Die Geburt eines Kindes ist eine aufregende Zeit, die jedoch auch mit zahlreichen bürokratischen Angelegenheiten verbunden sein kann. Um Ihnen diesen Aufwand zu erleichtern, möchten wir Ihnen einen klaren Überblick über wichtige Leistungen wie das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld geben. Diese finanzielle Unterstützung soll werdenden und jungen Eltern helfen, die Einkommensverluste während der Schutzfristen und der Elternzeit auszugleichen.
Mutterschaftsgeld: Finanzielle Unterstützung vor und nach der Geburt
Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die schwangere Frauen und junge Mütter finanziell während der Mutterschutzfristen unterstützt. Es soll sicherstellen, dass erwerbstätige Frauen durch diese besondere Lebensphase keinen finanziellen Nachteil erleiden.
Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben grundsätzlich:
- Beschäftigte und Auszubildende, die in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen.
- Künstlerinnen und Publizistinnen.
- Selbstständige, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.
- Studentinnen, sofern sie einer Beschäftigung nachgehen, unabhängig vom Umfang.
Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.
Höhe und Dauer des Mutterschaftsgeldes
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der beruflichen Tätigkeit und dem daraus resultierenden Einkommen ab. Angestellte erhalten in der Regel 100 % ihres Nettogehalts, wobei die Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag zahlt und der Arbeitgeber die Differenz zum Nettogehalt erstattet. Selbstständige erhalten 70 % ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, was dem Krankengeld entspricht.
Das Mutterschaftsgeld wird üblicherweise für einen Zeitraum von 99 Tagen gezahlt: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Geburt.
Wichtiger Hinweis: Sollte Ihr Kind früher als berechnet zur Welt kommen, werden die Tage, die an der Schutzfrist vor der Geburt fehlen, an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Kommt das Kind später, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Beantragung des Mutterschaftsgeldes
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld kann gestellt werden, sobald Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt. Dies kann frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. Die Auszahlung erfolgt frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Die Beantragung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
- Digital über den Mitgliederbereich der Krankenkasse (z.B. "Meine BARMER", "Meine TK", "Meine AOK") per App oder im Web. Dies ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung.
- Postalisch durch Herunterladen und Einsenden des Antrags als PDF.
Für die Beantragung benötigen Sie in der Regel das Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung, ausgestellt von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme. Nach der Geburt muss zusätzlich die Geburtsurkunde (Ausfertigung für die Krankenkasse) eingereicht werden.
Mutterschaftsgeld nach Fehlgeburt
Seit dem 1. Juni 2025 haben Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Die Dauer richtet sich nach der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt stattfand:
- Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
- Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
Diese Regelung soll betroffenen Frauen Raum für körperliche Erholung und seelische Verarbeitung geben.
Elterngeld: Unterstützung für Eltern nach der Geburt
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes unterstützt, wenn sie ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, um sich der Betreuung ihres Kindes zu widmen. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich:
- Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen.
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt unterbrechen oder einschränken.
- Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Es gibt verschiedene Varianten des Elterngeldes, darunter das Elterngeld Plus und die Partnerschaftsbonusmonate, die besonders darauf abzielen, eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern.
Wie und wann beantrage ich Elterngeld?
Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Es ist ratsam, den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes zu stellen, da Elterngeld maximal für diesen Zeitraum rückwirkend gezahlt wird.
Anträge können gestellt werden:
- Bei einer Elterngeldstelle vor Ort, zuständig für den Wohnort des Kindes.
- Digital über Online-Angebote wie "ElterngeldDigital", die Schritt für Schritt durch den Antragsprozess führen und Hilfestellung bei Fragen bieten.
Für den Antrag werden in der Regel folgende Nachweise benötigt:
- Geburtsurkunde des Kindes.
- Nachweise über das bisherige Einkommen (z.B. Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor Mutterschutzbeginn/Geburt, Steuerbescheid bei Selbstständigen).
- Bei Arbeitnehmerinnen: Bescheinigungen der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld und des Arbeitgebers über Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.
- Bei Beamtinnen/Soldatinnen: Bescheinigungen über Dienstbezüge und Zuschüsse.
- Bei privat Krankenversicherten mit Krankentagegeld: Bescheinigungen der Krankenversicherung.
Zusätzlich können Nachweise über Einkommen während des Elterngeldbezugs oder Erklärungen zu Arbeitszeitreduzierungen erforderlich sein.
▶ Elterngeld Partnerschaftsbonus: Voraussetzungen & Ablauf
Zusammenspiel von Mutterschaftsgeld und Elterngeld
Es ist wichtig zu verstehen, wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld miteinander interagieren. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, ruht in der Regel der Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld wird erst nach Ablauf des Mutterschaftsgeldes gezahlt.
Datenübermittlung an die Elterngeldstelle
Um den Prozess zu vereinfachen, können Sie den Elterngeldstellen zustimmen, dass Ihre Daten bezüglich des Mutterschaftsgeldes automatisch von Ihrer Krankenkasse übermittelt werden. In diesem Fall benötigen Sie keine separate Bescheinigung der Krankenkasse für die Elterngeldstelle. Sofern kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, wird dies ebenfalls elektronisch an die Elterngeldstelle gemeldet.
Familienversicherung
Für Ihr neugeborenes Kind kann ein Antrag auf Familienversicherung gestellt werden. Dies kann bereits vor der Geburt erfolgen. Nach Vorlage der Geburtsurkunde wird die Versichertenkarte ausgestellt und zugesandt. Der Name und Geburtstermin des Kindes werden eingetragen, sobald die Geburtsurkunde vorliegt.
Wichtige Hinweise für bestimmte Gruppen
- Frauen in Elternzeit: Erhalten während der Elternzeit bis zu 13 Euro täglich von der Krankenkasse. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt, wenn sich Elternzeit und neuer Mutterschutz überschneiden, es sei denn, die Elternzeit wird vorzeitig beendet.
- Minijobberinnen und Teilzeitbeschäftigte: Haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, sofern sie gesetzlich versichert sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Familienversicherte können einen Zuschuss vom Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
- Arbeitslose: Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, zuzüglich bis zu 13 Euro pro Tag bei einem Nebenjob. Bürgergeldempfängerinnen erhalten kein Mutterschaftsgeld, aber eine Erhöhung des Bürgergeldes ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie mögliche Zuschüsse zur Erstausstattung.
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