Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Richtlinien und Leistungen

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz der Gesundheit von Frauen und ihren ungeborenen Kindern während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit. Gleichzeitig soll es die Weiterbeschäftigung ermöglichen und vor Benachteiligungen schützen. Neben abhängig Beschäftigten sind auch Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht.

Kernpunkte des Mutterschutzes

Der Mutterschutz umfasst verschiedene Aspekte, darunter:

  • Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • Beschäftigungsverbote in den Wochen vor und nach der Geburt
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots
  • Bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Schutz am Arbeitsplatz und Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz sieht Schutzfristen für alle abhängig beschäftigten Frauen vor. Diese beginnen in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und enden acht Wochen nach der Geburt. Diese Fristen stellen ein Beschäftigungsverbot dar, das sich an den Arbeitgeber richtet. Vor der Geburt kann die Frau jedoch eigenverantwortlich entscheiden, ob sie arbeiten möchte.

Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche (seit 1. Juni 2025)

Seit dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Schutzfrist
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Schutzfrist
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Schutzfrist

Diese Regelung ermöglicht betroffenen Frauen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen möchten. In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich zur Arbeit bereit.

Darstellung der gestaffelten Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten im Zeitverlauf

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

Unabhängig von einer konkreten Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Informiert der Arbeitgeber über die Schwangerschaft, muss er konkrete Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen, um eine unverantwortbare Gefährdung auszuschließen. Dazu gehören beispielsweise Einschränkungen beim Heben schwerer Lasten sowie bei Nacht- und Feiertagsarbeit. Nur wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Versetzung nicht möglich ist, darf ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Ausschuss für Mutterschutz

Der Ausschuss für Mutterschutz, ein Gremium aus Expertinnen und Experten, unterstützt Arbeitgeber bei der praktischen Umsetzung des Mutterschutzes. Seine Aufgabe ist es unter anderem, Art, Ausmaß und Dauer möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz wissenschaftlich zu ermitteln und Regeln sowie Materialien zu entwickeln.

Kündigungsschutz

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nur in Ausnahmefällen zulässig.

Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern, die eigene Aufsichtsbehörden eingerichtet haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über eine Schwangerschaft zu informieren und bei außergewöhnlichen Kündigungen im Kündigungsschutzzeitraum deren Zustimmung einzuholen. Die Behörden beraten auch zu Fragen des Gesundheits- und Kündigungsschutzes.

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn

Während der Schutzfristen haben abhängig beschäftigte Frauen Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen, deren Höhe vom Versicherungsstatus abhängt.

Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse. Dieses beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss, der die Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettolohn pro Kalendertag ausgleicht.

Leistungen für Nicht-GKV-Mitglieder

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Versicherte oder familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Zuständig für die Beantragung und Auszahlung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Auch sie erhalten einen Arbeitgeberzuschuss.

Mutterschutzlohn

Besteht außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot, behält die Frau ihren Durchschnittsverdienst vor Beginn der Schwangerschaft als Mutterschutzlohn. Für Beamtinnen und Soldatinnen bleiben die Bezüge während der Schutzfristen und bei Beschäftigungsverboten vollständig erhalten.

Grafische Darstellung der verschiedenen Anspruchsberechtigten auf Mutterschaftsgeld und deren Leistungen

Erstattung von Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder Mutterschutzlohns bei einem Beschäftigungsverbot. Dies erfolgt über das sogenannte U2-Verfahren der Krankenkassen auf Antrag.

Bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangere Frauen für erforderliche medizinische Untersuchungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen. Dies gilt auch für die Zeit des Stillens in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt.

Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind

Schwangere in finanziellen Notlagen können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind Unterstützung beantragen. Die Stiftung gewährt finanzielle Hilfen für Schwangerschaftskleidung, Erstausstattung des Kindes, Haushaltsführung und weitere Bedürfnisse. Anträge sind ausschließlich über Schwangerschaftsberatungsstellen während der Schwangerschaft möglich.

Antragsstellung auf Mutterschaftsgeld beim BAS

Mutterschaftsgeld kann beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragt werden, wenn zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist bzw. am Tag der Fehlgeburt keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bestand, sondern eine private oder familienversicherte Mitgliedschaft vorlag. Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch Minijob) ist ebenfalls Voraussetzung, oder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft oder Schutzfrist. Anträge können digital über das Online-Portal des BAS mit BundID oder schriftlich gestellt werden. Für die Antragstellung sind diverse Dokumente erforderlich, die idealerweise im PDF-Format eingereicht werden sollten.

In welchen Fällen kein Mutterschaftsgeld vom BAS gezahlt wird:

  • Pflicht- oder freiwillig gesetzlich Versicherte (ggf. an Krankenkasse wenden)
  • Beschäftigungsverhältnis endete einvernehmlich oder durch Befristung vor der Schutzfrist
  • Hausfrauen
  • Beamtinnen (sofern keine Nebentätigkeit als Beschäftigungsverhältnis besteht)
  • Ausschließlich Selbstständige, Freiberufler oder auf Honorarbasis Tätige
  • Studentinnen/Schülerinnen ohne zusätzliches Beschäftigungsverhältnis
  • Geschäftsführerinnen und mitarbeitende Gesellschafterinnen mit wesentlichem Einfluss auf Unternehmensentscheidungen
  • Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet und ohne weiteres Beschäftigungsverhältnis
  • Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das Kind abläuft und während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind

Mutterschaftsgeld und Mutterschutz | Elterngeld ABC

Wichtige Hinweise zur Antragstellung und Datenübermittlung

Anträge auf Mutterschaftsgeld beim BAS können ab sofort auch mit einem Account bei BundID gestellt werden. Bei Fragen zum Mutterschaftsgeld, den Anspruchsvoraussetzungen oder der Antragstellung steht das BAS zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, die Übermittlung schützenswerter Daten zu vermeiden. Rechtsbehelfe (Widersprüche) müssen schriftlich per Post eingereicht werden.

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