Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft und Stillzeit

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt umfassende Schutzfristen und Beschäftigungsverbote für schwangere und stillende Frauen, um deren Gesundheit und die des Kindes zu gewährleisten. Die Gesundheit von Mutter und Kind steht dabei im Vordergrund. Wenn der Beruf mit der Schwangerschaft nicht vereinbar ist oder gesundheitliche Probleme auftreten, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Studentinnen, Schülerinnen, Frauen in der Ausbildung und Frauen mit geringfügiger Beschäftigung.

Ein Beschäftigungsverbot befreit die Schwangere von ihrer Arbeitspflicht und untersagt ihr, ihre berufliche Tätigkeit oder bestimmte Arbeitsfelder weiterhin auszuüben, was auch eventuelle Übergaben einschließt. Der Arbeitgeber muss ab Beginn des Beschäftigungsverbots sicherstellen, dass die schwangere Angestellte diesem nachkommt, da andernfalls ein Bußgeld drohen kann.

Schema der verschiedenen Arten von Beschäftigungsverboten im Mutterschutzgesetz

Arten von Beschäftigungsverboten

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten:

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot gilt für die Zeit von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder bei Feststellung einer Behinderung des Neugeborenen nach der Entbindung verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Entbindet die Schwangere vor Ablauf der sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt entsprechend. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot, selbst wenn die Mutter arbeiten möchte.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Bei Tod des Kindes ist eine Beschäftigung bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung möglich, wenn die Frau dies ausdrücklich verlangt und ein Arzt zustimmt.
  • Bei Schülerinnen und Studentinnen ist die Beschäftigung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung zulässig, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber der Ausbildungsstelle oder Hochschule wünscht.

Individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot wird durch den behandelnden Gynäkologen mittels eines ärztlichen Attests bescheinigt und basiert auf dem individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Es wird ausgesprochen, wenn bei auftretenden Beschwerden allein die Schwangerschaft und keine Krankheit zugrunde liegt. Gründe hierfür können unter anderem sein:

  • Mehrlingsschwangerschaften
  • Risiko einer Frühgeburt
  • starke Rückenschmerzen
  • starke Übelkeit
  • psychische Belastungen

Ein totales Beschäftigungsverbot untersagt jede Tätigkeit, während ein partielles Beschäftigungsverbot nur bestimmte Tätigkeiten oder Tätigkeiten zu bestimmten Zeiten untersagt. Die Schwangere kann einer begrenzten Stundenzahl nachgehen oder bestimmte Zuständigkeiten übernehmen. Dieses Verbot ist sowohl für schwangere Arbeitnehmerinnen als auch für den Arbeitgeber bindend.

Generelles betriebliches Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Schwangere und stillende Mütter vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Dieses Verbot ist abhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Dazu zählen:

  • Arbeitszeitliche Regelungen: Verbot von Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Betriebliche Regelungen: Verbot von Akkordarbeit, schwerer körperlicher Arbeit, Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Tätigkeiten mit Infektionsgefahr, Tätigkeiten mit gefährlichen physikalischen Einwirkungen (Hitze, Gase, Dämpfe, Erschütterungen, Lärm).

Liegt eine Gefährdung vor, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen umgestalten oder andere Tätigkeiten organisieren. Sind keine Schutzmaßnahmen möglich, wird das betriebsbedingte Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Auch ein teilweises Beschäftigungsverbot ist möglich.

Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen und gilt für einen bestimmten Zeitraum, in dem Schutzmaßnahmen zur Weiterbeschäftigung umgesetzt werden. Danach ist die Rückkehr der schwangeren Frau an ihren Arbeitsplatz möglich.

Der Mutterschutz: Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist

Wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Beschäftigungsverboten

Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot

Schwangere erhalten während des Beschäftigungsverbots weiterhin Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, den sogenannten Mutterschutzlohn. Die Höhe orientiert sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem ausgesprochenen Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber zahlt das Bruttoarbeitsentgelt und führt Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Arbeitgeber wird durch die Umlagekasse erstattet.

Bei einem ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber sofort informiert und das Attest vorgelegt werden. Die Schwangere bleibt ab dem kommenden Tag zu Hause und der Arbeitgeber informiert die Krankenkasse.

Urlaubsanspruch

Nicht in Anspruch genommene Urlaubstage bleiben bestehen; der Urlaubsanspruch verfällt nicht. Die Ausfallzeiten durch ein Beschäftigungsverbot gelten nach § 24 des Mutterschutzgesetzes als Beschäftigungszeit. Ein möglicher Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt ebenfalls erhalten.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gilt von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Bei Fehlgeburten gilt er ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie während der Elternzeit. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung bleibt jedoch zulässig.

Beschäftigungsverbot nach gesetzlicher Mutterschutzfrist

Bei geminderter Leistungsfähigkeit der Mutter ist ein (teilweises) Beschäftigungsverbot bis sechs Monate nach der Geburt möglich, vorausgesetzt, es wurde keine Elternzeit in Anspruch genommen. Grund und Dauer müssen aus dem ärztlichen Attest hervorgehen.

Gesetzliche Grundlagen und Arbeitgeberpflichten

Das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass unverantwortbare Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen und ihr Kind ausgeschlossen werden. Dies kann durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Versetzung an einen anderen geeigneten Arbeitsplatz oder im äußersten Fall durch ein Beschäftigungsverbot geschehen. Eine unverantwortbare Gefährdung kann auch bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit im Büro bestehen, beispielsweise durch langes Sitzen, mangelnde Bewegung, schlechtes Raumklima oder hohen Arbeitsdruck.

Der § 11 MuSchG listet spezifische Gefahrstoffe auf, denen werdende Mütter nicht ausgesetzt werden dürfen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitarbeiterin an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen oder die Arbeitsbedingungen umzugestalten, wenn eine solche Gefahr besteht. Kann dies nicht gewährleistet werden, darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiterbeschäftigt werden.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) konzentriert sich auf die individuellen gesundheitlichen Folgen einer fortgesetzten Beschäftigung für die Frau. Selbst wenn die Tätigkeiten objektiv ungefährlich sind, können sie bei der betroffenen Frau individuell zu Beschwerden führen. Jede approbierte Ärztin oder jeder approbierte Arzt kann ein solches Zeugnis ausstellen, insbesondere die behandelnde Gynäkologin oder der behandelnde Gynäkologe, da sie den Verlauf der Schwangerschaft überwachen.

Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn, der sich am Durchschnittsverdienst der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft orientiert. Arbeitgeber erhalten diesen Betrag über die Umlage U2 erstattet. Bei Teilbeschäftigungsverboten setzt sich das Gehalt aus dem regulären Entgelt und dem Mutterschutzlohn zusammen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Unterstützt wird sie oder er dabei von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, beispielsweise die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierung, stehen ebenfalls beratend zur Seite.

Infografik zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz

Besonderheiten bei mehreren Arbeitgebern

Bei Beschäftigung an mehreren Teilzeitstellen muss ein ärztliches Beschäftigungsverbot von der Frauenärztin oder dem Frauenarzt so abgefasst sein, dass jeder Arbeitgeber über Art, Umfang und Dauer des Verbots zweifelsfrei informiert ist. Die Tätigkeit an beiden Teilzeitstellen muss bei der Ausstellung des Attestes berücksichtigt werden.

Stillbeschäftigungsverbot

Das Stillbeschäftigungsverbot schützt Mütter nach der Geburt, wenn sie nach der Schutzfrist arbeiten und ihr Kind stillen möchten. Es gilt für die ersten 12 Monate nach der Entbindung. Arbeitgeber müssen geeignete Pausen- und Rückzugsräume für stillende Mütter bereitstellen, und stillende Frauen dürfen nicht zu Überstunden oder Nachtarbeit verpflichtet werden. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen im Homeoffice.

Höchstarbeitszeiten

Die Höchstarbeitszeiten sind im Mutterschutzgesetz geregelt: Frauen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen arbeiten. Frauen über 18 Jahre dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen, und der Arbeitgeber muss über diese informiert werden.

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