Mutterschaftsgeld und AOK-Versicherung: Leistungen für unverheiratete Frauen

Der Mutterschutz, der Frauen vor und nach der Geburt ihres Kindes finanziell absichern soll, ist ein wichtiges Thema für werdende Mütter. Insbesondere für Frauen, die nicht verheiratet sind, können sich Fragen bezüglich der Versicherungsleistungen ergeben. Die AOK bietet hier umfassende Informationen und Unterstützung.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Grundsätzlich haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie zu Beginn der sechswöchigen Mutterschutzfrist oder am Tag einer Fehlgeburt nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder familienversichert sind. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis, beispielsweise ein Minijob. Auch wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung zulässig gekündigt hat, kann ein Anspruch bestehen.

Mutterschaftsgeld bei Fehlgeburten

Eine bedeutende Neuregelung betrifft Fehlgeburten. Bisher waren nach dem Mutterschutzgesetz nur Leistungen für Totgeburten vorgesehen, also Fehlgeburten nach der 24. Schwangerschaftswoche. Ab dem 1. Juni 2025 haben auch Frauen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden. Dies berücksichtigt die erhebliche körperliche und seelische Belastung.

Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen:

  • Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Während dieser Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen grundsätzlich nicht beschäftigen, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Grafik, die die gestaffelten Schutzfristen bei Fehlgeburten nach Schwangerschaftswoche darstellt

Antragstellung auf Mutterschaftsgeld

Anträge auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) können ab sofort auch mit einem Account bei BundID gestellt werden. Die BundID ist das zentrale Konto des Bundes zur Identifizierung von Bürgerinnen und Bürgern. Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen benötigt.

Erforderliche Dokumente und digitale Einreichung

Fehlende Unterlagen können digital eingereicht werden. Die AOK empfiehlt dafür den Upload im Rahmen des Online-Antrags. Aus Gründen der IT-Sicherheit wird darum gebeten, für die Dateien das PDF-Format zu nutzen. Die meisten Mobiltelefone ermöglichen die Aufnahme von Bildern der Unterlagen in verschiedenen Dateiformaten, die dann digital weiterverarbeitet werden können.

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gestellt werden. Benötigt wird eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Nach der Geburt ist die Einreichung der Geburtsurkunde erforderlich.

Screenshot des Online-Antragsportals der AOK für Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld bei Bezug anderer Leistungen

Die Situation von Frauen, die während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes andere Leistungen beziehen, ist ebenfalls relevant:

Arbeitslosengeld (ALG I)

Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld beziehen, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dann dem Arbeitslosengeld, das Sie vor der Mutterschutzfrist erhalten haben. Dies gilt auch, wenn das Arbeitslosengeld aufgrund einer geförderten beruflichen Weiterbildung bezogen wird.

Bürgergeld

Bezieherinnen von Bürgergeld erhalten kein Mutterschaftsgeld im klassischen Sinne. Jedoch erhöht sich ihr Bürgergeld ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung fällt, um einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Zusätzlich können einmalige Leistungen, beispielsweise für notwendige Erstausstattungen, beantragt werden.

Kündigung während der Schwangerschaft

Wenn Ihnen während der Schwangerschaft gekündigt wird, erhalten Sie sowohl die Mutterschaftsleistungen als auch den Arbeitgeberzuschuss von der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung (bei privat- oder familienversicherten Frauen). Das Mutterschaftsgeld entspricht in diesem Fall Ihrem Netto-Lohn des gekündigten Arbeitsverhältnisses.

Ende eines befristeten Arbeitsvertrags

Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines befristeten Vertrags oder haben Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gekündigt, richten sich Ihre Ansprüche nach Ihrer Krankenversicherung. Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Sind Sie familienversichert oder privat krankenversichert, erhalten Sie unverändert das Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für soziale Sicherung. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt in diesen Fällen.

Arbeitslosigkeit und fehlende Krankenversicherung

Wenn Sie arbeitslos und nicht krankenversichert sind, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Möglicherweise besteht Anspruch auf Unterhalt oder Bürgergeld.

Familienversicherung bei der AOK

Die Familienversicherung ist ein zentraler Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung, der auch für unverheiratete Frauen relevant sein kann, wenn sie beispielsweise als Elternteil familienversichert sind oder werden. Die AOK bietet hier umfassende Leistungen.

Voraussetzungen für die Familienversicherung

Die Familienversicherung ermöglicht es, Angehörige unter bestimmten Bedingungen kostenfrei mitzuversichern. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Der Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt (z. B. eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder Rentner).
  • Das monatliche Gesamteinkommen des mitzuversichernden Familienmitglieds darf bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten (Stand 2026: 565 Euro monatlich; für Minijobber gilt die Minijob-Grenze von 603 Euro).
  • Bei Kindern gibt es Altersgrenzen, die je nach Erwerbstätigkeit und Ausbildungsstatus variieren können.

Das Elterngeld zählt nicht zu den Einnahmen, die die Familienversicherung beeinflussen.

Wer kann sich familienversichern?

Unter den genannten Bedingungen können Ehepartner, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitversichert werden. Kinder können in der Regel bis zum 18. Lebensjahr, bei Nicht-Erwerbstätigkeit bis zum 23. Lebensjahr und in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr familienversichert werden. Sonderregelungen gelten für Kinder mit Behinderungen sowie nach Wehr- oder Freiwilligendiensten.

Auch wer vormals privat krankenversichert war, kann unter Erfüllung der Voraussetzungen in die Familienversicherung wechseln. Hierbei ist jedoch eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung zur Kündigung der privaten Versicherung zu beachten.

Familienversicherung bei unterschiedlichen Versicherungsstatus der Eltern

Wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, ist eine Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen, wenn der privat versicherte Elternteil mehr verdient und dessen Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt.

Infografik zur Familienversicherung bei der AOK mit Altersgrenzen und Einkommensgrenzen

Leistungen der AOK während Mutterschutz und Elternzeit

Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld sind Versicherte in der Regel beitragsfrei bei der AOK versichert. Auch in der Elternzeit ändert sich der Status als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Wenn Sie während der Elternzeit nur Elterngeld erhalten und kein weiteres Einkommen haben, müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Die AOK bietet zudem verschiedene Services und Programme zur Unterstützung von Familien, darunter:

  • AOK-Kindertheater zur Vermittlung von Gesundheitsthemen
  • AOK-Bonusprogramm für Kinder
  • Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur
  • Familiencoach-Angebote (Depression, Krebs, Pflege)

Digitale Services wie die Apps „Meine AOK“ und „AOK Schwanger“ begleiten werdende Eltern von der Schwangerschaft bis nach der Geburt und ermöglichen unter anderem die einfache Beantragung von Mutterschafts- oder Elterngeld.

Höhe und Dauer des Mutterschaftsgeldes

Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der Nettoverdienst diese Summe, stockt der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld auf, sodass in der Regel das volle Nettoentgelt gezahlt wird. Bei Selbstständigen werden 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens berücksichtigt.

Mutterschaftsgeld wird in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gezahlt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder bei einer Behinderung des Kindes verlängert sich der Anspruch auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld.

Kinder & Finanzen: Komplette Checkliste zu Elterngeld, Elternzeit, Mutterschutz & Co.! | Finanzfluss

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