Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde zum 1. Januar 2015 novelliert. Insbesondere die Änderungen bei der Elternzeit werfen für Arbeitgeber Fragen auf, die im Folgenden beantwortet werden. Die relevantesten Neuregelungen gelten für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden.
Umfang und Aufteilung der Elternzeit
Die Gesamtdauer der Elternzeit bleibt unverändert bei 36 Monaten pro Kind. Neu ist jedoch, dass 24 dieser Monate auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden können, im Gegensatz zu den bisher nur 12 Monaten. Zudem kann die gesamte Elternzeit nun in drei statt zwei Zeitabschnitte unterteilt werden (§§15 Abs. 2, 16 Abs. 1 BEEG).
Zustimmung des Arbeitgebers zur Elternzeit
Für die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes ist die Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Allerdings kann der Arbeitgeber das Ersuchen auf den dritten Elternzeitabschnitt in diesem Zeitraum ablehnen, wenn „dringende betriebliche Gründe“ entgegenstehen (§16 Abs. 1 Satz 7 BEEG). Solche Gründe liegen vor, wenn die Freistellung des Arbeitnehmers den betrieblichen Ablauf unmittelbar einschränken würde. Die Beurteilung hängt von der Position des Arbeitnehmers und der spezifischen Situation des Betriebs ab. In der Praxis dürften solche Ablehnungen jedoch eher selten durchgreifen.

Fristen für die Anmeldung der Elternzeit
Die Anmeldung der Elternzeit muss für Kinder unter drei Jahren weiterhin mindestens sieben Wochen vor Antritt erfolgen. Für Kinder zwischen dem dritten und achten Lebensjahr beträgt die Frist 13 Wochen vor Antritt. Der Antrag muss den Beginn und das Ende der Elternzeit festlegen. Eine Festlegung auf eine zweite oder dritte Elternzeit ist nicht im Voraus erforderlich.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Die Neuregelungen beim Elterngeld Plus fördern die Teilzeitbeschäftigung. Eltern, die gemeinsam 4 Monate mit 25-30 Wochenstunden arbeiten, erhalten den sogenannten Partnerbonus. Alleinerziehende profitieren ebenfalls von zusätzlichen finanziellen Hilfen bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit (§4 BEEG).
Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber ihn nicht innerhalb von vier Wochen (bei Kindern unter drei Jahren) bzw. acht Wochen (bei Kindern von drei bis acht Jahren) nach Eingang ablehnt. Ein dringender betrieblicher Grund, wie beispielsweise fehlender Beschäftigungsbedarf, kann eine Ablehnung rechtfertigen. Die Rechtsprechung wird hierbei voraussichtlich restriktiv sein.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Arbeitnehmer in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Elternzeit. Bei Kindern unter drei Jahren beginnt der Schutz frühestens 8 Wochen vor Antritt, bei Kindern zwischen drei und acht Jahren frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG).
Arbeitgeberwechsel und Elternzeitansprüche
Ein Arbeitgeberwechsel führt nicht zum Verlust der Ansprüche auf Elternzeit. Die Elternzeit kann bei einem neuen Arbeitgeber uneingeschränkt in Anspruch genommen werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Bescheinigung über die genommene Elternzeit auszustellen. Bei Neueinstellungen kann der neue Arbeitgeber Bescheinigungen über bereits genommene Elternzeiten verlangen (§16 Abs. 1 BEEG).
Obwohl eine Erkundigung nach bisher genommenen oder noch ausstehenden Elternzeiten bei Neueinstellungen sinnvoll erscheint, ist dies aufgrund der Regelungen zur mittelbaren Diskriminierung rechtlich problematisch.

Auswirkungen der Neuregelungen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeuten die Neuregelungen eine verringerte Personalplanungssicherheit. Sie müssen potenziell bis zu dreimal für eine befristete Vertretung sorgen. Dies kann auch bei Neueinstellungen relevant werden, da Elternzeitansprüche bis zum achten Lebensjahr des Kindes bestehen bleiben.
Die Änderungen des Gesetzgebers zum Jahreswechsel 2014/2015, insbesondere das Elterngeld Plus, sollen Eltern den Wiedereinstieg erleichtern und die Möglichkeit bieten, Teilzeit zu arbeiten und Elterngeld zu beziehen. Die faktische Wirkung der Änderungen zur Elternzeit und zum Elterngeld Plus tritt für Kinder ein, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden.
Antrag auf Elternzeit: Zustimmungspflichten des Arbeitgebers
Die Zustimmung des Arbeitgebers zum Elternzeitverlangen ist für den Zeitraum zwischen dem vierten und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht mehr erforderlich. Entscheidend ist die fristgerechte Antragstellung. Die Ankündigungsfrist von sieben Wochen für die Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr bleibt bestehen.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können in den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr übertragen werden. Dies erschwert nicht nur die Personalplanung für den aktuellen Arbeitgeber, sondern gewinnt auch bei einem Arbeitgeberwechsel an Bedeutung.
Arbeitgeber können nur den dritten Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Elternzeit ist stets an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden und endet mit dessen Beendigung. Bei einem Betriebsübergang (Verkauf, Fusion, Spaltung) bleiben Vereinbarungen zur Elternzeit in der Regel bestehen.
▶ Elternzeit: Das müsst ihr wissen
Besonderheiten bei der Rückkehr aus der Elternzeit
Bei der Rückkehr aus der Elternzeit muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen, wenn sich wesentliche Änderungen des Arbeitsbereichs, Arbeitsorts oder der Arbeitsaufgabe ergeben. Es besteht kein Anspruch auf den exakt alten Arbeitsplatz, aber auf eine gleichwertige Arbeit. Die Zuweisung eines unattraktiven Arbeitsplatzes oder eines wesentlich längeren Arbeitsweges kann diskriminierend sein, insbesondere wenn familiäre Verpflichtungen wie Kinderbetreuung nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Gerichte haben in Fällen von Diskriminierung Entschädigungszahlungen zugesprochen. Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die Zuweisung einer neuen Arbeitsaufgabe aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung erfolgt, von der der Arbeitnehmer auch ohne Elternzeit betroffen gewesen wäre.
Minijob während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist es grundsätzlich möglich, einen Minijob auszuüben, auch beim bisherigen Arbeitgeber, sofern die Hauptbeschäftigung ruht. Hierbei sind jedoch die 32-Stunden-Grenze pro Woche und die Anrechnung des Verdienstes auf das Elterngeld zu beachten. Ein Minijob kann sich positiv auf die Rentenansprüche auswirken.
Kündigung während der Elternzeit
Eine Kündigung während der Elternzeit ist möglich. Dabei sind die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Eine Kündigung muss in der Regel drei Monate vor Ende der Elternzeit erfolgen, um Nachteile zu vermeiden. Ein Nachteil ist der Verlust der restlichen Elternzeitansprüche beim alten Arbeitgeber sowie potenziell des Elterngeldes.
Es ist ratsam, offen mit dem potenziellen neuen Arbeitgeber über die verbleibende Elternzeit zu sprechen. Eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber nach Ende der Elternzeit und gleichzeitige Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt kann eine Option sein, um Einkommenslücken zu vermeiden.

Elternzeit und Arbeitgeberwechsel bei Elterngeldbezug
Wenn ein Elternteil während des Bezugs von Elterngeld den Arbeitgeber wechselt und im neuen Job keine Elternzeit mehr nimmt, kann dies zur Rückforderung des Elterngeldes für den bereits bezogenen Monat führen. Eine mögliche Lösung ist, im neuen Job Teilzeit zu arbeiten, sodass das Gehalt mit dem Elterngeld verrechnet wird, oder die Elternzeit vorzuziehen, solange noch beim alten Arbeitgeber beschäftigt.
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