Was passiert, wenn mein Arbeitgeber während der Elternzeit Insolvenz anmeldet?

Die Elternzeit ist eine besondere Lebensphase, die vielen Eltern die Möglichkeit gibt, sich intensiv um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Doch was geschieht, wenn während dieser schützenswerten Zeit das Unternehmen, bei dem man angestellt ist, Insolvenz anmeldet oder gar schließt? Diese Situation kann verunsichern, da sie sowohl das bestehende Arbeitsverhältnis als auch den Anspruch auf Elterngeld und die Krankenversicherung betreffen kann.

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit

Generell genießen Arbeitnehmer während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser ist im § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) verankert. Dieser Schutzstatus greift bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wurde, und gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss.

Beginn und Umfang des Kündigungsschutzes

Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem Antritt der Elternzeit, sondern bereits vorher:

  • Bei Geburten ab dem 1. Juni 2015 gilt der Schutz frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen wird.
  • Für Elternzeiträume, die zwischen dem 3. Geburtstag und dem Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes liegen, beginnt der Schutz frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
  • Bei Geburten vor dem 1. Juni 2015 galt eine Frist von 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem 3. Geburtstag des Kindes lag.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt während der Inanspruchnahme der Elternzeit. Wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird, besteht der Schutz während dieser Abschnitte, jedoch nicht zwischen den einzelnen Zeiträumen. Für diese Zwischenzeiten kann jedoch unter Umständen der vorwirkende Kündigungsschutz gelten, der für jeden neuen Elternzeitabschnitt erneut einsetzt.

Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Wichtig ist hierbei, dass nur das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber geschützt ist. Eine Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit fällt nicht unter diesen Schutz.

Auch wenn Sie bereits vor der Geburt in Teilzeit gearbeitet haben und diese Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen, genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für die ersten 14 Lebensmonate Ihres Kindes, solange Sie Elterngeld beziehen. Eine Verlängerung des Elterngeldbezugs über diesen Zeitraum hinaus (z. B. durch ElterngeldPlus) führt nicht zu einer Verlängerung des Sonderkündigungsschutzes.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz: Wann ist eine Kündigung trotz Elternzeit möglich?

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes gibt es Ausnahmesituationen, in denen eine Kündigung während der Elternzeit zulässig sein kann. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber jedoch die Zustimmung spezieller Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz einholen.

Gründe für eine außerordentliche Kündigung

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dazu zählen insbesondere:

  • Insolvenz des Unternehmens
  • Teilweise oder komplette Stilllegung des Betriebs
  • Bei besonders schwerem pflichtwidrigem Verhalten des Arbeitnehmers (z. B. Diebstahl, Beleidigung des Arbeitgebers)
  • In Kleinbetrieben, wenn die Fortführung des Betriebs ohne eine qualifizierte Ersatzkraft nicht möglich ist.
Schema des Kündigungsschutzes während der Elternzeit mit Angabe von Ausnahmeregelungen

Das behördliche Genehmigungsverfahren

Bevor eine Kündigung in diesen Ausnahmefällen wirksam werden kann, muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Diese prüft sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Der Arbeitnehmer erhält dabei die Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Kündigung zu äußern. Nur nach Erteilung der behördlichen Zulässigkeitserklärung darf die Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung vor Abschluss dieses Verfahrens ist unwirksam.

Im Falle einer Insolvenz kann es unter Umständen auch ohne Zustimmung der Behörde zu Entlassungen kommen, da das Unternehmen entweder gerettet oder abgewickelt werden soll. Gerichte haben in der Vergangenheit jedoch auch entschieden, dass die zuständige Behörde bei einer dauerhaften Stilllegung des Betriebs der Kündigung zustimmen muss, wenn dies dem Interesse der Erhaltung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes dient und dem insolventen Arbeitgeber keine unzumutbaren Belastungen entstehen.

Was passiert mit dem Elterngeld bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Insolvenz des Arbeitgebers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird nicht vom Arbeitgeber gezahlt, sondern von der Elterngeldstelle. Diese Stelle zahlt das Elterngeld als Ersatz für die Einkommenseinbußen während der Elternzeit, und dies gilt auch im Falle eines Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers.

Die Erwerbsobliegenheit bei privater Insolvenz während der Elternzeit

Wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit ein privates Insolvenzverfahren durchläuft, stellt sich die Frage nach der Erwerbsobliegenheit. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet den Schuldner, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um zur Schuldentilgung beizutragen. Der Umfang dieser Obliegenheit richtet sich nach den persönlichen Umständen des Schuldners.

Für Eltern in der Elternzeit können die Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit reduziert sein, insbesondere wenn sie kleine Kinder betreuen. Alleinerziehende oder Eltern, die sich gemeinsam um die Kinder kümmern, stehen oft unter geringerem Druck, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, da das Interesse der Gläubiger an einer aktiven Schuldentilgung hier abgewogen werden muss. Dennoch ist es ratsam, sich in solchen Fällen professionell beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass man seiner Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkommt.

Finanzielle und versicherungstechnische Auswirkungen einer Kündigung

Eine rechtmäßige Kündigung während der Elternzeit, insbesondere aufgrund einer Insolvenz oder Betriebsschließung, hat weitreichende Folgen:

Ende der Elternzeit und Krankenversicherung

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die laufende Elternzeit, da diese an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden ist. Dies hat auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung: Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall muss sich die betroffene Person unter Umständen selbst versichern, sofern eine Familienversicherung beim Ehepartner nicht möglich ist. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Aufsichtsbehörde die Kündigung im Hinblick auf den Erhalt des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes verzögert oder untersagt.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) bestehen. Dafür müssen sich Betroffene rechtzeitig arbeitssuchend bzw. arbeitslos melden. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil der Vermittlung der Agentur für Arbeit für eine Teilzeitarbeit von mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung steht und eine solche Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist.

Zudem muss die Anwartschaft für ALG I erfüllt sein. Das bedeutet, dass in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis bestanden haben müssen. In der Regel erhalten Betroffene mit mindestens einem Kind den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.

Liegt der Kündigung ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zugrunde, kann eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen verhängt werden.

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Was tun im Falle einer Kündigung?

Wenn Sie während der Elternzeit eine Kündigung erhalten, sollten Sie folgende Schritte berücksichtigen:

Schritt 1: Kündigung prüfen

Lesen Sie das Kündigungsschreiben sorgfältig durch. Achten Sie auf die Kündigungsfristen und die genannten Gründe. Prüfen Sie, ob ein besonderer Ausnahmefall vom Kündigungsschutz vorliegt. Eine Kündigung ohne Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann unwirksam sein.

Schritt 2: Behördliche Zustimmung prüfen

Stellen Sie sicher, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der Kündigung zugestimmt hat. Eine Kündigung ohne diese Zustimmung ist unwirksam. Die zuständige Behörde ist in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder die Bezirksregierung.

Schritt 3: Fristen für Widerspruch und Klage

Sie haben in der Regel drei Wochen Zeit, um nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist beginnt auch bei einer Kündigung in der Elternzeit mit dem Zugang der Kündigung, vorausgesetzt, die behördliche Zustimmungserklärung lag dem Elternteil und dem Arbeitgeber vor.

Zudem können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung der Behörde Widerspruch gegen die Zustimmung zur Kündigung einlegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.

Schritt 4: Finanzielle Auswirkungen klären

Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche auf Elterngeld und gegebenenfalls Arbeitslosengeld. Klären Sie Ihre Krankenversicherungssituation. Falls eine Abfindung möglich ist (z. B. bei Schließung eines großen Unternehmens mit Betriebsrat), achten Sie auf eine korrekte Berechnung und Auszahlung.

Schritt 5: Berufliche Neuorientierung

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unterstützen bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und bieten Hilfe bei der beruflichen Wiedereingliederung an.

Arbeitgeberwechsel und Betriebsübergang

Die Elternzeit ist immer an das bestehende Arbeitsverhältnis gebunden. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, endet auch die laufende Elternzeit. Bei einem Arbeitgeberwechsel haben Sie beim neuen Arbeitgeber wieder Anspruch auf Elternzeit, unter Einhaltung der gesetzlichen Anmeldefristen von sieben bzw. dreizehn Wochen.

Ein Wechsel des Arbeitgebers im Sinne des Gesetzes liegt jedoch nicht vor, wenn Ihr Betrieb verkauft, fusioniert oder aufgespalten wird (Betriebsübergang oder Umwandlung). In solchen Fällen ist der neue Arbeitgeber in der Regel an die Vereinbarungen gebunden, die Sie mit dem alten Arbeitgeber getroffen haben, einschließlich der Zusagen zur Elternzeit.

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