Beschäftigungsverbot für Schwangere bei der Deutschen Post

Eine Schwangerschaft bringt bedeutende Veränderungen im beruflichen Alltag mit sich. Um schwangere Frauen und ihre ungeborenen Kinder vor potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen und Einkommenseinbußen während der Schwangerschaft und nach der Geburt auszugleichen, existieren spezielle gesetzliche Regelungen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bildet die Grundlage für diese Schutzmaßnahmen.

Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber

Nach dem Mutterschutzgesetz gibt es keine gesetzliche Frist, bis zu der eine schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren muss. Dennoch ist es ratsam, den Arbeitgeber möglichst bald nach Bekanntwerden der Schwangerschaft über den voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis zu setzen. Je früher der Arbeitgeber informiert ist, desto schneller können notwendige Schutzmaßnahmen für die werdende Mutter und ihr Kind ergriffen werden.

Dies ist insbesondere in Arbeitsumgebungen wichtig, in denen Kontakt mit Gefahrstoffen wie Chemikalien, Strahlungen oder Krankheitserregern besteht, oder bei Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, beispielsweise im Umgang mit bestimmten Maschinen und Werkzeugen.

Der Arbeitgeber hat das Recht, ein ärztliches Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung einer Hebamme über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin zu verlangen. Sobald die Schwangerschaft mitgeteilt wurde, muss der Arbeitgeber tätig werden und Schutzmaßnahmen umsetzen.

Illustration einer schwangeren Frau, die ihrem Vorgesetzten die Schwangerschaft mitteilt.

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Jeder Arbeitgeber ist nach § 10 MuSchG verpflichtet, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu beurteilen, um potenzielle Gefährdungen für schwangere oder stillende Beschäftigte und deren Kinder zu identifizieren. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte idealerweise bereits im Vorfeld einer möglichen Schwangerschaft oder Stillzeit erfolgen, selbst wenn keine Frauen im Unternehmen beschäftigt sind.

Sobald eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, muss dieser das zuständige Gewerbeaufsichtsamt benachrichtigen und umgehend die erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Gefährdungsbeurteilung umsetzen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Beschäftigte über die Gefährdungsbeurteilung und die für sie notwendigen Schutzmaßnahmen zu informieren und ihr ein Gespräch über Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

Bei Bedarf müssen die Arbeitsbedingungen durch technische oder organisatorische Maßnahmen angepasst werden. Ist dies nicht möglich, muss die Beschäftigte auf einen anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz umgesetzt werden. Sollte auch eine Umsetzung nicht möglich sein, kann die Frau ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden.

Arbeitsverbote und Einschränkungen

Beschäftigungsverbote

Das Mutterschutzgesetz sieht verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten vor, um schwangere und stillende Frauen zu schützen:

  • Betriebliches Beschäftigungsverbot: Dieses Verbot ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen. Wenn eine unverantwortbare Gefährdung für Mutter und Kind nicht durch Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes verhindert werden kann, wird ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
  • Ärztliches Beschäftigungsverbot: Dieses Verbot wird individuell von einem Arzt oder einer Ärztin aufgrund der gesundheitlichen Situation der Schwangeren in Verbindung mit den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit erteilt. Es kann sich auf bestimmte Tätigkeiten oder eine begrenzte tägliche Arbeitszeit beziehen. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss durch ein entsprechendes ärztliches Attest belegt werden.
Grafik, die die verschiedenen Arten von Beschäftigungsverboten im Mutterschutz darstellt.

Besondere Regelungen für Arbeitszeiten

Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht mit Mehrarbeit (Überstunden) belastet werden. Die tägliche Arbeitszeit ist auf 8,5 Stunden oder 90 Stunden in einer Doppelwoche zu beschränken. Für minderjährige Schwangere und Stillende gelten geringere Werte (8 Stunden bzw. 80 Stunden in der Doppelwoche).

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich:

  • Die Schwangere erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Aus medizinischer Sicht bestehen keine Einwände.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
  • Der Arbeitgeber hat eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt.

Ebenso ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt und weitere Voraussetzungen, wie die Gewährung eines Ersatzruhetages und die Sicherstellung der Ungefährlichkeit, erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss solche Beschäftigungen der Aufsichtsbehörde melden.

Mutterschutzfristen und Entlohnung

Mutterschutzfristen

Die gesetzlichen Mutterschutzfristen beginnen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und enden acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Während dieser Fristen ist die Frau von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie kann jedoch auf eigenen Wunsch und bei ärztlicher Unbedenklichkeit in den letzten sechs Wochen vor der Geburt weiterarbeiten, muss dies aber ausdrücklich erklären. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer der Schutzfrist.

Bei Totgeburten oder Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche gelten ebenfalls Schutzfristen, wobei bei Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche gestaffelte Fristen greifen.

Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld

Für Zeiten, in denen eine schwangere oder stillende Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots (betrieblich oder ärztlich) nicht arbeiten kann, erhält sie vom Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn. Dieser entspricht mindestens dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft, einschließlich Schicht- und Überstundenzuschlägen.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, die Differenz zum Nettoverdienst wird vom Arbeitgeber getragen.

Arbeitgeber können sich die Kosten für den Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Rahmen des Aufwendungs­ausgleichs­gesetzes (AAG) durch die Entgeltfortzahlungsversicherung U2 erstatten lassen.

Infografik, die den Ablauf und die Zahlungen während des Mutterschutzes darstellt.

Kündigungsschutz

Schwangere Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit dem Zeitpunkt der Schwangerschaft und reicht bis zum Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während dieser Zeit grundsätzlich unzulässig. Sollte eine Kündigung ausgesprochen werden, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, wird diese unwirksam, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgt. Ist die Nichteinhaltung der Frist unverschuldet, kann die Mitteilung unverzüglich nachgeholt werden.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen eine Kündigung während der Schwangerschaft zulässig ist, beispielsweise bei einer besonders schweren Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin oder bei Insolvenz des Betriebs.

Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Erste Schritte bei positivem Schwangerschaftstest

Wenn Sie bei der Deutschen Post als Verbundzustellerin arbeiten und einen positiven Schwangerschaftstest haben, ist es ratsam, zeitnah die nächsten Schritte zu planen:

  1. Termin bei der Frauenärztin/dem Frauenarzt: Vereinbaren Sie einen Termin, um die Schwangerschaft ärztlich bestätigen zu lassen und das voraussichtliche Entbindungsdatum zu erfahren.
  2. Information an den Arbeitgeber: Sie können Ihren Vorgesetzten direkt informieren. Eine ärztliche Bestätigung ist dafür zunächst nicht zwingend erforderlich. Sobald Sie Ihren Arbeitgeber informieren, muss dieser tätig werden und ggf. Schutzmaßnahmen einleiten.
  3. Einholung einer Bestätigung: Bitten Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt um eine Bescheinigung über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin, die Sie Ihrem Arbeitgeber nachreichen können.
  4. Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber wird eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um mögliche Risiken an Ihrem Arbeitsplatz zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Anpassung Ihrer Touren oder die Zuweisung anderer Tätigkeiten.

Es ist wichtig, sich über Ihre Rechte und die Schutzmaßnahmen im Mutterschutzgesetz zu informieren, um Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes zu schützen.

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