Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld während der Elternzeit bei IG Metall

Die Geburt eines Kindes ist ein bedeutendes Ereignis, das oft mit Veränderungen im Berufsleben einhergeht, insbesondere im Hinblick auf Elternzeit und damit verbundene finanzielle Fragen. Viele Beschäftigte, die unter Tarifverträge der IG Metall fallen, erhalten regelmäßig Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld. Eine häufig gestellte Frage betrifft die Anrechnung oder Auszahlung dieser Sonderzahlungen während der Elternzeit.

Grundlagen der Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlich verankerter Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Sie kann von Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden, wobei bis zu 24 Monate auf das achte Lebensjahr übertragen werden können. Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber schriftlich mit einer Frist von mindestens sieben Wochen vor Beginn angemeldet werden. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der in der Regel acht Wochen vor Beginn und während der gesamten Elternzeit gilt.

Grundsätzlich ist es während der Elternzeit erlaubt, bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies muss dem Arbeitgeber ebenfalls mit einer Frist von mindestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber muss diese schriftlich und innerhalb von vier Wochen erfolgen. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind unter anderem mehr als 15 Beschäftigte im Unternehmen und eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Diagramm, das die Voraussetzungen und Fristen für die Beantragung von Elternzeit und Teilzeit während der Elternzeit darstellt.

Sonderzahlungen: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind zusätzliche Leistungen, die über das laufende Entgelt hinaus gezahlt werden. Sie sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge geregelt sein. Die IG Metall hat in vielen Tarifverträgen Regelungen zu diesen Sonderzahlungen getroffen.

Es gibt verschiedene Arten von Sonderzahlungen:

  • Reiner Entgeltcharakter: Hierzu zählen beispielsweise ein fest zugesagtes 13. Monatsgehalt oder Zahlungen, die einen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung ausmachen oder an das Erreichen von Unternehmenszielen geknüpft sind.
  • Gratifikationen: Diese dienen oft der Belohnung von Betriebstreue oder der Aufstockung des Budgets, beispielsweise zu Weihnachten. Sie dürfen keinen wesentlichen Teil der Gesamtvergütung ausmachen.
  • Zweckgebundene Zuwendungen oder solche mit Mischcharakter aus Entgelt und Gratifikation.

Die genaue Ausgestaltung und der Anspruch auf Sonderzahlungen sind oft in den jeweiligen Tarifverträgen (z.B. der IG Metall für die Metall- und Elektroindustrie) oder individuellen Arbeitsverträgen festgelegt. Tariflich vereinbarte Leistungen dürfen in der Regel nicht unterschritten werden.

Urlaubsgeld während der Elternzeit

Das Urlaubsgeld, das im Frühjahr ausgezahlt wird, kann während der Elternzeit unterschiedlich behandelt werden. Grundsätzlich gilt: Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) muss das Urlaubsgeld wie üblich gezahlt werden, da die Arbeitsleistung in dieser Zeit als erbracht gilt oder die Schutzfunktion im Vordergrund steht. Dies ist gesetzlich festgelegt.

Nach Ende der Mutterschutzfrist und während der eigentlichen Elternzeit hängt die Zahlung von Urlaubsgeld von der vertraglichen Regelung ab. Wenn das Urlaubsgeld ausschließlich als Belohnung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, muss es während der Elternzeit nicht zwingend gezahlt werden, da die Arbeitsleistung ruht. Wird das Urlaubsgeld jedoch gewährt, um Betriebstreue zu belohnen, oder hat es einen Mischcharakter (sowohl Leistung als auch Treue), dann muss es auch während der Elternzeit gezahlt werden. In solchen Fällen besteht die Betriebstreue fort, da das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde.

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung muss jedoch vom Arbeitgeber erklärt werden. Wenn Urlaubstage bei Antritt der Elternzeit noch offen sind, können diese in der Regel auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden.

Infografik, die den Unterschied in der Behandlung von Urlaubsgeld während der Mutterschutzzeit und der Elternzeit erklärt.

Weihnachtsgeld während der Elternzeit

Ähnlich wie beim Urlaubsgeld ist die Zahlung von Weihnachtsgeld (oft auch als 13. Monatsgehalt oder Jahresprämie bezeichnet) während der Elternzeit von der vertraglichen Ausgestaltung abhängig.

Wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue oder Loyalität gezahlt wird, besteht in der Regel auch während der Elternzeit ein Anspruch darauf. Dies liegt daran, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Betriebstreue somit weiterhin gegeben ist. Wenn das Weihnachtsgeld jedoch explizit für erbrachte Arbeitsleistung im Auszahlungsjahr gezahlt wird und die Arbeitsleistung während der Elternzeit ruht, kann der Anspruch entfallen.

Beispiele verdeutlichen dies:

  • Geht eine Arbeitnehmerin im Dezember in Elternzeit (und war zuvor im Mutterschutz), steht ihr das vertraglich festgelegte Weihnachtsgeld zu, auch wenn sie im Dezember keine Arbeitsleistung erbracht hat, da das Arbeitsverhältnis als ruhend gilt.
  • Erhält eine Arbeitnehmerin ihr Weihnachtsgeld nicht, weil es laut Arbeitsvertrag für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird und sie im Dezember nicht gearbeitet hat (weil sie in Elternzeit ist), entfällt der Anspruch.
  • Wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue gezahlt wird und der Arbeitsvertrag weiter besteht, erhält die Arbeitnehmerin es auch während der Elternzeit.

Es ist wichtig, die genauen Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen, da Begriffe wie "13. Monatsgehalt", "Jahresprämie" oder "Gratifikation" unterschiedliche Bedeutungen haben können.

Anrechnung auf das Elterngeld

Die zentrale Frage vieler Beschäftigter ist, ob Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld auf das Elterngeld angerechnet werden. Die Antwort ist hier in der Regel positiv:

Sonderzahlungen, die als "sonstige Bezüge" gelten und nicht zur Berechnungsgrundlage des Elterngeldes zählen, werden in der Regel nicht auf das Elterngeld angerechnet. Dies bedeutet, dass Sie diese Zahlungen zusätzlich zu Ihrem Elterngeld erhalten, sofern Sie einen vertraglichen Anspruch darauf haben.

Es ist jedoch wichtig zu unterscheiden:

  • Anrechnung auf Elterngeld: Das Elterngeld wird auf Basis des zuletzt bezogenen Einkommens vor der Elternzeit berechnet. Sonderzahlungen, die nicht zum laufenden Einkommen zählen, fließen in diese Berechnung nicht ein und werden daher nicht gegengerechnet.
  • Berücksichtigung bei der Berechnung: Die Sonderzahlungen selbst werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt, d.h. sie erhöhen nicht die Höhe des Elterngeldes.

Einige Diskussionen im Forum deuten darauf hin, dass es unterschiedliche Erfahrungen gibt. Einige berichten, Weihnachtsgeld während der Elternzeit erhalten zu haben, das nicht mit dem Elterngeld verrechnet wurde. Es wird betont, dass es sich um eine Sonderzahlung handelt, die nicht mit dem Elterngeld verrechnet wird.

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Weitere Aspekte während der Elternzeit

Urlaubsanspruch und Kürzung

Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet wird. Resturlaub, der vor Antritt der Elternzeit zusteht, kann auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen werden.

Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben während der Elternzeit in der Regel beitragsfrei versichert, solange sie ausschließlich Elterngeld beziehen oder keine weiteren Einkünfte haben. Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit können Beiträge anfallen. In der Arbeitslosenversicherung fallen während der Elternzeit keine Beiträge an. Die Kindererziehungszeiten werden jedoch rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeiten anerkannt.

Wechsel des Arbeitgebers

Bei einem geplanten Wechsel des Arbeitgebers nach der Elternzeit ist Vorsicht geboten. Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an eventuelle Zusagen oder Vereinbarungen des alten Arbeitgebers gebunden, beispielsweise bezüglich der Übertragung von Elternzeit-Teilen.

Informationen von der IG Metall

Für Beschäftigte, die unter Tarifverträge der IG Metall fallen, sind die IG Metall-Verwaltungsstellen und Betriebsräte wichtige Anlaufstellen für detaillierte Informationen und Beratung. Broschüren wie „Elterngeld - Neue Chancen für Väter und Mütter“ können hierbezogen werden.

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