Elternzeit für Väter: Der umfassende Leitfaden

Natürlich können auch Väter Elternzeit in Anspruch nehmen. Viele Väter sind sich unsicher, ob sie Elternzeit und Elterngeld beantragen sollen und ob sich der Aufwand überhaupt lohnt. Wir sind der Meinung, dass es sich auf jeden Fall lohnt, darüber nachzudenken. Unsere Elternberater vom Antragsservice kennen sich bestens mit allen Fragen rund um das Elterngeld und die Elternzeit aus.

Für ein leibliches Kind haben sowohl die Mutter als auch der Vater Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Dies gilt natürlich auch für Eltern von Adoptivkindern. Maximal drei Jahre, wobei das dritte Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers bis in das 8. Lebensjahr des Kindes verschoben werden kann.

Elternzeit darf auch gleichzeitig oder überlappend mit dem anderen Elternteil in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit der Mutter schließt die Zeiten der Mutterschutzfrist nach der Entbindung mit ein.

Während der Elternzeit darf man stundenweise arbeiten, allerdings nicht mehr als durchschnittlich 30 Wochenstunden. Die entsprechende Vereinbarung hierzu trifft man mit seinem Arbeitgeber im Antrag auf Elternzeit.

Als Ersatzleistung für das wegfallende Einkommen können auch die Väter innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen.

Es gibt einen Zeitkorridor von einer Woche, innerhalb derer der Antrag auf Elternzeit schriftlich gestellt werden muss. Elternzeit wird nämlich streng genommen gar nicht "beantragt". Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber eigentlich nur mit, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes er verbindlich in Elternzeit sein wird. Es reicht, wenn Sie sich den Eingang quittieren lassen oder den Elternzeitantrag per Einschreiben schicken.

Die Inanspruchnahme der Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ist nicht abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Elterngeld wird erst ab dem Tag der Geburt des Kindes gewährt und kann auch erst dann beantragt werden. Grundsätzlich kann man Elterngeld für die vergangenen drei Lebensmonate seines Kindes rückwirkend erhalten.

Umgangssprachlich wird oft von Vätermonaten oder Vaterurlaub gesprochen. Gesetzlich pflichtversicherte Väter sind für die Dauer ihrer Elternzeit beitragsfrei weiterversichert.

Kann ich Elternzeit als Vater nehmen?

Ja, auch als Vater kannst du Elternzeit nehmen. Aber wie viele Monate stehen dir zu? Bis wann musst du den Antrag absenden und was soll da hinein? In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Wie lange kann ich Elternzeit nehmen?

Du kannst bei deinem Arbeitgeber für bis zu 36 Monate, also 3 Jahre Elternzeit verlangen. In dieser Zeit musst du nicht arbeiten, bekommst dann jedoch auch kein Gehalt. Wenn du dich für eine Elternzeit entschieden hast, bleibt noch die Frage offen: Wie lange? Das ist für jeden Papa sehr individuell. Wir haben dir einmal 5 Fragen zusammengestellt, die dir dabei helfen können, dich zu entscheiden.

Mindestanforderung für Elterngeld

Wenn du auch Elterngeld beantragen möchtest, musst du mindestens 2 Monate Elterngeld beziehen.

Aufteilung der Elternzeit

Die Aufteilung bzw. Verteilung der Elternzeit stellt viele Familien vor eine Herausforderung. Ausnahme: Dein Arbeitgeber genehmigt mehr Abschnitte. Besonders wichtig, wenn du deine Elternzeitmonate aufsplitten möchtest. Angenommen, du bleibst im 1. Lebensmonat zu Hause und noch einmal im 13. Lebensmonat. Dann gehören beide Zeiten in einen Elternzeitantrag (§16 Absatz 1 BEEG)! Maximal 24 Monate deiner Elternzeit darfst du zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes nehmen.

Handelt es sich um den 3. Elternzeitabschnitt, kann der Arbeitgeber ihn ablehnen. Wenn du mehr als einen Kalendermonat elternzeitbedingt abwesend bist, darf der Arbeitgeber dir den Jahresurlaub kürzen.

Grafik zur Aufteilung von Elternzeit und Elterngeldbezug

Wichtige Fristen und Formalitäten

Der Zeitpunkt, wann du als Vater deinen Elternzeitantrag stellst, ist sehr wichtig. Es geht darum, dich vor einer möglichen Kündigung des Arbeitgebers zu schützen. Hier sind zwei Anmeldefristen zu unterscheiden:

  • Für Kinder vor dem 3. Geburtstag: Spätestens 7 Wochen vor Beginn.
  • Für Kinder ab dem 3. Geburtstag: Spätestens 13 Wochen vor Beginn.

Der Kündigungsschutz beginnt für dich als Vater erst eine Woche, bevor du den Antrag spätestens stellen kannst (§18 BEEG). Reichst du den Antrag früher ein, riskierst du eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Während du dich in Elternzeit befindest, kann der Arbeitgeber dich nicht kündigen. Ausnahmen sind z.B. bei Insolvenz des Unternehmens oder schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers. Nach Ende deiner Elternzeit hat der Arbeitgeber wieder die Möglichkeit, dich ganz regulär zu kündigen - nach vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen. Der Kündigungsschutz besteht für jeden Abschnitt deiner Elternzeit!

Angenommen, du teilst deine Elternzeit auf. Du nimmst z.B. den ersten Monat und dann noch den 13. Lebensmonat deines Kindes. In den Monaten zwischen den beiden Elternzeiten darfst du regulär gekündigt werden. Die Frauen bzw. werdenden Mütter sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab Beginn der Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz besteht während der Mutterschutzfrist und darüber hinaus bis zu 4 Monate nach der Geburt fort.

Nachweis des Antrags

Da es sich so gesehen um eine Mitteilung an den Arbeitgeber handelt, muss er nicht zustimmen, sondern ist zur Annahme verpflichtet. Der Arbeitgeber kann zustimmen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Zum Beispiel, wenn du die Elterngeld Partnermonate beantragt hast, aber nur einen Monat Elternzeit bei deinem Arbeitgeber. Dein dritter Abschnitt der Elternzeit liegt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes. Der Arbeitgeber dürfte dir deine Elternzeit verwehren - aus dringenden betrieblichen Gründen.

Lass dir den Eingang dann auf einer Kopie mit Datum bestätigen. Bei einem Einschreiben hast du den Nachweis, dass und wann dein Antrag eingegangen ist. Speichere ihn dir am besten gut ab oder drucke ihn aus. Auch kein Fax.

Umgangssprachlich ist übrigens immer die Rede von Elternzeit beantragen bzw. „Antrag auf Elternzeit“. Mithilfe unseres Vordrucks erhältst du ein perfektes Muster, in das sich alle Angaben schnell einfügen lassen.

Arbeiten während der Elternzeit

Ja, du kannst in deiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Maximal 32 Stunden pro Woche (im Lebensmonatsdurchschnitt). Leider ist Teilzeitarbeit nicht in jedem Betrieb möglich. Vorsicht: Wenn du gleichzeitig Elterngeld beziehst, achte auf deine Bezugsform. Beim Basiselterngeld kommt es ab dem ersten hinzuverdienten Euro zu einer Kürzung deines Elterngeldes. Beim Elterngeld Plus fällt die Kürzung milder aus, bzw. entfällt sie komplett, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht über 30 Stunden liegt.

Alles, was Sie über die Elternzeit wissen müssen

Vorteile von Elternzeit für Väter

Durch mehr Zeit mit deinem Kind wirst du eine intensivere Bindung aufbauen. Du hast mehr Zeit mit deiner Familie. Ihr schafft gemeinsame Erinnerungen (z.B. Ausflüge, Spielplatzbesuche). Die Zeit kann nützlich sein, um neue Kraft zu tanken. Du bist eine Entlastung für die Mama im Alltag.

Unterschied zwischen Vaterurlaub und Elternzeit

Vaterurlaub und Elternzeit - ist das das Gleiche? Jein. Es soll eine sogenannte Familienstartzeit eingeführt werden, welche auch Vaterurlaub heißt. Derzeit handelt es sich hierbei jedoch noch um einen Gesetzesentwurf.

Gehaltszahlung während der Elternzeit

Wird das Gehalt in der Elternzeit als Vater weitergezahlt? Es kommt darauf an. Gehst du vollständig in Elternzeit? Dann schuldest du deinem Arbeitgeber in dieser Zeit keine Arbeitsleistung und er dir kein Gehalt. Du erhältst stattdessen Elterngeld als Lohnersatzleistung.

Anspruch auf Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Arbeitsverhältnis steht. Dann können Mütter und Väter Elternzeit zur Betreuung ihres Kindes geltend machen (wer keine Sorgeberechtigung hat, braucht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils).

Elternzeit kann genommen werden für:

  • ein Kind der Ehegattin, des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • ein Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils,
  • von Adoptivkindern,
  • ein Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,
  • ihrer Schwester/ihres Bruders, ihrer Nichte/ihres Neffen oder ihres (Ur-)Enkelkindes bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern,
  • ihres Enkelkindes, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich in einer voll auslastenden Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres endet.

Voraussetzungen für den Anspruch sind:

  • Der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt.
  • Betreut und erzieht das Kind selbst.
  • Die Unterstützung durch Dritte - z. B. Großeltern - ist nicht ausreichend.

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil pro Kind höchstens drei Jahre. Sie kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Bei der Mutter wird die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt von den drei Jahren abgezogen. Die Elternzeit kann frühestens mit der Geburt des Kindes, bei der Mutter frühestens im Anschluss an den Mutterschutz, beginnen und endet spätestens am Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes. In diesem Zeitrahmen können Eltern Beginn und Ende ihrer Elternzeit grundsätzlich frei bestimmen.

Zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes kann allerdings nur ein Teil der Elternzeit in Anspruch genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung von den Gewerbeaufsichtsämtern für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz beginnt, wenn die Elternzeit verlangt wird, frühestens jedoch acht Wochen vor dem beabsichtigten Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahres des Kindes, und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag des Kindes und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Sozialversicherung während der Elternzeit

Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld und solange Elternzeit in Anspruch genommen wird, fort. Bei der Entscheidung, ob und wie lange Elternzeit übertragen wird, ist zu beachten, dass ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nur so lange besteht, wie ein Kind unter drei Jahren erzogen wird. Sollten Sie mehr als ein Jahr Elternzeit übertragen, kann sich dies negativ auf Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld auswirken. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt unter anderem voraus, dass die dafür erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt ist. Dies erfordert, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) gestanden hat. Als Versicherungspflichtverhältnis werden auch Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass sich die Übertragung bzw. die Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes negativ auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken kann. Versicherungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn unmittelbar vor Beginn des Mutterschaftsgeldbezuges bzw. des Bezugs von Elterngeld eine Beschäftigung gegen Entgelt aufgenommen wurde.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung werden seit dem Rentenreformgesetz 1992 für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, drei Erziehungsjahre mit je einem Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Seit dem 1. Januar 2008 werden für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, ebenfalls Berücksichtigungszeiten anerkannt.

Antragsfristen im Detail

Die Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist spätestens sieben Wochen und bei Geburten ab dem 01.07.2015 für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn (bei dringenden Gründen auch kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber des jeweiligen Elternteils zu verlangen. Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes ist mitzuteilen, wie lange die Elternzeit innerhalb von zwei Jahren (das dritte Jahr kann später festgelegt werden) genommen wird. Diese Erklärung ist bindend.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

In der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig. Eine geringere als die ursprüngliche Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden. Der Anspruch auf zweimalige Verringerung bleibt auch bestehen, wenn die Arbeitszeit in der Elternzeit anfangs einvernehmlich verringert wurde.

Wo finde ich weitere Informationen und Hilfe?

Wenden Sie sich an die Elterngeldstellen der Kreise und kreisfreien Städte. In vielen Städten Nordrhein-Westfalens (zum Beispiel in Aachen, Arnsberg, Bielefeld, Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Leverkusen, Mülheim an der Ruhr, Münster, Neuss, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie in den Kreisen Lippe und Viersen, im Rhein-Erft-Kreis und im Rheinisch-Bergischen Kreis) können Sie Ihre Elterngeldstelle auch über die einheitliche Behördennummer 115 erreichen. Fragen zur Elternzeit können Sie außerdem an eine Hotline richten, die das Servicecenter der Staatskanzlei im Auftrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet hat. Sie ist erreichbar unter: 0211/837-1912 und hier.

Nähere Informationen enthält auch die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (PDF, 5,56 MB) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Wir helfen dir mit unserer "Elterngeld Trickkiste" mehr Elterngeld zu erhalten. Lerne es entweder selbst im Elterngeld Onlinekurs oder lass dich von unseren Experten beraten.

tags: #beratung #elternzeit #vater #2monate