Elterngeld für Ausländer in Deutschland

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Deutschland. Es soll den Verdienstausfall ausgleichen, wenn Eltern aufgrund der Kinderbetreuung vorübergehend weniger oder gar nicht arbeiten. Während die Regelungen für deutsche Staatsbürger oft klar sind, stellen sich für ausländische Eltern viele Fragen bezüglich ihrer Anspruchsberechtigung. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Besonderheiten des Elterngeldbezugs für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Grundvoraussetzungen für den Elterngeldanspruch

Grundsätzlich wird Elterngeld Personen gewährt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies ist die zentrale Voraussetzung, die auch für ausländische Staatsbürger gilt. Ein bloßer Wohnsitz in Deutschland reicht jedoch nicht aus, wenn der oder die Elterngeldberechtigte nur für kurze Zeiträume im Jahr hier lebt und ansonsten im Ausland verbleibt. Der Anspruch entfällt, wenn der Wohnsitz in Deutschland abgemeldet wird. Allerdings kann ein Wohnsitz auch dann als nicht existent gelten, wenn er rein verwaltungstechnisch noch besteht, aber der Lebensmittelpunkt klar im Ausland liegt.

Darüber hinaus können Personen anspruchsberechtigt sein, die vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt bzw. bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Dies betrifft beispielsweise im öffentlichen Dienst stehende Personen, die im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im Ausland stationiert werden. Es muss sich dabei jedoch um eine vorübergehende Entsendung handeln, die von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist. Weiterhin ist entscheidend, dass das Gehalt weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezogen und deutsches Sozialversicherungsrecht eingehalten wird.

Schema zur Anspruchsberechtigung auf Elterngeld für Ausländer

Besonderheiten für EU-Bürger und Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)

Für Staatsangehörige aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU), Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gelten in der Regel dieselben Voraussetzungen für den Elterngeldbezug wie für deutsche Staatsbürger, sofern sie hier wohnen oder arbeiten. Dies liegt daran, dass das Elterngeldrecht weitestgehend EU-harmonisiert ist und diese Personen als sogenannte freizügigkeitsberechtigte Ausländer gelten.

Wenn ein EU-Bürger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und in einem anderen EU-Land oder der Schweiz arbeitet (sogenannte Grenzgänger), können sie grundsätzlich deutsches Elterngeld beantragen, sofern die weiteren Grundvoraussetzungen erfüllt sind. In solchen Fällen werden familienbezogene Leistungen vorrangig von dem Land gezahlt, in dem die Person arbeitet. Das bedeutet, dass das "nachrangige" Land, in diesem Fall Deutschland, möglicherweise ebenfalls Leistungen gewährt, falls die Familienleistung dort höher wäre. Dies gilt auch, wenn beide Elternteile im EU-Ausland arbeiten.

Die Lebensmonate des Kindes, in denen ein Elternteil eine dem Elterngeld vergleichbare ausländische Familienleistung erhält, gelten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als vom Elternteil für Elterngeld "verbraucht". Für die Beantragung des Elterngeldes in Deutschland ist daher die Beantragung der ggf. zustehenden ausländischen Sozialleistung notwendig.

Nicht erwerbstätige Unionsbürger (wie Rentner oder Studenten) sind nur dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen.

Voraussetzungen für Nicht-EU-Bürger

Für ausländische Eltern, die nicht aus einem EU-Staat stammen, sind die Voraussetzungen für den Elterngeldbezug strenger und hängen maßgeblich von ihrem Aufenthaltstitel und der Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ab.

Grundsätzlich können Nicht-EU-Bürger Elterngeld erhalten, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und hier arbeiten dürfen. Dies ist insbesondere der Fall bei folgenden Aufenthaltstiteln:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Blaue Karte EU
  • ICT-Karte oder eine Mobile ICT-Karte
  • Aufenthaltsdokument GB
  • Beschäftigungsduldung
  • Aufenthalts-Erlaubnis, falls eine Tätigkeit in Deutschland für mindestens 6 Monate erlaubt ist oder früher erlaubt war. Hierbei sind weitere Einschränkungen zu beachten.

Es ist entscheidend, dass die Aufenthaltserlaubnis das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beinhaltet. Allerdings wird das Elterngeld nicht gewährt, wenn die Erlaubnis nach §§ 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde. Ebenso wenig besteht Anspruch bei einer Erlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland (§ 23 Abs. 1 AufenthG) oder bei einer Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG, es sei denn, es handelt sich um einen Härtefall nach mehr als drei Jahren Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder Bezug deutscher Sozialleistungen.

Dagegen können Personen, die sich mit einer Aufenthalts-Gestattung (während eines Asylverfahrens) oder einer reinen Duldung in Deutschland aufhalten, kein Elterngeld beziehen. Eine Ausnahme bildet die Beschäftigungsduldung.

Auch im Ausland aktive Antragsteller können unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Elterngeld haben. Dies betrifft beispielsweise Beschäftigte, die im Rahmen eines deutschen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich begrenzt ins Ausland entsandt wurden. In diesem Fall darf es sich jedoch nicht um ein reines Auslandsverhältnis handeln.

Infografik: Aufenthaltstitel und Elterngeldanspruch für Nicht-EU-Bürger

Berechnung und Antragstellung

Das Elterngeld ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes weniger oder gar nicht arbeiten. Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen vor der Geburt, das in der Regel zu 65 Prozent ersetzt wird. Bei niedrigeren Einkommen kann der Prozentsatz höher sein (bis zu 100 Prozent), bei höheren Einkommen sinkt er leicht.

Das ElterngeldPlus ist eine verlängerte Variante, die über einen längeren Zeitraum bezogen werden kann, jedoch nicht zu einer höheren Gesamtsumme führt. Es beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich.

Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren werden, gilt eine Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende von 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Für Geburten bis zum 31. März 2025 beträgt diese Grenze 200.000 Euro. Bei Überschreiten dieser Grenze entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Der Antrag auf Elterngeld kann zwar bereits vor der Geburt vorbereitet werden, offiziell gestellt werden kann er jedoch erst nach der Geburt, da die Geburtsurkunde erforderlich ist. Das Elterngeld wird maximal drei Lebensmonate rückwirkend ausgezahlt. Daher ist es ratsam, den Antrag zeitnah nach der Geburt bei der zuständigen Elterngeldstelle einzureichen, entweder vor Ort oder digital.

Sonderfälle und individuelle Beratung

Die Elterngeldregelungen können komplex sein, insbesondere im Hinblick auf die internationale Komponente. Ein Beispiel hierfür ist der Fall eines US-amerikanischen Postbeamten, der seinen Wohnsitz in Deutschland aufgab und mit seiner schwangeren Frau in die USA zog. Nach der Geburt seiner Töchter beantragte er Elterngeld, jedoch ohne Erfolg, da er weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und sein Dienstherr ihn nicht ins Ausland entsandt hatte. Seine Teilzeitbeschäftigung als Pförtner bei einem Generalkonsulat wurde nicht als Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewertet.

Auch die Situation eines US-amerikanischen Soldaten, dessen Vertrag in Deutschland endet, und dessen Ehefrau EU-Bürgerin ist und seit 10 Jahren in Deutschland lebt und arbeitet, wirft Fragen auf. Solange die EU-Bürgerin in Deutschland lebt und arbeitet, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld. Die Situation ändert sich, wenn ihr Mann als normaler Expat, also ohne militärischen Status, in Deutschland lebt.

Bei Unsicherheiten bezüglich der eigenen Anspruchsberechtigung auf Elterngeld, insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen, ist es ratsam, sich direkt an die zuständige Elterngeld-Stelle zu wenden. Diese kann individuelle Fragen klären und bei der Antragstellung unterstützen.

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