Brandenburgische Bauordnung: Regelungen für Kinderwagen und Bauvorhaben

Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) regelt die Errichtung, Änderung und Nutzung von baulichen Anlagen und Bauprodukten im Land Brandenburg. Sie dient der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Leben, Gesundheit und den natürlichen Lebensgrundlagen. Das Gesetz findet Anwendung auf alle baulichen Anlagen und Bauprodukte sowie auf Grundstücke und andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

Grundlegende Definitionen und Anwendungsbereiche

Bauliche Anlagen und Bauprodukte

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden wird auch dann angenommen, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht, auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt werden soll.

Bauprodukte umfassen Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze, die harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung erfüllen müssen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegt.

Definitionen von Geschossen und Stellplätzen

Geschosse werden als oberirdische Geschosse betrachtet, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragen. Alle anderen Geschosse gelten als Kellergeschosse.

Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Sicherheits- und Ordnungsanforderungen

Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen

Anlagen müssen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen.

Brandschutzanforderungen

Die Brandenburgische Bauordnung legt detaillierte Anforderungen an den Brandschutz fest, die sich auf die Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden und aussteifenden Bauteilen, raumabschließenden Bauteilen, Brandwänden, Decken und Dächern beziehen. Ziel ist es, die Standsicherheit im Brandfall zu gewährleisten und die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen.

  • Tragende und aussteifende Bauteile müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.
  • Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig oder, in Gebäuden geringer Höhe, mindestens feuerhemmend sein.
  • Brandwände sind als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte konzipiert und müssen durchgehend und übereinander angeordnet sein.
  • Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
  • Dächer müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
Schema zur Klassifizierung von Baustoffen nach Brandverhalten (nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar)

Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Wärme- und Schallschutz

Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Ebenso müssen sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz aufweisen, um Lärmübertragung zu minimieren.

Zugänglichkeit und Rettungswege

Zugang für die Feuerwehr

Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr zu führen, ist ein solcher Zugang ebenfalls erforderlich. Bei Gebäuden, deren Brüstungshöhe für Anleiterarbeiten mehr als 8 Meter über Gelände liegt, ist anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen sind entsprechende Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen.

Diese Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein, als solche gekennzeichnet und ständig freigehalten werden.

Abstandsflächen

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten. Diese Regelung gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen, können aber auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen bis zu deren Mitte liegen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe. Es gelten spezifische Mindestabstände, die je nach Gebäudetyp und Nutzungsgebiet variieren.

Für Garagen und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit geringer Gebäudehöhe ist unter bestimmten Bedingungen eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässig.

Schema zur Berechnung von Abstandsflächen basierend auf Wandhöhe

Notwendige Rettungswege

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Jedes nicht ebenerdige Geschoss und der benutzbare Dachraum müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Diese Treppen müssen in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum), der einen sicheren Ausgang ins Freie gewährleistet.

Flure, über die Rettungswege führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall sicher ist. Fenster, die zur Reinigung nicht gefahrlos vom Erdboden oder aus dem Gebäude erreicht werden können, erfordern Vorrichtungen zur Ermöglichung der Außenreinigung.

Barrierefreiheit und Kinderwagen

Gebäude mit einer bestimmten Höhe müssen über Aufzüge verfügen, die auch für Kinderwagen, Rollstühle und Krankentragen geeignet sind. Diese Aufzüge müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen stufenlos erreichbar sein. Fahrkörbe müssen entsprechende Mindestabmessungen aufweisen, und Türen eine ausreichende lichte Durchgangsbreite besitzen.

Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder von Menschen mit Behinderungen, älteren oder beeinträchtigten Menschen genutzt werden, müssen in den relevanten Bereichen barrierefrei sein. Dies schließt auch die Bereitstellung von Stellplätzen für behinderte Menschen ein.

Bauprodukte und Bauarten

Regelungen für Bauprodukte

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Produkte mit CE-Kennzeichnung dürfen eingesetzt werden, wenn ihre erklärten Leistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für nicht geregelte Bauprodukte sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Prüfzeugnisse erforderlich. Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit technischen Regeln muss durch entsprechende Nachweise bestätigt werden.

Bauarten und deren Nachweis

Bauarten, also die Art und Weise der Anwendung von Bauprodukten, bedürfen ebenfalls der Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den maßgebenden technischen Regeln. Bei Bauarten, die besondere Sachkunde oder Vorrichtungen erfordern, können entsprechende Nachweise vorgeschrieben werden.

Sonderregelungen

Kinderspielplätze

Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen ist in der Regel ein Kinderspielplatz anzulegen und instand zu halten. Abweichungen sind möglich, wenn mit der Anwesenheit von Kindern nicht zu rechnen ist. Der Spielplatz muss auf dem Baugrundstück liegen oder auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, sofern dies öffentlich-rechtlich gesichert ist.

Werbeanlagen

Werbeanlagen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine störende Häufung ist unzulässig, und sie dürfen das Wohnen nicht stören.

Baustellen und Bauarbeiten

Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder beseitigt werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen vermieden werden. Bei Bauarbeiten, die unbeteiligte Personen gefährden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Herabfallende Gegenstände müssen durch entsprechende Kennzeichnungen und Beleuchtung gesichert werden.

Fluchtwege - ein kurzes Erklärvideo

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