Der BGH stellte fest, dass das Berufungsgericht durch die Beurteilung, eine weitergehende Untersuchung der Klägerin nach der Geburt zur Feststellung etwa vorliegender Verletzungen durch Hinzuziehung eines erfahrenen Geburtshelfers oder einer Assistenz, um mittels Spekula eine eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchführen zu können, sei nicht erforderlich gewesen, den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe.

Das Berufungsgericht habe den wesentlichen Kern des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2018 nicht erfasst. Die Klägerin hatte hilfsweise einen Befunderhebungsfehler für den Fall der Annahme erschwerter Untersuchungsbedingungen geltend gemacht und auf die Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. St. verwiesen, wonach in einem solchen Fall jedenfalls eine eingehende Untersuchung zum Ausschluss weitergehender Verletzungen geboten gewesen sei. Das Berufungsgericht habe diese Argumentation nicht ausreichend gewürdigt.

Der BGH führte weiter aus, dass die Gehörsverletzung auch entscheidungserheblich sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dies gelte umso mehr, als der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Auffassung des Privatsachverständigen Dr. St. im Ausgangspunkt bestätigt habe.

Der BGH stellte zudem klar, dass der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei.

Zusammenfassung der Sach- und Rechtslage

Der Fall betrifft einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einem Dammschnitt während der Geburt. Die Klägerin macht geltend, dass eine schwerwiegende Verletzung des Darms und des Schließmuskels nicht erkannt und nicht fachgerecht behandelt worden sei. Dies habe zu erheblichen Komplikationen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt.

Während das Landgericht die Klage abwies, sah das Oberlandesgericht zunächst keinen Behandlungsfehler. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung jedoch auf und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände und des Vortrags der Parteien in Arzthaftungsprozessen. Insbesondere die Frage der ordnungsgemäßen Untersuchung und Nachsorge nach einem Dammschnitt sowie die Berücksichtigung erschwerender Umstände wie Adipositas sind zentrale Aspekte.

Schema der anatomischen Strukturen im Bereich des Damms und des Rektums

tags: #dammschnitt #ohne #gefragt #zu #werden #rechtswidrig