Die Schwangerschaft und die Zeit danach stellen für Lehrerinnen besondere Herausforderungen dar, die durch spezifische Schutzbestimmungen abgemildert werden. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Sowohl angestellte als auch verbeamtete Lehrerinnen unterliegen diesen Bestimmungen, wobei es je nach Bundesland und Anstellungsart leichte Unterschiede in der Umsetzung geben kann.
Gesetzliche Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht feste Schutzfristen vor, die sowohl vor als auch nach der Entbindung gelten. Grundsätzlich beträgt das Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Insgesamt darf die Schutzfrist vierzehn Wochen nicht unterschreiten. Sollte das Kind vor dem errechneten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt, sodass ein gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird.
Während dieser Schutzfristen sind Lehrerinnen grundsätzlich von der Dienstleistung freigestellt. Sie können jedoch ausdrücklich gegenüber ihrer Dienststelle erklären, dass sie bis zur Entbindung weiterarbeiten möchten. Eine solche Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die Schutzfristen und individuelle Beschäftigungsverbote gelten als Dienstzeit und haben in der Regel keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder die erforderliche Erprobungszeiten für Beförderungen oder die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Sie werden so behandelt, als hätten sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet.

Besondere Schutzbestimmungen für Lehrerinnen
Neben den allgemeinen Schutzfristen gibt es spezifische Regelungen, die auf die besonderen Gegebenheiten im Schuldienst zugeschnitten sind. Schwangere Lehrerinnen sollen nicht mit Arbeiten betraut werden, die Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnten. Dies betrifft insbesondere Einsätze in Fächern wie Sport, Techniklehre, Physik und Chemie, sowie die Teilnahme an Wanderungen, Klassenausflügen und Aufsichten. Diese Tätigkeiten müssen im Einzelfall mit Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein geregelt werden.
Für Lehrerinnen besteht ein Beschäftigungsverbot bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, wie beispielsweise Rutsch-, Sturz-, Absturz- oder Angriffsgefahren. Auch schwere körperliche Arbeiten, wozu das gelegentliche Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg zählt, sind untersagt. Dies schließt auch das Heben oder Hochheben von Kindern ein, insbesondere bei körperbehinderten Kindern.
Um eine fundierte Entscheidung über besondere Schutzmaßnahmen treffen zu können, muss die Schulleitung nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vornehmen. Der betriebsärztliche Dienst (BAD) spielt hier eine wichtige Rolle. Bevor der BAD den Immunstatus der Schwangeren hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten festgestellt hat, darf die Schwangere keinen beruflichen Kontakt mit Kindern haben. Dies kann zu einer Freistellung vom Dienst oder einer Beschäftigungsmöglichkeit ohne direkten Kontakt mit Kindern führen. Der BAD legt fest, ob bei bestimmten Infektionskrankheiten ein Beschäftigungsverbot gilt.
Schwangere Lehrerinnen sind auf Wunsch von der Pausenaufsicht zu befreien und dürfen nicht zur Betreuung aggressiver Kinder und Jugendlicher herangezogen werden. Ebenso sind sie keinem erhöhten Lärm oder starken Wärme- bzw. Kälteeinwirkungen ausgesetzt. Bei Bekanntwerden von Infektionskrankheiten in der Schule, die die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährden können, hat die Schwangere das Recht, sofort Rücksprache mit dem BAD über ihren weiteren Verbleib in der Schule zu halten.
Stillzeiten und deren Regelung
Stillende Lehrerinnen haben Anspruch auf Freistellung für die zum Stillen erforderliche Zeit. Mindestens zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde muss diese Freistellung gewährt werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll die Beamtin zweimal täglich eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten erhalten. Diese Stillzeiten gelten als Arbeitszeit und dürfen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Sie werden auch nicht auf die Ruhepausen nach der Arbeitszeitverordnung angerechnet, sondern sind zusätzlich zu gewähren.
Die GEW betont die Notwendigkeit, dass Schulleiterinnen und Schulleiter mit diesem Thema sensibel umgehen und auf die Bedürfnisse der Mütter bei der Stundenplangestaltung Rücksicht nehmen. Die Einhaltung der ihnen zustehenden Rechte sollten Mütter einfordern.
Finanzielle Unterstützung während der Schutzfristen und Elternzeit
Für die Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag erhalten gesetzlich versicherte angestellte Lehrerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, das bis zu 13 Euro am Tag betragen kann. Für privat versicherte angestellte Lehrerinnen gibt es maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt, zuzüglich eines Zuschusses des Arbeitgebers, der sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate richtet.
Beamtinnen und Beamte erhalten während der Schutzfristen und individueller Beschäftigungsverbote weiterhin ihre volle Besoldung. Falls diese Schutzfristen in eine Elternzeit fallen, kann die Elternzeit auf Antrag unterbrochen werden.
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Elternzeit und Elterngeld
Nach der Geburt eines Kindes können Mütter und Väter bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber/Dienstherrn angemeldet werden. Für die Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt eine Anmeldefrist von 13 Wochen.
Zur finanziellen Unterstützung während der Elternzeit gibt es verschiedene Varianten des Elterngeldes:
- Basiselterngeld: In der Regel 65% des wegfallenden Nettoeinkommens, zahlbar für 12 Monate bei Inanspruchnahme durch ein Elternteil oder für 14 Monate, wenn beide Elternteile das Kind betreuen. Die Erwerbstätigkeit darf 30 Wochenstunden im monatlichen Durchschnitt nicht überschreiten (oder 32 Stunden bei Geburten ab dem 1.9.2021).
- ElterngeldPlus: Verdoppelt den Elterngeldbetrag und ermöglicht den Bezug über einen doppelt so langen Zeitraum wie Basiselterngeld.
- Partnerschaftsbonus: Ermöglicht bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Elternteile (24 bis 32 Stunden pro Woche) eine Verlängerung des ElterngeldPlus-Bezugs um bis zu vier Monate.
Auch im Referendariat gelten die Regelungen zur Elternzeit. Während der Elternzeit bleiben Beamte beihilfeberechtigt, wobei der Beihilfebemessungssatz in der Regel 70 Prozent beträgt (dies kann je nach Bundesland variieren). Eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist für Beamte nicht vorgesehen.
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die finanziellen Auswirkungen der Elternzeit und möglicher Teilzeitarbeit auf die Altersvorsorge zu informieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
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