Staatliche Unterstützung für Familien: Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das deutsche Sozialsystem bietet eine Reihe von Unterstützungsleistungen für Familien, um Eltern, Alleinerziehende und Schwangere bei finanziellen Belastungen zu entlasten. Diese Leistungen umfassen Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und weitere Hilfen, die darauf abzielen, das Existenzminimum von Kindern zu sichern und Eltern die Möglichkeit zu geben, sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland und unterstützt Eltern finanziell. Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, unter bestimmten Bedingungen auch länger. Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Monat für jedes Kind. Die Auszahlung erfolgt monatlich und das Kindergeld gilt in der Steuererklärung nicht als Einkommen. Um Kindergeld zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit notwendig.

Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Er beträgt 297 Euro für jedes Kind pro Monat und beinhaltet einen Sofortzuschlag von monatlich 25 Euro. Familien, die Kinderzuschlag erhalten, haben auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket.

Neben dem Kindergeld gibt es auch Kinderfreibeträge, die dazu dienen, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für das Jahr 2025 beträgt der Kinderfreibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 9.600 Euro. Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Auszahlung des Kindergelds oder die Geltendmachung der Kinderfreibeträge für die Eltern günstiger ist.

Infografik mit den aktuellen Kindergeld- und Kinderzuschlagssätzen

Elterngeld und Elternzeit

Das Elterngeld unterstützt Mütter und Väter, die nach der Geburt eine Zeitlang zu Hause bleiben oder weniger in ihrem Beruf arbeiten möchten. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes weniger Einkommen haben, weil sie weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Die lokalen Elterngeldstellen sind die zuständigen Ansprechpartner für die Beantragung.

Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Eltern können Elternzeit nacheinander oder gleichzeitig beantragen. Das Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des jeweiligen Nettogehalts der letzten 12 Monate, mindestens aber 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Während des Elterngeldbezugs darf bis zu 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden.

Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es kann für den doppelten Zeitraum gezahlt werden, ist aber maximal halb so hoch wie das Basiselterngeld. Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben und kann Eltern, die parallel in Teilzeit arbeiten, zusätzliche ElterngeldPlus-Monate gewähren.

Mit dem Elterngeldrechner kann ein möglicher Elterngeldanspruch in wenigen Minuten ermittelt werden.

Mutterschaftsgeld und Unterstützung für Schwangere und Mütter

Das Mutterschaftsgeld schützt erwerbstätige Frauen während der Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und bis acht Wochen nach der Geburt andauert (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten). Wenn Sie zu Beginn Ihrer Schwangerschaft in einem festen Beschäftigungsverhältnis stehen und gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das auf Basis Ihres durchschnittlichen Nettogehalts berechnet wird.

Schwangere und Mütter, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche finanzielle Hilfe erhalten, zum Beispiel für die Erstausstattung. Hierfür sind die Jobcenter zuständig. Auch die Bundesstiftung Mutter und Kind bietet Beratung und finanzielle Hilfe für schwangere Frauen in finanziellen Notlagen.

Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, um ihnen Raum für Erholung und Verarbeitung zu geben.

Illustration einer schwangeren Frau und eines Neugeborenen

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei der Krankenkasse oder, für privat oder familienversicherte Frauen, beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gestellt werden. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag; übersteigt der Nettoverdienst diesen Betrag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss.

Wichtiger Hinweis: Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Für die Zeit, in der Mutterschaftsgeld bezogen wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld. Die Elterngeldstelle vergleicht die Höhe der erhaltenen Mutterschaftsleistungen mit dem zustehenden Elterngeld und berechnet den anzurechnenden Betrag.

Weitere Unterstützungsangebote

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder nur wenig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Zuständig für diese Leistung ist das Jugendamt.

Das Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe) unterstützt Familien, die Kinderzuschlag oder Bürgergeld erhalten, bei Ausgaben für Freizeit und Schule. Dazu gehören Kosten für das Mittagessen, Schulausflüge, Schulmaterial, Fahrtkosten zur Schule, Lernförderung und soziale/kulturelle Aktivitäten.

Familien, die Kinderzuschlag oder Bürgergeld erhalten, können sich von den Kita-Gebühren befreien lassen. Hierfür ist das örtliche Jugendamt zuständig.

Darüber hinaus gibt es spezifische Unterstützungsangebote wie das Bayerische Familiengeld und das Bayerische Krippengeld für Eltern von ein- und zweijährigen Kindern, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden. Der Freistaat Bayern unterstützt auch Familien beim Bau oder Kauf eines Eigenheims und bietet Förderung für Kinderwunschbehandlungen an.

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Das Steuerrecht sieht ebenfalls zahlreiche Entlastungen für Familien vor, darunter neben den Kinderfreibeträgen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

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