Elterngeld Plus und Minijobs: Ein Leitfaden zur sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Handhabung

Das Elterngeld stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung für frischgebackene Eltern dar und erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Besonders für diejenigen, die während des Elterngeldbezugs einen Minijob ausüben oder neu beginnen möchten, ergeben sich häufig Fragen bezüglich der Anrechnung von Einkünften und der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte.

Grundlagen des Elterngeldes und Minijobs

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern einen finanziellen Ausgleich für Einkommenseinbußen bietet, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich in der Regel am wegfallenden monatlichen Nettoeinkommen und beträgt 65 bis 67 Prozent dieses Einkommens. Als Minijob wird eine Beschäftigung bezeichnet, die als geringfügig eingestuft wird.

Anrechnung von Minijob-Einkünften auf das Elterngeld

Einkünfte aus einem Minijob, die während des Elterngeldbezugs erzielt werden, wirken sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Sowohl ein bereits vor der Elterngeldzeit bestehender Minijob, der fortgeführt wird, als auch ein neu aufgenommener Minijob während der Elternzeit haben Auswirkungen auf die Elterngeldhöhe.

Wichtiger Hinweis: Während des Elterngeldbezugs darf die wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt auch für einen Minijob, solange die Einkommensgrenze von derzeit 556 Euro pro Monat (Stand 2025) nicht überschritten wird.

Das während eines Minijobs erzielte Einkommen verringert das monatliche Elterngeld. Sollten in einzelnen Monaten mehr als 556 Euro verdient werden, entfällt die Einstufung als Minijob, und das erzielte Einkommen wirkt sich möglicherweise stärker mindernd auf das Elterngeld aus.

Jede Veränderung der Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs, einschließlich der Aufnahme oder Beendigung eines Minijobs, muss unverzüglich der zuständigen Elterngeldstelle angezeigt werden.

Grafik: Gegenüberstellung der Elterngeldhöhe mit und ohne Minijob-Hinzuverdienst

Elterngeld Plus und Minijobs

Die Option Elterngeld Plus bietet eine höhere Flexibilität und kann eine finanziell attraktivere und organisatorisch günstigere Alternative darstellen, insbesondere im Hinblick auf einen Minijob. Beim Elterngeld Plus beträgt die staatliche Leistung die Hälfte des Basiselterngeldes.

Ein Minijob während des ElterngeldPlus-Bezugs kann unter bestimmten Umständen zu keinen Elterngeldkürzungen führen. Es gibt eine Grenze, bis zu der anrechnungsfrei hinzuverdient werden kann. Vereinfacht ausgedrückt, kann das hälftige vorgeburtliche Elterngeldnetto während ElterngeldPlus (in netto) hinzuverdient werden. Die genaue Berechnung des "optimalen ElterngeldPlus-Bruttos" ist komplex und hängt von individuellen Faktoren ab.

Beispielrechnung: Eine Mutter bezieht Basiselterngeld in Höhe von 1.784,15 EUR. Wenn sie ab Lebensmonat 7 einen 450-Euro-Job aufnimmt und weiterhin Basiselterngeld bezieht, erhält sie nur noch 1.580,92 EUR pro Lebensmonat. Würde sie stattdessen ab Lebensmonat 7 ElterngeldPlus beziehen, würde sich ihr Elterngeld nicht kürzen, sofern der Verdienst die Grenze nicht überschreitet.

Die Entscheidung für Elterngeld Plus sollte besonders im Hinblick auf die Möglichkeiten eines Minijobs geprüft werden, da es eine höhere Flexibilität bei der Einkommensanrechnung bietet.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte eines Minijobs während der Elternzeit

Während der Elternzeit besteht das bisherige Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter, ruht jedoch. Dies ermöglicht es Arbeitnehmern, eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer ohne eine Hauptbeschäftigung auszuüben.

Minijob bei verschiedenen Arbeitgebern während der Elternzeit

Nimmt eine Person in der Elternzeit einen Minijob mit Verdienstgrenze bei einem anderen Arbeitgeber auf, sind keine besonderen Besonderheiten zu beachten. Der Minijob ist bei der Minijobzentrale zu melden und unterliegt den üblichen melde- und beitragsrechtlichen Regelungen. Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern sind möglich, solange der Gesamtverdienst durchschnittlich 603 Euro im Monat nicht übersteigt.

Minijob beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit

Normalerweise kann ein Minijob nicht bei demselben Arbeitgeber aufgenommen werden, bei dem auch die Hauptbeschäftigung besteht. Da die Hauptbeschäftigung während der Elternzeit jedoch ruht, ist ein Minijob bis 603 Euro beim selben Arbeitgeber in dieser Zeit möglich.

Meldungen bei Minijobs beim selben Arbeitgeber

Für die ruhende Hauptbeschäftigung hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 (wegen Mutterschaftsgeld) oder 52 (wegen Elternzeit) abgegeben. Wegen des Minijobs muss die Person bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt während der Elternzeit bestehen.

Arbeitgeber, die die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als Minijob während der Elternzeit fortführen, müssen Meldungen wegen eines Wechsels der Krankenkasse vornehmen. Dies beinhaltet eine Abmeldung mit Abgabegrund "31" bei der Krankenkasse und eine Anmeldung mit Abgabegrund "11" zur Minijobzentrale.

Elternzeit und kurzfristiger Minijob

Kurzfristige Beschäftigungen sind nur sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Beschäftigungen während der Elternzeit werden jedoch als berufsmäßig angesehen, da Arbeitnehmer zum Kreis der Erwerbstätigen zählen. Daher sind diese zusätzlichen Beschäftigungen nur sozialversicherungsfrei, wenn sie unter 603 Euro monatlich liegen. Liegt das Entgelt über 603 Euro pro Monat, ist die zusätzliche Beschäftigung während der Elternzeit sozialversicherungspflichtig zu behandeln.

Ein kurzfristiger Minijob über 603 Euro während des ruhenden Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber ist nicht möglich, da dies als Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung gilt.

Infografik: Übersicht der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Minijobs in der Elternzeit

Rentenversicherungspflicht und Befreiung bei Minijobs

Grundsätzlich ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes. Auf Antrag kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen.

Wichtig: Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist nicht möglich, wenn der Minijob bereits vor dem 1. Januar 2023 ausgeübt wurde. Wird eine Befreiung beantragt, zahlt der Arbeitgeber für den Minijobber nur einen Pauschalbeitrag. Dieser wirkt sich zwar rentensteigernd, aber nur gemindert auf die Wartezeit aus.

Minijob-Zeiten ohne Versicherungspflicht zählen nicht als Pflichtbeitragszeiten, die für bestimmte Rentenarten relevant sind, wie beispielsweise für abschlagsfreie vorzeitige Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten.

Tipp: Wenn Sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, erhalten Sie Zugang zum kompletten Leistungsspektrum der Rentenversicherung für einen geringen Eigenanteil. Dies sichert Ihre Rentenansprüche auch für die Zukunft.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Minijobs mit sehr kleinem Monatsverdienst gilt eine Sonderregelung: Es gibt einen "Mindestbeitrag" von 32,55 Euro. Der Beitrag wird mindestens auf Basis eines Einkommens von 175 Euro berechnet. Der Arbeitgeberanteil wird jedoch immer nur auf Basis des tatsächlichen Einkommens berechnet.

Besonderheiten bei Minijobs im Privathaushalt

Für Minijobs im Privathaushalt gelten Sonderregeln: Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 5 Prozent, während der Arbeitnehmer 13,6 Prozent zahlt.

Weitere Aspekte und Hinweise

Arbeitsrechtliche Zustimmung des Arbeitgebers: Sofern Sie sich in Elternzeit befinden und bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob aufnehmen möchten, ist die Zustimmung Ihres aktuellen Arbeitgebers notwendig. Dieser kann seine Zustimmung innerhalb von vier Wochen aus betrieblichen Gründen verweigern.

Meldepflicht bei der Elterngeldstelle: Jeglicher Hinzuverdienst muss dem Arbeitnehmer bei der Elterngeldstelle angemeldet werden.

Kurzfristige Beschäftigungen: Bei kurzfristigen Minijobs ist die Berufsmäßigkeit zu prüfen. Eine Beschäftigung, die für längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist, kann als kurzfristiger Minijob gelten, sofern das monatliche Entgelt die Verdienstgrenze nicht übersteigt.

Prüfung der Arbeitszeitgrenze: Bei der Prüfung, ob die 32-Stunden-Wochenarbeitszeitgrenze eingehalten wird, werden von den Elterngeldstellen die zu berücksichtigenden Arbeitsstunden von Amts wegen ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächlich gearbeiteten Stunden, einschließlich Überstunden und Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes.

Selbstständige: Für Selbstständige ist ebenfalls nur eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Sie müssen die Einhaltung dieser Grenze glaubhaft machen.

Steuerfreie Lohnbestandteile und Sonstige Bezüge: Steuerfreie Lohnbestandteile sowie Sonstige/Einmalbezüge können ohne Auswirkung auf das Elterngeld parallel zum Elterngeld bezogen werden.

Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen bleiben beim Elterngeld außer Betracht.

Renten und ähnliche Leistungen: Obwohl Renten einkommensteuerrechtlich zu den sonstigen Einkünften zählen und damit grundsätzlich nicht elterngeldrelevant sind, ist Vorsicht geboten, da Elterngeld nicht parallel zu anderen Entgeltersatzleistungen bezogen werden kann.

Meldung von Teilzeittätigkeiten: Eine Teilzeittätigkeit, die erst nachträglich oder gar nicht angezeigt wird, stellt mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar. Es wird empfohlen, die Aufnahme einer Tätigkeit rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit der Elterngeldstelle mitzuteilen.

Geldwerte Vorteile: Geldwerte Vorteile, wie die Nutzung eines Dienstwagens, werden in der Regel als laufender steuerpflichtiger Arbeitslohn versteuert und können zur Kürzung des Elterngeldes führen.

Tagespflegepersonen: Tagespflegepersonen verlieren ihren Anspruch auf Elterngeld unter Umständen nicht, wenn sie länger als 32 Stunden in der Woche arbeiten, sofern sie neben der Betreuung ihres Kindes höchstens fünf weitere Kinder betreuen.

Einkünfte aus Photovoltaikanlagen: Einkünfte aus Photovoltaikanlagen sind in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können elterngeldrelevant sein.

Mitunternehmer an Personengesellschaften: Mitunternehmer können während des Elterngeldbezugszeitraumes ihren Gewinnanteil auf 0% reduzieren, wodurch sie ungekürztes Elterngeld erhalten können.

Gesellschafter-Geschäftsführer an Kapitalgesellschaften: Eine Besonderheit im Elterngeldrecht stellen Gesellschafter-Geschäftsführer an Kapitalgesellschaften dar. Über Rufbereitschaften können sie einen Basiselterngeldbezug optimieren.

Nebenberufliche Tätigkeiten: Eine nebenberufliche Tätigkeit ist nur dann bei der Ermittlung des Elterngeldanspruchs zu berücksichtigen, wenn hieraus steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Veräußerung von Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteilen: Veräußerungserlöse sollten möglichst außerhalb des Bezugszeitraumes, besser noch im Bemessungszeitraum, erzielt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten bei Einkünften: Es gibt Möglichkeiten, während des Elterngeldbezugs Einkünfte zu erzielen, die das Elterngeld nicht mindern. Steuerfreie Lohnbestandteile und Sonstige/Einmalbezüge können parallel zum Elterngeld bezogen werden.

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