Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht grundsätzlich auch für privat versicherte Mütter. Dies gilt jedoch primär für privat Versicherte, die sich in einem angestellten Arbeitsverhältnis befinden. Das Mutterschaftsgeld dient als finanzielle Unterstützung während der Schutzfristen vor und nach der Geburt, um den Verdienstausfall zu kompensieren.

Mutterschutzfristen und deren Dauer
Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder wenn das Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt, kann sich die Schutzfrist nach der Geburt auf bis zu zwölf Wochen verlängern. Bei einer Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche gelten ebenfalls gestaffelte Schutzfristen.
Die Mutterschutzfrist vor der Geburt beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt. Zur Berechnung der Frist ist ein ärztliches Attest oder das einer Hebamme erforderlich, das den voraussichtlichen Entbindungstag angibt. Falls der errechnete Geburtstermin überschritten wird, verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht.
Mutterschaftsgeld für Angestellte in der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Für angestellte Frauen, die privat versichert sind, gelten besondere Regelungen bezüglich des Mutterschaftsgeldes. Sie erhalten von ihrer privaten Krankenversicherung in der Regel kein Mutterschaftsgeld im Sinne der gesetzlichen Krankenkassen. Stattdessen können sie auf Antrag einmalig bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beziehen. Dieser Betrag wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gewährt.
Der Arbeitgeber beteiligt sich durch Zuschüsse am Mutterschaftsgeld. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses erfolgt bei privat versicherten Müttern so, als wären sie gesetzlich versichert. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist das durchschnittliche Bruttogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zugrunde legt und die Differenz zum gesetzlichen Mutterschaftsgeld ausgleicht.
Das Mutterschaftsgeld, das die gesetzliche Krankenkasse an Arbeitnehmerinnen zahlt, beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zwischen diesen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses
Der Arbeitgeberzuschuss wird nur für Mitarbeiterinnen gezahlt, die im Monat aus allen Beschäftigungen insgesamt mehr als 390 Euro netto verdienen. Zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird das ermittelte Gesamt-Nettoarbeitsentgelt auf den Kalendertag umgerechnet. Bei wöchentlicher Abrechnung ergeben sich 91 Kalendertage (13 x 7), bei monatlicher Abrechnung wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet.
Wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Bestand das Beschäftigungsverhältnis vor der Mutterschutzfrist noch keine drei Monate, erfolgt die Berechnung des Zuschusses auf Basis des tatsächlichen Verdienstes.
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, jedoch maximal 13 Euro pro Tag. Wenn der Netto-Lohn über 13 Euro pro Tag lag, zahlt der Arbeitgeber die Differenz.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Ist eine Arbeitnehmerin bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, leistet jeder Arbeitgeber grundsätzlich seinen Anteil am Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Mitarbeiterin muss alle notwendigen Entgelte aus allen Beschäftigungen angeben, damit alle beteiligten Arbeitgeber ihren Anteil berechnen können. Der Arbeitgeberzuschuss wird anteilig in dem Verhältnis gezahlt, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.
Besonderheiten für Selbstständige in der PKV
Selbstständige Frauen, die privat versichert sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung. Um den Verdienstausfall während des Mutterschutzes zu kompensieren, ist der Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung essenziell. Diese Versicherung zahlt das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld, wenn die Frau ihre Tätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausüben kann. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Versicherungsvertrag mindestens acht Monate vor Beginn des Mutterschutzes abgeschlossen wurde.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Selbstständige die Zahlung der privaten Krankenversicherung aus der Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen kann. Angenommen, es wurde ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag vereinbart.
Regelungen für Beamtinnen in der PKV
Beamtinnen, die privat versichert sind, beziehen kein Mutterschaftsgeld. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen ändert sich für sie während des Mutterschutzes finanziell nichts. Sie erhalten weiterhin ihre normale Besoldung inklusive Zulagen von ihrem Dienstherrn und beziehen weiterhin Beihilfe. Auch die Krankenversicherungsbeiträge bleiben bis zur Geburt des Kindes unverändert.
Krankenversicherung während Mutterschutz und Elternzeit
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, solange die Frau nicht arbeitet. Der PKV-Beitrag muss jedoch weiterhin entrichtet werden, sofern der Tarif keine abweichenden Regelungen vorsieht.
Wenn eine privatversicherte Arbeitnehmerin während der Elternzeit oder danach in Teilzeit arbeitet und ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, wird sie grundsätzlich in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht beantragt werden, wodurch die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung erhalten bleibt.
Sollte das Einkommen in der Elternzeit höher sein, erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses aus diesem Einkommen. Bei Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit ist auch das Einkommen aus dieser Nebentätigkeit für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses relevant.
Elterngeld einfach erklärt (explainity® Erklärvideo)
Leistungen der Privaten Krankenversicherung (PKV) während der Schwangerschaft
Die medizinische Versorgung während einer Schwangerschaft, einschließlich ärztlicher Beratung und der Erstattung von Heil- und Hilfsmitteln, ist in der privaten Krankenversicherung umfassend abgedeckt. Anders als bei einigen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen für Schwangerschaft und Geburt werden diese von privaten Krankenversicherungen in der Regel vollständig übernommen.
Die private Krankenversicherung hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus, wenn Sie ein Kind erwarten. Der Versicherungsvertrag wird unverändert fortgeführt. Wichtige Vorsorgeuntersuchungen, Arztbesuche infolge der Schwangerschaft und die Entbindung selbst sind selbstverständlich im Versicherungsschutz enthalten.
Kinder nachversichern in der PKV
Direkt ab der Geburt kann das Kind die Vorteile der privaten Krankenversicherung genießen, da bei der Kindernachversicherung keine Wartezeiten gelten und keine Gesundheitsprüfung stattfindet. Voraussetzung ist, dass ein Elternteil bei Geburt des Kindes mindestens drei Monate privat krankenversichert ist und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird.
Antragstellung auf Mutterschaftsgeld
Für privat versicherte Arbeitnehmerinnen kann der Antrag auf Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden. Selbstständige, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, sollten ihren Versicherungsdienstleister rechtzeitig über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin informieren. Eine ärztliche Bestätigung des voraussichtlichen Geburtstermins ist für die Antragsstellung erforderlich.
tags: #berechnung #mutterschaftsgeld #bei #privat #versicherten