Der Verlust eines Kindes während der Schwangerschaft ist für betroffene Mütter ein tiefgreifendes und oft traumatisierendes Erlebnis, das sowohl körperliche als auch psychische Belastungen mit sich bringt. Dennoch ist der Anspruch auf Mutterschutz in solchen Fällen nicht immer eindeutig geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Unterscheidung zwischen Fehl- und Totgeburt. Diese Unterscheidung basiert auf rechtlichen Kriterien wie dem Gewicht des Kindes oder dem Erreichen einer bestimmten Schwangerschaftswoche.
Unterscheidung zwischen Fehl- und Totgeburt
Rechtlich betrachtet wird eine Totgeburt angenommen, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. Liegen diese Kriterien nicht vor, spricht man von einer Fehlgeburt. Eine Fehlgeburt wird jedoch abweichend als Totgeburt beurkundet, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind lebend geboren wird oder mehr als 500 Gramm wiegt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht hat.
Aus rechtlicher Sicht gilt eine Totgeburt als Entbindung, wodurch Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz sowie dem SGB V, insbesondere Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, bestehen.

Ansprüche auf Mutterschutz nach einem Schwangerschaftsverlust
Die strikte Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt kann dazu führen, dass Mütter, die eine Fehlgeburt erleiden, oft bereits am Tag nach diesem traumatischen Ereignis wieder arbeiten müssen. Um sich zu schützen, sind sie häufig gezwungen, sich ärztlich krankschreiben zu lassen. Diese Situation wird von Fachleuten als weder körperlich noch psychisch verantwortbar eingestuft.
Der Anspruch auf Mutterschutz mit einer harten Grenzziehung kann als zufällig empfunden werden, da er oft vom Zeitpunkt des Arztbesuches abhängt. Beispielsweise hat eine Frau, die bis zum Ende der 23. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, keinen Anspruch auf Mutterschutz, während eine Frau, der dasselbe Schicksal nur einen Tag später, zu Beginn der 24. Schwangerschaftswoche, widerfährt, diesen Anspruch hat.
Die aktuelle Regelung berücksichtigt nach Ansicht von Experten nicht ausreichend die Situation der Eltern und insbesondere der Mutter nach dem tragischen Ereignis einer Fehlgeburt. Eine festgelegte Gramm- oder Wochenzahl sollte nicht darüber entscheiden, wer Anspruch auf Mutterschutz hat und somit die Möglichkeit erhält, sich als Mutter zu fühlen und die notwendige Zeit zur Verarbeitung zu erhalten.
Es wird gefordert, dass Frauen in die Lage versetzt werden sollten, individuell und selbstbestimmt in einer solchen Ausnahmesituation zu entscheiden. Ebenso sollten sie die Möglichkeit haben, frei wählen zu können, ob sie früher in den Beruf zurückkehren möchten, selbstverständlich in Absprache mit dem Arbeitgeber.
Gesetzliche Neuregelungen zum Mutterschutz
Seit dem 1. Juni 2025 treten mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) gestaffelte Schutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche in Kraft. Zudem wird die Länge der Schutzfrist bei einer Totgeburt klargestellt: Die vorgeburtliche Schutzfrist beträgt 6 Wochen, die nachgeburtliche Schutzfrist 8 Wochen.
Ob und wie lange die betroffene Frau Anspruch auf eine Schutzfrist hat, hängt vom konkreten Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes ab. Die Unterscheidung zwischen Tot- und Fehlgeburt ergibt sich aus der Personenstandsverordnung:
- Totgeburt: Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm oder Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche.
- Fehlgeburt: Gewicht weniger als 500 Gramm und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht.
Maßgeblich für die Feststellung einer Totgeburt beziehungsweise einer Fehlgeburt ist der tatsächliche Zeitpunkt der Trennung des Kindes vom Mutterleib.
Mutterschutz bei Fehl- und Totgeburten
Nach einer Totgeburt oder einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben abhängig beschäftigte Frauen Anspruch auf eine Regenerationszeit in Form einer Schutzfrist. Die Dauer der Schutzfrist ist vom Zeitpunkt des Schwangerschaftsendes abhängig:
- Bei einer Totgeburt beträgt die vorgeburtliche Schutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Termin, die nachgeburtliche Schutzfrist 8 Wochen. Der Arbeitgeber darf die Frau in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen (Beschäftigungsverbot). Während der Schutzfrist besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Eine frühere Beschäftigung ist auf ausdrückliches Verlangen der Frau möglich, wenn ärztlich nichts dagegenspricht.
- Bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche sind die Schutzfristen gestaffelt:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Schutzfrist.
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Schutzfrist.
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Schutzfrist.
Die Ausgestaltung der Regelung soll Frauen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen. Das Beschäftigungsverbot greift nur, wenn die Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert hat und sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Praktisches Vorgehen nach einer Fehlgeburt
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob der Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert wurde. In diesem Fall muss er über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt und gegebenenfalls ein Nachweis über die Fehlgeburt vorgelegt werden.
Wurde der Arbeitgeber noch nicht informiert, kann die Frau selbst entscheiden, ob sie ihn darüber in Kenntnis setzen möchte. Nur bei Kenntnis des Arbeitgebers kann der Mutterschutz umgesetzt werden. Nimmt die Frau die Schutzfrist in Anspruch, muss sie ihren Arbeitgeber informieren und gegebenenfalls einen Nachweis vorlegen.
Entscheidet sie sich gegen eine Mitteilung, ist sie verpflichtet, ihrer Arbeit nachzugehen, es sei denn, es liegt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet.
Bei einer Fehlgeburt vor Beginn der 13. Schwangerschaftswoche besteht kein expliziter Mutterschutz, aber ein Anspruch auf ärztliche Betreuung und Behandlung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder zum Krankengeld.
Für Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und bei einem individuellen Beschäftigungsverbot der volle Anspruch auf Besoldung bestehen. Selbstständige sind vom Mutterschutzgesetz nicht erfasst und müssen sich selbst absichern.
Sollte nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt eintreten, greift außerdem der besondere mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz.
Zuzahlungen im Krankenhaus nach einer Fehlgeburt
Frauen mit einer Fehlgeburt sind nach der aktuellen Rechtslage nicht von der Zuzahlungspflicht für Krankenhausaufenthalte befreit. Fehlgeburten gelten laut Mutterschutzgesetz nicht als Entbindungen, weshalb Betroffene bei einem Krankenhausaufenthalt Zuzahlungen leisten müssen, anders als Wöchnerinnen, die von der Zuzahlungspflicht von 10 Euro pro Tag befreit sind.
Das Bundesgesundheitsministerium betont, dass der Begriff der Entbindung Fehlgeburten grundsätzlich nicht erfasst. Ziel der Regelung sei es, der Frau Zeit zur Regeneration von den körperlichen Belastungen infolge der Entbindung zu gewähren. Bei Frauen mit einer Fehlgeburt sei die Situation anders, auch wenn hier eine besondere psychische Belastungssituation vorliegen kann.
Das Ministerium argumentiert, dass Frauen durch ihren Krankenversicherungsschutz ausreichend für Fehlgeburten abgesichert seien, was medizinische Versorgung, Psychotherapie, Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie Rehabilitation einschließt. Auch Leistungen der Hebammenhilfe können erbracht werden.
Medikamentöse Versorgung während der Schwangerschaft
Wird während der Schwangerschaft aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden ein Arzneimittel vom Arzt auf Kassenrezept verordnet, fallen keine Zuzahlungen an. Wird das Mittel jedoch aufgrund einer Krankheit während der Schwangerschaft notwendig und die Schwangere hat das 18. Lebensjahr vollendet, verlangt die Apotheke eine Zuzahlung. Diese beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro, und darf nicht höher als die tatsächlichen Kosten des Mittels sein.
Ambulante oder stationäre Entbindung
Bei Aufnahme zur Entbindung in einem Krankenhaus zahlt die Krankenkasse die Unterkunft, Pflege und Verpflegung für Mutter und Neugeborenes. Da die stationäre Entbindung nicht als klassische Krankenhausbehandlung gilt, ist keine Zuzahlung zu entrichten. Dies gilt auch für Tage vor der eigentlichen Entbindung, wenn der Zweck der Aufnahme die Entbindung ist.
Sofern eine Frau jedoch nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen über das gewöhnliche Maß hinausgehender Schwangerschaftsbeschwerden in ein Krankenhaus aufgenommen wird, handelt es sich um eine "normale" Krankenhausbehandlung. In diesem Fall wird eine tägliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro fällig. Entbindet die Frau im Krankenhaus, entfällt die Zuzahlung ab dem Entbindungstag.
Betreuung und Unterstützung nach einem Schwangerschaftsverlust
Die Zeit des Wochenbetts nach einer Fehl- oder Totgeburt ist eine sensible Phase, in der einfühlsame Begleitung besonders wichtig ist. Der Verlust wird oft erst in dieser Zeit in seinem vollen Ausmaß spürbar.
Wochenbett nach einer Fehl- oder Totgeburt
Wenn die Mutter die Schwangerschaft und Geburt gesund überstanden hat, dauert es mindestens sechs bis acht Wochen, bis sich ihr Körper erholt hat und die Rückbildung und Heilung abgeschlossen sind. Nach der Geburt kann sie wählen, ob sie nach Hause geht oder die Betreuung in der Entbindungsklinik weiter in Anspruch nimmt. Dies kann besonders nach einem Kaiserschnitt sinnvoll sein.
Manche Eltern bevorzugen die Ruhe und Intimität zu Hause, wenn es die Situation erlaubt. Dort sind sie in ihrer Trauer ungestört und können ihr verstorbenes Kind möglicherweise noch eine kurze Zeit bei sich haben, im Familienkreis aufbahren und sich verabschieden. Eine Aufbahrung zu Hause ist meist für 36 Stunden möglich, manchmal auch länger.
Der leere Bauch, der noch Spuren der Schwangerschaft trägt, macht die Abwesenheit des Babys schmerzlich klar. Eine unterstützende und einfühlsame Betreuung im Wochenbett ist daher essenziell, da diese Zeit den Beginn einer möglicherweise längeren Trauerzeit markiert.
Betreuung durch die Hebamme
Gesetzlich Versicherte haben bis zu acht Wochen nach einer Fehl- oder Totgeburt Anspruch auf Betreuung durch eine Hebamme. Diese kann die Frauen vor, während und nach dem Ereignis unterstützen. Die Hebamme kann tägliche Hausbesuche machen, insbesondere in den ersten zehn Tagen nach der Geburt, und bei Bedarf auch mehrmals am Tag oder über mehrere Wochen hinweg kommen.
Die Mutter hat einen Anspruch auf Hebammenhilfe, auch wenn das Kind bei der Geburt nicht gelebt hat. Die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Privat versicherte Frauen sollten sich bei ihrer Krankenkasse über die Kostenübernahme erkundigen.
Eine Hebamme kann die Eltern durch die erste Zeit des Abschieds begleiten, auf die seelischen Bedürfnisse von Mutter, Vater und Geschwisterkindern achten und Fragen klären. Sie begleitet auch die körperlichen Veränderungen, Rückbildungs- und Heilungsprozesse. Sollte die Mutter nach einigen Wochen nicht an einem Rückbildungskurs teilnehmen wollen, kann die Hebamme Einzelsitzungen anbieten oder vermitteln.

Abstillen als Teil des Abschieds
Der Tod des Babys wird besonders deutlich, wenn die Muttermilch nicht mehr gebraucht wird. Direkt nach der Geburt wird zunächst wenig Milch gebildet; normalerweise setzt die Milchbildung am dritten Tag richtig ein. Dies gilt auch bei einer stillen Geburt oder wenn das Kind kurz nach der Geburt stirbt.
Häufig wird Müttern vorgeschlagen, die Milchbildung medikamentös zu unterbinden. Dies kann jedoch mit Nebenwirkungen verbunden sein und funktioniert nicht immer zuverlässig. Eine Alternative ist das natürliche Abstillen mit kühlenden Umschlägen und dem Hochbinden der Brüste, wobei die Hebamme Rat und Unterstützung anbieten kann. Wenn die Muttermilch nicht abgepumpt wird, stellen sich die Brüste schnell auf die ausbleibenden Signale ein und die Milchbildung wird nach ein paar Tagen eingestellt.
Probleme bei der Abrechnung von Schwangerschaftsleistungen
Der Text beleuchtet auch Probleme bei der Abrechnung von Leistungen während der Frühschwangerschaft, insbesondere in der Schweiz. Es wird berichtet, dass schwangere Frauen in den ersten 12 Wochen oft selbst für Untersuchungen zahlen müssen, die eigentlich von der Krankenkasse übernommen werden müssten. Dies liegt an unklaren Gesetzesformulierungen und unterschiedlichen Auslegungspraktiken der Versicherungen.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat zwar im März 2018 in einem Kreisschreiben klargestellt, wie Schwangerschaftsuntersuchungen abgerechnet werden müssen und dass diese ab Beginn der Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit sein müssen, doch es kommt weiterhin zu Fehlabrechnungen.
Ein häufiges Problem ist, dass Ärzte den Behandlungsgrund bei Schwangerschaftsuntersuchungen als "Krankheit" statt "Mutterschaft" deklarieren. Dies kann dazu führen, dass die Krankenkasse die Leistung nicht als Mutterschaftsleistung erkennt und die Kosten der Versicherten weiterverrechnet werden. Dies ist insbesondere problematisch, da das Gesetz nur zwei Ultraschalluntersuchungen von der Krankenkasse vergütet (eine in der 13. und eine in der 20. Woche), während frühere Kontrollen oft als "Krankheitsuntersuch" deklariert werden, um abgerechnet werden zu können.
Fehlgeburten werden in diesem Zusammenhang oft als Krankheit betrachtet, was die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erschwert.
Erfahrungsberichte von Betroffenen
Mehrere Fallbeispiele illustrieren die Schwierigkeiten, mit denen Frauen konfrontiert sind:
- Franziska Portmann erhielt nach einer späten Fehlgeburt eine Rechnung für eine Eiseninfusion, obwohl diese eigentlich von der Versicherung hätte übernommen werden müssen. Erst nach erheblichem Aufwand und mehrfacher Kontaktaufnahme lenkte die Versicherung ein.
- Ida Hanselmann erhielt nach einer Fehlgeburt in der 8. Schwangerschaftswoche falsche Auskünfte von ihrer Krankenkassen-Zweigstelle bezüglich der Kostenübernahme.
- Rebekka Wagner blieb auf den Kosten für eine Untersuchung vor der 13. Schwangerschaftswoche sitzen, obwohl die Versicherung zugab, nicht korrekt abgerechnet zu haben.
- Andrea Villiger musste fast 1800 Franken für einen Krankenhausaufenthalt zahlen, obwohl sie sich bereits im 14. Schwangerschaftswoche befand und die Kostenbefreiung für Schwangere ab der 13. Woche gelten sollte. Die Versicherung räumte eine falsche Abrechnung ein.
Diese Fälle zeigen, dass trotz klarer Regelungen und IT-Systeme zur Vermeidung von Fehlabrechnungen die Praxis oft anders aussieht und Frauen sich neben ihrer Trauer auch noch mit bürokratischen Hürden auseinandersetzen müssen.
Hilfe und Unterstützung bei Verlust in der Schwangerschaft
Der Verlust eines ungeborenen oder gerade zur Welt gekommenen Kindes ist ein tiefgreifendes Ereignis. Viele Betroffene sprechen nicht offen darüber, was das Erleben noch erschwert und zu Gefühlen des Versagens, der Schuld oder Scham führen kann. Ein offenerer Umgang mit diesem Thema wird als hilfreich angesehen.
Früher Verlust: Unterstützung durch die Hebamme
Die Hebamme kann auch bei einem frühen Schwangerschaftsverlust bis zu acht Wochen nach der Geburt unterstützen. Sie kann die Frauen vor, während und nach dem Ereignis begleiten.
Umgang mit dem Schwangerschaftsende
Der Begriff Fehlgeburt bezeichnet üblicherweise das Ende einer Schwangerschaft bis zur 12. Woche. Ein Spätabort oder eine späte Fehlgeburt bezieht sich auf einen Schwangerschaftsverlust zwischen der 12. und 24. Woche. Von Totgeburt spricht man, wenn das Kind mindestens 500 Gramm wiegt.
Für viele Betroffene sind die Begriffe frühe Kleine Geburt (Ende im ersten Trimenon) und späte Kleine Geburt oder Stille Geburt (nach der 12. Woche) treffender.
Was passiert bei einer Kleinen Geburt?
Bei einem frühen Schwangerschaftsende mit starker Blutung zu Hause kann eine ambulante Ausschabung (Kürettage) notwendig sein. Frauen haben drei Möglichkeiten:
- Operative Vorgehensweise: Kürettage in der Klinik. Ob das Kind danach gesehen werden kann, hängt vom Stadium und der Klinik ab.
- Medikamentöse Einleitung: Innerhalb weniger Stunden zu Hause, was oft als selbstbestimmter und natürlicher empfunden wird.
- Abwarten: Der Körper stößt das verstorbene Kind von selbst ab, was Tage oder Wochen dauern kann.
Die Wassermethode kann helfen, das Kind vom umliegenden Gewebe zu befreien. Ab SSW 14+0 wird meist medikamentös eine vaginale Geburt eingeleitet, die in der Klinik oder zu Hause mit der Hebamme stattfinden kann.
Kleidung für Sternenkinder und Fotografie
Es gibt spezielle Kleidung und Nestchen für Sternenkinder, die von ehrenamtlichen Organisationen oder Kliniken bereitgestellt werden. Sternenkind-Fotografen bieten kostenlose Fotos an, die für die Verarbeitung des Verlusts sehr hilfreich sein können.
Obduktion des Kindes
Eltern können ihr Sternenkind obduzieren lassen, um die Todesursache zu ermitteln. Oft wird auch ein Gentest empfohlen, wenn mehrere Schwangerschaften hintereinander enden. Eltern haben jedoch ein Recht auf Nichtwissen und sollten abwägen, was sie wissen möchten.
Geburtsurkunde und Bestattung
Eine Geburtsurkunde wird erst ab der 24. Schwangerschaftswoche, bei einem Gewicht von über 500 Gramm oder wenn das Kind noch lebte, ausgestellt. Seit 2013 gibt es die Möglichkeit, eine "Existenzbescheinigung" zu beantragen, in die Eltern Daten des Kindes eintragen können.
Alle Sternenkinder, die nicht die Kriterien für eine Geburtsurkunde erfüllen, können von den Eltern bestattet werden. Andernfalls werden sie gemeinsam mit anderen verstorbenen Kindern in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Bei Bedarf kann eine individuelle Bestattung durch ein eigenes Bestattungsunternehmen erfolgen.
Verarbeitung des Verlusts und neue Schwangerschaft
Die Trauer um den Verlust eines Kindes ist individuell und hat ihre Berechtigung. Es ist wichtig, sich selbst Gutes zu tun, sich mit unterstützenden Menschen zu umgeben und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Krankschreibung kann länger als zwei Wochen erfolgen.
Auch für den Partner kann die Situation belastend sein. Eine gemeinsame Sprechstunde für betroffene Eltern kann helfen.
Medizinisch ist eine neue Schwangerschaft oft nach körperlicher Erholung möglich. Der mentale Zeitpunkt ist jedoch individuell verschieden. Die Angst vor einem erneuten Verlust kann bestehen bleiben, aber eine Auseinandersetzung damit und die Konzentration auf den Moment können helfen.
Das Kind, das die Abtreibung überlebte | WDR Doku
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