Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt den Anspruch auf Elterngeld, eine Leistung zur Unterstützung von Eltern nach der Geburt ihres Kindes. Grundsätzlich hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.
Es gibt jedoch Besonderheiten bei der Anrechnung von Elterngeld auf bestimmte Sozialleistungen, insbesondere auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, früher Hartz IV), Sozialhilfe und Kinderzuschlag. Grundsätzlich wird Elterngeld auf diese Leistungen als Einkommen angerechnet. Dies kann dazu führen, dass der Bezug von Elterngeld die Höhe der Sozialleistung reduziert.

Anrechnung von Elterngeld auf Sozialleistungen
Wenn Elterngeld auf Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag angerechnet wird, kann dies für die Betroffenen eine erhebliche finanzielle Auswirkung haben. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 1. Dezember 2016 (Aktenzeichen: B 14 AS 28/15 R) die Anrechnung von Elterngeld auf Arbeitslosengeld II (ALG II) für rechtmäßig befunden. Die Begründung liegt darin, dass Elterngeld als Einkommensersatzleistung betrachtet wird.
Für Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gibt es jedoch die Möglichkeit, einen Elterngeld-Freibetrag zu nutzen. Dieser Freibetrag wird bei der Berechnung des anzurechnenden Elterngeldes berücksichtigt. Das bedeutet, dass ein Teil des Elterngeldes nicht auf die Sozialleistung angerechnet wird und somit zusätzlich zur ungekürzten Sozialleistung erhalten bleibt.
Ermittlung des Elterngeld-Freibetrags
Die Höhe des Elterngeld-Freibetrags hängt vom Einkommen vor der Geburt des Kindes ab. Wenn das Elterngeld aus Erwerbseinkommen berechnet wird, wird dieses Einkommen zunächst um die Werbungskostenpauschale bereinigt. Von dem so ermittelten Einkommen wird dann der Elterngeld-Freibetrag abgeleitet.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn das Elterngeld aus einem Erwerbseinkommen von 100 EUR berechnet wird, wird nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 83 EUR nur ein Betrag von 17 EUR für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Dieser aus Erwerbseinkommen resultierende Teil des Elterngeldes (17 EUR) bildet dann den Freibetrag beim Bürgergeld.
Zusätzlich kann beim Bürgergeld-Bezug eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR berücksichtigt werden, sofern diese nicht bereits bei anderen Einnahmen angerechnet wurde. Dies kann es sinnvoll machen, im Bürgergeldbezug Elterngeld Plus zu wählen, da sich der Freibetrag zwar halbiert, die Versicherungspauschale aber bestehen bleibt.
Sonderfall: Elterngeld Plus
Die Wahl von Elterngeld Plus kann im Zusammenhang mit Bürgergeld-Bezug vorteilhaft sein. Während sich der aus Erwerbseinkommen berechnete Freibetrag halbiert, bleibt die Versicherungspauschale in der Regel unberührt. Dies kann zu einer besseren Gesamtkonstellation führen, da ein Teil des Elterngeldes nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.
Anspruch auf Elterngeld
Grundsätzlich haben folgende Personen Anspruch auf Elterngeld:
- Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
- Personen, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben.
- Personen, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
- Personen, die keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen und Erweiterungen des Anspruchs, beispielsweise für:
- Personen, die dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegen, auch wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Entwicklungshelfer, Missionare oder Personen, die vorübergehend bei zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen tätig sind.
- Personen, die ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen haben oder ein Kind des Ehegatten in ihren Haushalt aufgenommen haben.
- Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehegatten, wenn Eltern ihr Kind aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Tod nicht betreuen können.
Eine Person gilt nicht als voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder als Kindertagespflegeperson tätig ist.
Einschränkungen des Anspruchs
Ein Anspruch auf Elterngeld entfällt unter bestimmten Umständen:
- Wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro erzielt hat. Bei gemeinsamem Antrag beider Elternteile darf die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen 175.000 Euro nicht überschreiten.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt, die an den Besitz von Aufenthaltstiteln und die Ausübung von Erwerbstätigkeit geknüpft sind.
Berechnung des Elterngeldes
Das Elterngeld wird in der Regel in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird aus der um Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit berechnet. Diese Einkünfte müssen im Inland zu versteuern sein.
Bei einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt von weniger als 1.000 Euro erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. Bei einem Einkommen über 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent.
Für Lebensmonate nach der Geburt, in denen die berechtigte Person ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, wird Elterngeld in Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen gezahlt.
Mindestbetrag und Geschwisterbonus
Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt, auch wenn die berechtigte Person vor der Geburt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Dies gilt auch für die Mindestbeträge von 150 Euro bei Elterngeld Plus.
Zusätzlich kann ein Geschwisterbonus gewährt werden, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei oder mehr Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt lebt. Dieser Bonus beträgt 10 Prozent des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro.
Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Mehrlingszuschlag von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
ElterngeldPlus lohnt sich
Besonderheiten bei der Anrechnung von Elterngeld auf Bürgergeld
Für den Bezug von Bürgergeld gibt es spezifische Regelungen zur Anrechnung von Elterngeld. Wenn das Elterngeld aus Erwerbseinkommen berechnet wird, bildet der daraus resultierende Teil des Elterngeldes den Freibetrag beim Bürgergeld. Die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt hierbei die Werbungskostenpauschale und gegebenenfalls die Versicherungspauschale.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Bundessozialgericht die Anrechnung von Elterngeld auf Hartz IV als rechtmäßig eingestuft hat. Dennoch kann durch die korrekte Feststellung des Elterngeld-Freibetrags eine Anrechnung umgangen oder reduziert werden. Betroffene sollten sich daher an ihre Elterngeldstelle wenden und die Unterlagen über ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt vorlegen, um den Elterngeldfreibetrag feststellen zu lassen.
Personen, die bereits mehr als 300 Euro Elterngeld im Monat erhalten, müssen in der Regel nicht aktiv werden, da in diesen Fällen automatisch die ersten 300 Euro des Elterngeldes nicht auf die Hartz-IV-Leistung oder den Kinderzuschlag angerechnet werden.

Rechtliche Grundlagen und Quellen
Die Regelungen zum Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert. Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert. Die Informationen zur Anrechnung von Elterngeld auf Sozialleistungen basieren unter anderem auf Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
Die genauen Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes und dessen Anrechnung auf andere Leistungen können komplex sein. Es empfiehlt sich, für individuelle Fragen und zur genauen Berechnung des eigenen Anspruchs die zuständigen Elterngeldstellen oder Jobcenter zu konsultieren.
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