Die Versorgungssituation bei Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland
Die öffentliche Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen in Deutschland weist erhebliche Mängel auf. Eine erstmalig durchgeführte Datenbank von CORRECTIV.Lokal zeigt, dass nur rund 60 Prozent aller öffentlichen Krankenhäuser mit einer gynäkologischen Abteilung überhaupt Abbrüche vornehmen. Dies verdeutlicht, dass öffentliche Krankenhäuser nicht ausreichend dazu beitragen, die Lücken im medizinischen System zu schließen.
Die Recherche von CORRECTIV.Lokal, durchgeführt in Kooperation mit lokalen Medienpartnern und der Transparenzinitiative FragDenStaat, hat bundesweit Daten erhoben und offenbart die Knappheit der Angebote im öffentlichen Gesundheitswesen. Von den befragten Krankenhäusern gab nur etwa 60 Prozent an, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, obwohl sie über eine gynäkologische Fachabteilung verfügen. Darüber hinaus zeigen die Ergebnisse, dass einige Kliniken rechtliche Gründe für einen Abbruch unterschiedlich bewerten. Insbesondere die Beratungsregelung, nach der die meisten Abbrüche erfolgen, wird nur von 38 Prozent der angefragten Kliniken angegeben.

Regionale Unterschiede und die Rolle öffentlicher Krankenhäuser
Die Datenbank von CORRECTIV.Lokal macht deutliche regionale Unterschiede in der Versorgungssituation sichtbar. Jährlich werden vom Statistischen Bundesamt rund 100.000 Schwangerschaftsabbrüche erfasst, was den hohen Bedarf an medizinischer Versorgung unterstreicht. Die meisten dieser Eingriffe finden in niedergelassenen Praxen statt. Allerdings nimmt die Zahl der Einrichtungen, die Abbrüche durchführen, ab, und auch die Anzahl der Gynäkologinnen und Gynäkologen, die sich öffentlich zu diesem Thema bekennen, schrumpft.
Krankenhäuser in privater und freier Trägerschaft sind nicht verpflichtet, die medizinische Versorgung regional sicherzustellen. Insbesondere christliche und kirchlich verbundene Krankenhäuser führen in der Regel keine Schwangerschaftsabbrüche durch. Dies unterstreicht die Schlüsselrolle der öffentlichen Krankenhäuser als Teil der staatlichen Gesundheitsvorsorge. Bisher war die Datenlage zur öffentlichen Versorgung jedoch dünn.
Um diese Lücke zu schließen, hat CORRECTIV.Lokal in Zusammenarbeit mit Lokalmedien und FragDenStaat 1.257 Nachrichten mit öffentlichen Kliniken zum Thema Schwangerschaftsabbruch verfasst. Basierend auf dem Krankenhausverzeichnis des Statistischen Bundesamtes von 2019 wurden 309 öffentliche Krankenhäuser mit gynäkologischen Abteilungen identifiziert. Diesen Krankenhäusern wurden Auskunftsanfragen über FragDenStaat gesendet, um Informationen über die Durchführung und die rechtlichen Bedingungen von Schwangerschaftsabbrüchen zu erhalten.
Drei Indikationen für Schwangerschaftsabbrüche und die Praxis der Kliniken
Die Datenabfrage von CORRECTIV.Lokal deckt einen erheblichen Missstand auf: Nur 57 Prozent der angefragten öffentlichen Kliniken führen überhaupt Schwangerschaftsabbrüche durch. Zudem scheinen viele Kliniken die rechtlichen Bestimmungen unterschiedlich zu gewichten. Die drei strafrechtlich zulässigen Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch, auch Indikationen genannt, werden unterschiedlich berücksichtigt:
- Medizinische Indikation (Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren) und kriminologische Indikation (Schwangerschaft infolge eines gewaltsamen Übergriffs): Nur 19 Prozent der Krankenhäuser gaben an, Abbrüche unter diesen beiden Indikationen durchzuführen.
- Beratungsregelung: Dies ist die häufigste Indikation, die rund 96 Prozent der Fälle ausmacht. Hierbei muss sich die ungewollt Schwangere zuvor bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle beraten lassen. Jedoch geben weniger als 40 Prozent der öffentlichen Krankenhäuser mit Gynäkologie an, Abbrüche nach dieser Regelung vorzunehmen.
Einige Kliniken begründen die Ablehnung von Abbrüchen nach der Beratungsregelung mit ihrer Verpflichtung gegenüber dem „christlichen Menschenbild“ oder bezeichnen sich als „babyfreundliche Klinik“, was als Argument zur Verweigerung der Versorgung dient.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Versorgungsauftrag
Ob Schwangerschaftsabbrüche als medizinische Leistung zum staatlichen Versorgungsauftrag zählen, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bisher nicht explizit festgelegt. Allerdings sind die Bundesländer nach §13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verpflichtet, ein „ausreichendes Angebot“ sicherzustellen. Nach einer Festlegung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 bedeutet „ausreichend“, dass jede ungewollt Schwangere in der Lage sein muss, eine Einrichtung für einen Abbruch innerhalb eines Tages mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und zurückzukehren. Diese Definition berücksichtigt jedoch nicht die medizinische Realität eines Eingriffs, der teilweise unter Narkose erfolgt und Nachwirkungen haben kann.
Die Gesundheitswissenschaftlerin Daphne Hahn von der Universität Fulda untersucht in einer Studie die medizinische Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen. Sie merkt an, dass sich Landesregierungen auf die vage Definition des „ausreichenden Angebots“ zurückziehen könnten. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beispielsweise behauptete auf Anfrage von CORRECTIV.Lokal, es gebe in Bayern kein Versorgungsproblem, da ein „ausreichendes Angebot an stationären und ambulanten Einrichtungen“ vorhanden sei.

Regionale Besonderheiten: Das Beispiel Bayern
Die Zahlen von CORRECTIV.Lokal zeichnen ein anderes Bild für Bayern. In diesem Flächenland müssen Betroffene besonders weite Wege zurücklegen. Nur 35 von 83 öffentlichen Kliniken mit gynäkologischer Abteilung in Bayern geben an, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, was etwa 40 Prozent entspricht. Nur neun öffentliche Kliniken führen Abbrüche nach der Beratungsindikation durch - das ist nur jede zehnte Klinik mit Gynäkologie und liegt weit unter dem bundesweiten Durchschnitt.
Daphne Hahn erklärt: „Das ist die konfessionelle Bindung. Wir hören viel darüber, dass die Versorgung in Bayern wahnsinnig schlecht ist. Es scheint, dass es dort weniger Angebote gibt und die schwieriger erreichbar sind.“ Zusätzlich erschwert das in Bayern geltende Schwangerschaftshilfeergänzungsgesetz die Lage, das neben dem bundesweiten Ausführungsgesetz existiert.
Positive Ausnahmen und Stadtstaaten
Im Gegensatz zu den regionalen Defiziten zeigen die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen eine positive Versorgungssituation. Dort geben alle öffentlichen Krankenhäuser an, Schwangerschaftsabbrüche nach allen drei Indikationen durchzuführen. Auch Unikliniken, die als Maximalversorger gelten und einen besonderen Versorgungs- und Forschungsauftrag haben, scheinen sich nicht immer in einer Vorbildrolle bei der Deckung des medizinischen Bedarfs an Schwangerschaftsabbrüchen zu sehen.
Kritik an der Bewertung von Gründen für Abbrüche
Alicia Baier, Ärztin und Vorsitzende des Vereins Doctors for Choice, kritisiert, dass einige Krankenhäuser Abbrüche nach der kriminologischen und medizinischen Indikation durchführen, solche nach der Beratungsregelung jedoch ablehnen. Sie betont: „In dieser Unterscheidung schwingt mit, dass es gute und schlechte Gründe für einen Abbruch gibt. Letztlich sollte aber nicht der Grund das entscheidende Kriterium für eine gute medizinische Versorgung sein.“
Baier hebt hervor, dass öffentliche Krankenhäuser einen Versorgungs- und Lehrauftrag haben, der in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche nicht erfüllt wird. Sie fordert, dass alle Krankenhäuser mit Gynäkologie Abbrüche anbieten sollten. Selbst wenn die Hälfte der öffentlichen Krankenhäuser Abbrüche durchführt, sagt dies noch nichts über die Qualität der medizinischen Versorgung oder die Zuverlässigkeit des Angebots aus. Oft verweigern Mitglieder von medizinischen Teams die Teilnahme, und Ärzte, die Abbrüche durchführen, sind nicht durchgehend verfügbar.
Schwangerschaftsabbruch I Abtreibung
Intransparenz und rechtliche Hürden
Ein weiteres Problem ist die mangelnde Auskunftsbereitschaft von Krankenhäusern. Fast jedes vierte angefragte Krankenhaus verweigerte jegliche Antwort zum Thema Schwangerschaftsabbruch, selbst nach mehrfacher Nachfrage. Das Klinikum Dortmund begründete dies mit „Geschäftsgeheimnissen“ und dem „harten Wettbewerb mit kirchlichen Krankenhäusern“.
35 Prozent der Kliniken, die Abbrüche nach der Beratungsregel anbieten, gaben keine Informationen zu den angewandten Methoden preis. Dies liegt teilweise am Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches, der Ärztinnen und Ärzten die „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche verbietet, auch wenn die Bundesregierung dessen Abschaffung beschlossen hat. Einige Krankenhäuser äußerten auch Angst vor militanten Abtreibungsgegnern als Grund für ihre Zurückhaltung.
Wissenschaftlerin Daphne Hahn bezeichnet die Schwierigkeit, an Daten zu gelangen, als „völlig absurd“ und führt dies auf die Stigmatisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zurück, die eine gute medizinische Versorgung erschwert. Sie betont, dass es nicht nur irgendein Angebot, sondern ein gutes Angebot geben müsse.
Schwangerschaftsabbruch in Deutschland: Rechtliche Einordnung und Datenbanknutzung
In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich als Straftat eingestuft und fallen unter „Straftaten gegen das Leben“ im Strafgesetzbuch, neben Mord und Totschlag. Nur bei Vorliegen der drei zuvor genannten Indikationen bleibt ein Abbruch straffrei. Ansonsten kann ein Abbruch mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden.
Die von CORRECTIV.Lokal erstellte Datenbank ermöglicht es erstmals, öffentlich einzusehen, welche Krankenhäuser in Deutschland Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Datenbank kann nach Kliniknamen durchsucht oder Krankenhäuser in der Nähe einer Postleitzahl angezeigt werden. Durch einen Klick auf eine Klinik sind vertiefende Informationen abrufbar und Ergebnisse können geteilt werden.
Grundlagen des Schwangerschaftsabbruchs
Grundsätzlich sind Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland rechtswidrig, können aber unter bestimmten Bedingungen nach der Beratungsregelung straffrei bleiben. Dies erfordert eine Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die einfühlsame und vertrauliche Beratung zu medizinischen, sozialen und rechtlichen Fragen bietet. Nach der Beratung wird ein Beratungsschein ausgestellt, und zwischen der Ausstellung des Scheins und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage liegen.
Es gibt drei Ausnahmen, in denen ein Abbruch nicht bestraft wird:
- Beratungsindikation: Vorherige Beratung bei einer staatlich anerkannten Stelle.
- Kriminologische Indikation: Schwangerschaft infolge eines gewaltsamen Übergriffs.
- Medizinische Indikation: Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren.
Ein Schwangerschaftsabbruch kann sowohl operativ als auch medikamentös erfolgen. Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der 9. Schwangerschaftswoche möglich und erstreckt sich über mehrere Tage. Der operative Schwangerschaftsabbruch (Absaugung) wird in der Regel ambulant durchgeführt, und die Frau kann nach einer kurzen Ruhephase nach Hause gehen.
Das Krankenhaus Heinsberg: Erfahrungen und Angebote
Das Krankenhaus Heinsberg bietet eine Reihe von medizinischen Leistungen an, darunter auch Angebote im Bereich der Geburtshilfe und Gynäkologie. Die Erfahrungen von Patientinnen sind vielfältig und reichen von sehr positiven Rückmeldungen bis hin zu kritischen Anmerkungen.
Geburtshilfe im Krankenhaus Heinsberg
Der Kreißsaalbereich des Krankenhauses wurde im Jahr 2016 neu gestaltet und bietet moderne Räumlichkeiten für eine Geburt in entspanntem Ambiente. Das Geburtshilfe-Team, bestehend aus erfahrenen Beleghebammen, bietet umfassende Betreuung während der Geburt und im Wochenbett. Die Geburtsstation verfügt über 18 Betten in zehn Komfortzimmern, die mit eigenen Sanitärbereichen und separaten Wickelzimmern ausgestattet sind. Familienzimmer sind auf Wunsch ebenfalls verfügbar.
Das Pflegeteam der Geburtsstation legt Wert auf ein patientinnenorientiertes Pflegekonzept, das Rooming-in und individuelle Betreuung ermöglicht. Zwei speziell ausgebildete Stillberaterinnen unterstützen Mütter beim Stillen und haben eine Stillbroschüre erstellt. Die Kinderarztpraxis Dr. med. im Medizinzentrum bietet zusätzliche Unterstützung.
Patientinnen berichten von freundlicher und einfühlsamer Aufnahme, der Möglichkeit, alternative Schmerzlinderungsmethoden zu nutzen, und verschiedenen Gebärverfahren. Die PDA wurde schnell und präzise gesetzt. Sowohl im Kreißsaal als auch auf Station wurden Patientinnen von hilfsbereiten und freundlichen Menschen mit viel Einfühlungsvermögen betreut. Besonderes Lob erhielten die Hebammen für ihre Begleitung und Beratung.
Für die Geburtsanmeldung ist ab der 35. Schwangerschaftswoche eine Überweisung zur „Geburtsplanung“ vom behandelnden Frauenarzt erforderlich. Das Krankenhaus ist seit dem 01.04.2010 Akademisches Lehrkrankenhaus der RWTH Aachen.
Gynäkologie und weitere medizinische Leistungen
Patientinnen, die sich auf der Gynäkologie in Heinsberg behandeln ließen, äußerten sich überwiegend zufrieden. Bei der Behandlung eines Mamma Karzinoms und später beim Brustaufbau wurde eine sehr gute Betreuung und Begleitung berichtet. Hervorgehoben wurden die hervorragende Arbeit von Dr. Käschel und Schwester Bruni.
Auch bei chirurgischen Eingriffen, wie beispielsweise einem Nasenseptumeingriff, wurde eine sorgfältige Aufklärung, insbesondere zur Anästhesie, gelobt. Das Personal auf der Intensivstation und der Station C1 erhielt ebenfalls positives Feedback für seine ständige Hilfsbereitschaft und Ausgeglichenheit. Die ärztliche Betreuung durch den behandelnden HNO-Belegarzt wurde als extrem gut beschrieben.
In anderen Fällen wurden jedoch auch Kritikpunkte geäußert. So gab es Berichte über lange Wartezeiten bei der Aufnahme, unfreundliches Personal und mangelnde Kommunikation seitens der Ärzte. Bei einer Notaufnahme mit einer offenen Wunde bemängelte ein Patient, dass der Assistenzarzt kaum Deutsch sprach und sich die Hände nicht desinfizierte.
Eine Patientin berichtete von einer verschleppten Diagnose bei Magen-Darm-Beschwerden, die zu einer Verschlechterung ihres Zustands führte, da ihr verwaschenes Sprechen und verschwommenes Sehen zunächst nicht als Anzeichen eines Schlaganfalls erkannt wurden. Auch hygienische Mängel wurden kritisiert, wie das Nichtablegen von Schutzkleidung durch eine Ärztin und fehlende Handdesinfektionen.
Ein weiterer kritischer Bericht schildert den Fall einer Mutter, bei der ein Dekubitus der Stufe 3 entstand, der operiert werden musste und die Bewegungsfähigkeit der Patientin stark einschränkte. Ebenso wurde von einer unfreundlichen Behandlung bei Atemnot und einem angeschwollenen Hals berichtet, bei der der Patientin mit den Worten „wenn sie nicht stationär bleiben behandeln wir sie nicht“ nach Hause geschickt wurde.
Bei einer Geburt wurden zunächst Wehen als zu selten eingestuft, und die Patientin wurde nach Hause geschickt, obwohl ihre Fruchtblase später platzte und es zu Blutungen kam. Dies führte zu einer Infektionsgefahr für das Baby. Ein Dammriss während der Geburt wurde als „schief gelaufen“ beschrieben.
Die Bundesärztekammer erhebt Daten zur Ausstattung und Aktualität von Adresslisten, die Aufnahme ist jedoch freiwillig und daher nicht vollständig. Weitere Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sind auf www.familienplanung.de verfügbar.
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