Vorzeitiger Mutterschutz: Informationen und rechtliche Grundlagen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Schutz der Gesundheit von Frauen und ihren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz. Diese Schutzregelungen gelten während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Schwangere und stillende Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Mutterschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Teilzeit arbeiten, geringfügig beschäftigt sind oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Für Selbstständige, Hausfrauen oder Adoptivmütter findet das Mutterschutzgesetz keine Anwendung.

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen auch vor einer unberechtigten Kündigung. Der Kündigungsschutz besteht ab Schwangerschaftsbeginn bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt, mit wenigen Ausnahmen.

Infografik: Phasen des Mutterschutzes und Schutzfristen

Schutzfristen im Mutterschutz

Sobald eine Frau schwanger ist, beginnt der Mutterschutz, der auch nach der Entbindung und in der Stillzeit gilt. Innerhalb dieser Zeit gibt es besondere Schutzfristen:

  • Sechs Wochen vor der Entbindung: Schwangere dürfen nur dann arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
  • Acht Wochen nach der Geburt: Es besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Früh- oder Mehrlingsgeburten oder Kinder mit Behinderung: Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt automatisch, ohne die Schutzfrist nach der Entbindung zu verkürzen.

Vorzeitiger Mutterschutz: Wann ist er möglich?

Grundsätzlich dürfen Mütter laut Mutterschutzgesetz in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung nicht beschäftigt werden. Liegen jedoch gesundheitliche Freistellungsgründe vor, kann eine Mutter bereits vor der 32. Schwangerschaftswoche in den vorzeitigen Mutterschutz eintreten. Dies ist frühestens ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich.

Voraussetzung für den vorzeitigen Mutterschutz ist ein Freistellungszeugnis, das von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde oder für Innere Medizin ausgestellt werden muss.

Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Amtsärzte

In wenigen Ausnahmefällen können solche Zeugnisse auch durch eine Amtsärztin/einen Amtsarzt oder eine Arbeitsinspektionsärztin/ein Arbeitsinspektionsarzt ausgestellt oder bestätigt werden. Hierfür ist der entsprechende fachärztliche Befund sowie der Mutter-Kind-Pass erforderlich.

Seit dem 1. Jänner 2018 werden Zeugnisse für den vorzeitigen Mutterschutz primär von Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde oder Innere Medizin ausgestellt. Fallen die medizinischen Gründe für eine Freistellung nicht in diese Fachgebiete, wird das Zeugnis weiterhin vom Gesundheitsamt (Amtsarzt/Amtsärztin) ausgestellt. Dies erfordert einen aktuellen Befund der zuständigen Fachärztin bzw. des zuständigen Facharztes.

Für die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses durch das Grazer Gesundheitsamt ist ein Wohnsitz in Graz erforderlich. Nach Vorliegen des Facharztbefundes können Sie ohne Voranmeldung zu den Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes vorstellig werden. Nach Begutachtung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt erhalten Sie ein ärztliches Zeugnis in dreifacher Ausfertigung.

Ein amts- oder arbeitsinspektionsärztliches Zeugnis kann nur ausgestellt werden, wenn die medizinische Begründung durch die behandelnde Fachärztin oder den behandelnden Facharzt erfolgt. Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde oder Innere Medizin dürfen Freistellungszeugnisse nur bei Vorliegen bestimmter, in der Mutterschutzverordnung (MSchV) genannter Freistellungsgründe ausstellen. In anderen Fällen stellen sie lediglich das fachärztliche Attest aus, auf dessen Grundlage die Freistellung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt oder die Arbeitsinspektionsärztin/den Arbeitsinspektionsarzt erfolgt.

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Mutterschutz für Beamtinnen

Für Beamtinnen gelten ähnliche Regelungen wie für Arbeitnehmerinnen. Der Mutterschutz beginnt grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Sobald die Schwangerschaft angezeigt wurde, greifen die Schutzregelungen.

Schwangere Beamtinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Eine freiwillige Teilnahme an Fortbildungen oder Prüfungen ist in dieser Zeit möglich, sofern dies schriftlich oder mündlich erklärt wird.

Bei Überschreitung des errechneten Geburtstermins verlängert sich die Schutzfrist automatisch. In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, auch wenn die Beamtin arbeiten möchte.

Besoldung und Dienstzeit während des Mutterschutzes

Während der Schutzfristen und bei individuellem Beschäftigungsverbot bleibt der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Bisherige Bezüge können sich jedoch verringern, wenn zuvor gezahlte Mehrarbeitsvergütungen entfallen.

Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote gilt als Dienstzeit und hat in der Regel keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die Probezeit oder erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Schutzfristen nicht verbraucht wurde, wird auf die Zeit nach Wiederaufnahme des Dienstes übertragen.

Stillenden Beamtinnen ist auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dies beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden sollen zweimal täglich mindestens 45 Minuten Stillzeit gewährt werden. Diese Zeit muss nicht nachgearbeitet werden und wird zusätzlich zu den Ruhepausen gewährt.

Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes verpflichtet, zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen und der Arbeitsplatz eine Gefährdung für die schwangere Frau und ihr Kind darstellen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Gefährdungsbeurteilung muss festlegen, ob eine Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft oder Stillzeit möglich ist und welche Tätigkeiten dabei zulässig oder unzulässig sind.

Liegen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden Müttern am Arbeitsplatz vor (aufgrund der Art der Tätigkeit, verwendeter Arbeitsstoffe oder Einwirkungen wie Lärm, Vibrationen), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu ändern. Besteht kein dem Mutterschutzgesetz entsprechender Arbeitsplatz, ist die werdende Mutter vom Arbeitgeber von der Arbeit freizustellen.

Je nach Fachgebiet können die Gefahren für schwangere Ärztinnen variieren. Eine frühzeitige Information des Arbeitgebers über die Schwangerschaft ist entscheidend, damit dieser die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

Schema: Prozess der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz

Amtsärztlicher Dienst und seine Aufgaben

Der amtsärztliche Dienst spielt eine wichtige Rolle im öffentlichen Gesundheitswesen. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Durchführung amtsärztlicher Untersuchungen
  • Ausstellung von amtsärztlichen Zeugnissen
  • Überwachung von Einrichtungen, die der Sanitätsaufsicht unterliegen
  • Untersuchung von Sexualdienstleistern
  • Bearbeitung sozialmedizinischer Belange
  • Vidierung von Suchtmittel-Dauerverschreibungen
  • Sachverständigentätigkeit nach dem Suchtmittelgesetz
  • Tuberkulosevorsorge
  • Sachverständigentätigkeit im Behördenverfahren
  • Totenbeschau
  • Durchführung von Impfungen, die vom Obersten Sanitätsrat empfohlen sind (ausgenommen COVID-Impfungen)

Der Gesundheitsamtsdienst tritt auch bei Epidemien in Erscheinung, um Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung zu setzen.

Übersichtskarte mit Standorten von Gesundheitsämtern/Arbeitsinspektionsärzten

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