Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen: Rechtliche Aspekte und Entscheidungsfindung

Eine Minderjährige benötigt für einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, sofern sie einwilligungsfähig ist. Dies bedeutet, dass die Minderjährige nach ihrer geistigen und sittlichen Reife in der Lage sein muss, die Tragweite eines solchen Eingriffs zu erfassen und ihren Willen entsprechend auszurichten. Die Feststellung dieser Einwilligungsfähigkeit obliegt dem behandelnden Arzt und unterliegt hohen Anforderungen.

Schema zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen für einen Schwangerschaftsabbruch

Rechtliche Rahmenbedingungen und unterschiedliche Ansichten

Die Frage, ob Minderjährige für einen gewünschten Schwangerschaftsabbruch die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten benötigen, ist Gegenstand juristischer Debatten. Verschiedene Gerichte und juristische Kommentatoren haben hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten.

Historische und aktuelle Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm vertrat im Jahr 1998 noch die Auffassung, dass für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich sei. Begründet wurde dies mit dem Vorrang des elterlichen Personensorgerechts nach § 1626 Abs. 1 BGB. Bis zum Eintritt der Volljährigkeit könne ein Minderjähriger keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen, und ein Schwangerschaftsabbruch habe weitreichendere Folgen als eine Heilbehandlung.

Diese Ansicht wurde in Ausnahmefällen durch die Ersetzung der Zustimmung nach § 1666 Abs. 3 BGB ergänzt, wenn durch die ungewollte Austragung der Schwangerschaft eine konkrete Gefährdung der Minderjährigen drohte oder die Verweigerung der Zustimmung als rechtsmissbräuchlich galt.

Entwicklung hin zur Selbstbestimmung Minderjähriger

Im Laufe der Zeit hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt. Eine andere Ansicht betrachtet die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch als rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem jungen Menschen aufgrund seiner Selbstbestimmung und seines Persönlichkeitsrechts eigenständig übertragen werden kann. Dies gilt insbesondere für höchstpersönliche Angelegenheiten, bei denen die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit zugunsten von Teilmündigkeitsregelungen eingeschränkt werden, sofern die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen dies erlaubt.

Eine weitere Perspektive sieht in der Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch die Gestattung einer tatsächlichen Handlung, bei der die Zustimmung der Eltern entbehrlich ist, wenn die hinreichende Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen im Einzelfall positiv festgestellt werden kann. Diese Sichtweise entspricht der gängigen Praxis, die sich an Stellungnahmen von Fachgesellschaften orientiert und davon ausgeht, dass eine einwilligungsfähige Minderjährige wirksam in den Abbruch einwilligen kann, ohne die Einbeziehung der Eltern.

Die Rolle des § 630d BGB und der natürlichen Willensfähigkeit

Die Einführung des § 630d BGB im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten im Jahr 2013 markierte eine bedeutende Verschiebung. Seitdem kann die Einwilligung in einen Eingriff in die eigene körperliche Unversehrtheit nicht mehr primär als rechtsgeschäftliche Verfügung betrachtet werden. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass entscheidend für die Einwilligungsfähigkeit die natürliche Willensfähigkeit des Patienten ist.

Dies bedeutet, dass es nicht auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne der §§ 104 ff. BGB ankommt und die §§ 107 ff. BGB keine Anwendung finden. Wenn ein Minderjähriger die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, ist seine persönliche Einwilligung für jeden medizinischen Eingriff erforderlich. Dies schließt das Recht ein, von den Eltern angestrebte Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung haben (wie z.B. eine kieferorthopädische Behandlung), zu verweigern.

Anwendung auf den Schwangerschaftsabbruch

Diese Grundsätze sind auch auf den Schwangerschaftsabbruch bei Minderjährigen anzuwenden. Auch wenn der Schwangerschaftsabbruch aufgrund der weitreichenden Folgen für das ungeborene Leben als gravierend einzustufen ist, würde eine fortwährende Annahme einer grundsätzlichen Zustimmungsbedürftigkeit der gesetzlichen Vertreter die vom Gesetzgeber gewünschte Einzelfallprüfung umgehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung bereits erklärt, dass es allein auf die Zustimmung des Minderjährigen ankommt, wenn dieser nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu ermessen vermag. Zwar modifizierte der BGH später seine Rechtsprechung dahingehend, dass bei unwichtigen Fällen und problemfreier Möglichkeit der elterlichen Einwilligung diese einzuholen sei. Diese Entscheidung ist jedoch auf den Schwangerschaftsabbruch nicht übertragbar, da dieser Eingriff maßgebliche Auswirkungen auf das weitere Leben der Betroffenen hat.

Infografik: Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch in Deutschland

Die Bedeutung der Einwilligungsfähigkeit und der ärztlichen Prüfung

Die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch betrifft den Kern des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts (Artikel 2 Abs. 1 GG). Eine Schwangere zum Austragen eines Kindes zu zwingen, stellt einen erheblichen Eingriff in dieses Recht dar, unabhängig davon, ob sie volljährig oder minderjährig ist.

Kriterien für die Einwilligungsfähigkeit

Da die Alleinkompetenz der Minderjährigen von ihrer Einwilligungsfähigkeit abhängt, sind an deren Feststellung durch den behandelnden Arzt hohe Anforderungen zu stellen. Diese Fähigkeit muss sich sowohl auf den medizinischen Eingriff selbst als auch auf die Rechtsgüterabwägung beziehen. Die Minderjährige muss die Fähigkeit besitzen, die Art des ärztlichen Eingriffs, dessen Risiken und Folgen für den eigenen Körper zu erfassen, und zudem das Recht des Ungeborenen auf körperliche Integrität gegen das eigene Recht auf Selbstbestimmung abwägen zu können.

Die Fähigkeit zur Einwilligung setzt weiterhin die Reife voraus, die möglichen psychischen Belastungen sowie die Konsequenzen für das weitere Leben der Betroffenen zu bewerten und zu entscheiden. Das Alter der Betroffenen spielt dabei eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann zwar in der Regel von einer hinreichenden Reife ausgegangen werden, eine ernsthafte Prüfung ist jedoch in jedem Einzelfall erforderlich, es sei denn, es liegen offensichtliche Gründe vor, die dem Arzt eine andere Einschätzung aufnötigen.

Der Fall einer 16-Jährigen vor dem OLG Hamm

In einem konkreten Fall begehrte eine 16-jährige Schwangere einen Schwangerschaftsabbruch. Ihre Eltern waren uneinig: Der Vater stimmte zu, die Mutter lehnte ab. Das Amtsgericht entschied zunächst, dass die Zustimmung der Eltern notwendig sei. Die Minderjährige legte daraufhin Beschwerde beim OLG Hamm ein.

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Minderjährige hinsichtlich der Frage, ob sie einen Abbruch wünscht, allein entscheidungsbefugt ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Die 16-Jährige hatte nach eigenen Angaben nach reiflicher Überlegung und Abwägung für sich das Ergebnis erzielt, dass sie weder körperlich noch seelisch in der Lage sei, die Schwangerschaft fortzusetzen und für ein Kind zu sorgen.

Gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in Deutschland

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich strafbar. Strafbar ist jedoch nicht, wer einen Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen vornimmt.

Die Beratungsregelung (§ 218a Abs. 1 StGB)

Ein Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn:

  • die Schwangere den Abbruch verlangt.
  • sie mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung bei einer staatlich anerkannten Beratungsstelle wahrgenommen und den dafür vorgeschriebenen Beratungsschein erhalten hat.
  • seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen (entspricht 14 Wochen nach dem ersten Tag der letzten Regelblutung) vergangen sind.
  • der Abbruch von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird, die oder der nicht die Beratung durchgeführt hat.

Die Schwangere bleibt zudem straflos, wenn der Abbruch nach Beratung und durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind (§ 218a Abs. 4 Satz 1 StGB).

Medizinische Indikation (§ 218a Abs. 2 StGB)

Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Diese Indikation muss von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt werden. Zwischen der Mitteilung der Diagnose und der schriftlichen Indikationsstellung müssen in der Regel drei volle Tage liegen, es sei denn, das Leben der Schwangeren ist in unmittelbarer Gefahr.

Ein Abbruch aus medizinischer Indikation ist auch nach der zwölften Woche nach Empfängnis möglich. Die beratende Ärztin oder der beratende Arzt darf den Abbruch nicht selbst vornehmen.

Kriminologische Indikation (§ 218a Abs. 3 StGB)

Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (z.B. Vergewaltigung) beruht. Für Mädchen unter 14 Jahren gilt immer eine kriminologische Indikation. Es besteht keine Beratungspflicht, aber ein Anspruch auf Beratung, wenn die Schwangere dies wünscht. Auch hier darf seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein, und der abbrechende Arzt darf nicht derjenige sein, der die Indikation ausgestellt hat.

Schutz vor Belästigung

Neue gesetzliche Regelungen verbieten sogenannte „Gehsteigbelästigungen“ vor Beratungsstellen und medizinischen Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Dies gilt für einen Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich.

Schwangerschaftsabbruch: Was Ärzte nicht sagen dürfen | Quarks Exklusiv

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