Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland rechtlich komplex geregelt und unterliegt bestimmten Fristen und Bedingungen. Grundsätzlich kann ein Abbruch strafbar sein (§ 218 StGB), jedoch sieht das Gesetz Ausnahmen vor, unter denen er straffrei bleibt. Dies betrifft insbesondere Abbrüche, die innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis nach einer vorgeschriebenen Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgen (§ 218a Abs. 1 StGB). Für die Schwangere selbst ist ein ärztlich durchgeführter Abbruch sogar bis zur 22. Woche straffrei (§ 218a Abs. 4 Satz 1 StGB).
In besonderen Fällen, etwa bei besonderer Bedrängnis der Schwangeren, kann das Gericht von einer Strafe absehen. Darüber hinaus gibt es gerechtfertigte Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Ein solcher Abbruch ist zwar dem Tatbestand einer Straftat nach § 218 StGB ähnlich, aber erlaubt, da ein staatlich anerkannter Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Medizinische Indikationen für einen Schwangerschaftsabbruch können beispielsweise nach einer Vergewaltigung, bei Schwangeren unter 14 Jahren oder bei festgestellten Krankheiten des Fötus und/oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen der Schwangeren oder ihres Lebens festgestellt werden. In der Praxis wird in solchen Fällen häufig eine medizinische Indikation anerkannt, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der Schwangeren begründet.
Rechtliche Fristen und Beratungspflichten
Die 12-Wochen-Frist und die dreitägige Bedenkzeit
Ein Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch bleibt straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vorgenommen wird und zuvor eine Beratung durch eine anerkannte Stelle stattgefunden hat. Diese Beratung muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff erfolgen, um sicherzustellen, dass die Entscheidung wohlüberlegt ist. Die Beratung wird mit einer Bescheinigung nachgewiesen.
Vorgeburtliche Untersuchungen und die Bedenkzeit
Wenn vorgeburtliche Untersuchungen (Pränataldiagnostik) auf eine mögliche körperliche oder geistige Gesundheitsschädigung des Fötus hinweisen, beginnt die dreitägige Bedenkzeit am Tag nach der Beratung oder der Mitteilung über die Befunde. Die Bescheinigung für den Abbruch darf frühestens am vierten Tag nach der Beratung oder Mitteilung ausgestellt werden, und der Eingriff darf somit erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen.

Beratungsinhalte und Unterstützung
Die Beratung muss allgemeinverständlich und ergebnisoffen sein und darf weder belehren noch bevormunden. Sie dient dem Lebensschutz, doch die Entscheidung trifft allein die Schwangere. Zum Beratungsinhalt gehören alle notwendigen medizinischen, sozialen und juristischen Informationen, einschließlich Rechtsansprüchen von Mutter und Kind nach der Geburt sowie praktische Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern und die Lebenssituation verbessern können. Konkrete Hilfe wird angeboten, z.B. bei Anträgen auf Sozialleistungen, Wohnungssuche oder der Suche nach Betreuungsplätzen für das Kind. Bei Bedarf kann direkt ein Antrag bei der Bundesstiftung "Mutter und Kind" auf finanzielle Hilfen gestellt werden, falls sich die Frau für das Austragen des Kindes entscheidet.
Die Beratung ist kostenlos und wird auf Wunsch anonym durchgeführt. Nach der Beratung wird eine schriftliche Bestätigung ausgestellt.
Kostenübernahme und Finanzierung eines Schwangerschaftsabbruchs
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch können je nach Methode, Betäubungsart und Praxis variieren. Bei einer stationären Aufnahme fallen zusätzliche Kosten für den Krankenhausaufenthalt an. Die Entscheidung für oder gegen einen Abbruch sollte jedoch nicht von den Kosten abhängen, weshalb verschiedene Möglichkeiten der Kostenübernahme bestehen.
Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregel (bis zur 12. Woche)
Wenn Sie sich innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen für einen Abbruch nach der Beratungsregel entscheiden, müssen Sie die Kosten grundsätzlich selbst tragen. Dies gilt jedoch nur, wenn Ihr Einkommen dafür ausreicht. Die ärztliche Betreuung vor und nach einem Abbruch sowie die Behandlung eventueller Komplikationen sind für die Schwangere kostenlos und werden von der Krankenkasse bezahlt.
Antrag auf Kostenübernahme bei geringem Einkommen
Wenn Sie die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nicht selbst tragen können, übernimmt das Bundesland die Kosten. Den Antrag für diese Kostenübernahme stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie privat versichert sind, wenden Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl. Sie müssen nachweisen, dass Ihr persönliches Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Dazu sind beispielsweise Gehaltsabrechnungen, ein Bürgergeld-Bescheid oder Kontoauszüge erforderlich. Sie müssen Ihre Gründe für den Abbruch nicht offenlegen.
Es gibt Einkommensgrenzen, die sich auf Ihr persönlich verfügbares Einkommen beziehen. Im Jahr 2025 liegt die Netto-Einkommensgrenze beispielsweise bei 1500 Euro. Lebt ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich diese Grenze. Freibeträge für weitere Kinder oder eine teure Mietwohnung können zusätzlich berücksichtigt werden.
Bei der Schwangerschaftsberatung, beispielsweise der AWO, erhalten Sie alle Informationen zu den Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs und zur Kostenübernahme. Dort wird über aktuelle Einkommenssätze und Freibeträge informiert und bei der Antragstellung unterstützt. Auch ohne Krankenversicherung ist eine Kostenübernahme möglich.
Medizinische und kriminologische Indikationen
Wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gesundheit der schwangeren Person gefährdet (medizinische Indikation) oder wenn die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung ist (kriminologische Indikation), übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Abtreibung. In diesen Fällen reicht die Vorlage der Gesundheitskarte in der Praxis oder Klinik aus.
Bei einer medizinischen Indikation ist keine gesetzliche Frist festgelegt. Allerdings muss der Arzt oder die Ärztin drei Tage warten, bevor er oder sie die Indikation bescheinigt. Bei einem pränataldiagnostischen Befund werden die Tage ab Mitteilung der Diagnose gezählt; bei anderen medizinischen Indikationen ab der Beratung beim Arzt oder der Ärztin, der oder die die Indikation ausstellt.
Bei einer kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, das Angebot der Beratungsstellen steht jedoch zur Verfügung. Ein Abbruch aus kriminologischer Indikation darf nur bis zum Ende der zwölften Woche nach der Befruchtung erfolgen.
Kostenübernahme durch private Krankenversicherungen
Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nicht ohne medizinische oder kriminologische Indikation. Bei ausschließlich kriminologischer Indikation kann es sein, dass die private Krankenversicherung eine Kostenerstattung verweigert.
Methoden des Schwangerschaftsabbruchs
In Deutschland finden etwa 96,4 Prozent der Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregel statt, der Rest erfolgt mit Indikationsregelung.
Medikamentöser Schwangerschaftsabbruch
Der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch ist bis zum 63. Tag (etwa 9 Wochen) der Schwangerschaft möglich. Er erfolgt in der Regel mit zwei Medikamenten: Mifegyne® (Wirkstoff Mifepriston) und einem Prostaglandinpräparat.
Mifegyne® (Mifepriston)
Mifegyne® blockiert die Wirkung des Hormons Progesteron, das für die Erhaltung der Schwangerschaft wichtig ist. Dies führt zu einer Blutung und zum Abbruch der Schwangerschaft. Zusätzlich erweicht und öffnet Mifegyne® den Gebärmutterhals.
Prostaglandinpräparat
36 bis 48 Stunden nach der Einnahme von Mifegyne® muss ein Prostaglandinpräparat (z.B. Cytotec®) eingenommen werden. Dieses Präparat löst die Wehen aus, die zum Ausstoßen des Schwangerschaftsgewebes führen.
Der medikamentöse Abbruch ähnelt einer Fehlgeburt und kann zu einer intensiveren psychischen Auseinandersetzung mit dem Eingriff führen. Mögliche Nebenwirkungen sind Unterleibsschmerzen, Übelkeit, Erbrechen und Kreislaufprobleme. Die Blutung kann bis zu 12 Tage andauern.
Mifegyne® darf nicht angewendet werden bei:
- nicht ärztlich bestätigter Schwangerschaft
- Schwangerschaftsdauer über 63 Tage
- Verdacht auf Eileiterschwangerschaft
- Unverträglichkeit von Prostaglandinen
- Allergien gegen Mifepriston oder andere Bestandteile
- chronischer Nebenniereninsuffizienz
- schwerem Asthma bronchiale
- Leber- und Nierenversagen
- Unterernährung
Frauen mit Blutgerinnungsstörungen sollten die Anwendbarkeit von Mifegyne® abklären lassen.
Instrumenteller Schwangerschaftsabbruch (Absaugmethode)
Die gebräuchlichste und schonendste Methode des instrumentellen Abbruchs ist die Absaugmethode, auch Vakuumaspiration genannt. Sie kann in örtlicher Betäubung oder Vollnarkose durchgeführt werden und dauert etwa fünf bis zehn Minuten.
Nach der Absaugung können Blutungen und Bauchschmerzen auftreten. In manchen Fällen kann eine Ausschabung (Curettage) notwendig sein.
Der Eingriff wird in der Regel ambulant vorgenommen, sodass die Patientin 1-2 Stunden danach nach Hause entlassen werden kann. Eine Begleitperson ist oft möglich.
Risiken und Komplikationen
Komplikationen nach einem instrumentellen Abbruch sind selten und am geringsten zwischen der 7. und 9. Schwangerschaftswoche. Mögliche Komplikationen sind Nachblutungen, Entzündungen, Verletzungen der Gebärmutter oder sehr selten Verklebungen der Eileiter, die die spätere Fruchtbarkeit beeinträchtigen können.
Bei starken Blutungen, Schmerzen, Fieber über 38,5°C oder schlecht riechendem Ausfluss sollte umgehend ein Arzt aufgesucht werden.

Ausschabung (Curettage)
Eine Ausschabung, medizinisch Kürettage oder Abrasio uteri, ist ein operativer Eingriff zur Entfernung der Gebärmutterschleimhaut. Sie wird häufig nach einer Fehlgeburt, bei Schwangerschaftsabbrüchen oder zu diagnostischen Zwecken eingesetzt.
Gründe für eine Ausschabung
Eine Ausschabung kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein:
- Nach einer Fehlgeburt: Wenn das Schwangerschaftsgewebe nicht vollständig abgestoßen wurde.
- Bei Blutungsstörungen: Zur Abklärung und Behandlung starker, verlängerter oder unregelmäßiger Blutungen.
- Zur Abklärung unklarer Veränderungen: Bei Verdacht auf Gebärmutterschleimhautveränderungen, Polypen, Myome oder bösartige Erkrankungen.
- Nach einem Schwangerschaftsabbruch: Zur Nachsorge, um Infektionen oder Blutungen zu verhindern.
Ablauf und Risiken
Die Kürettage findet meist ambulant in Kurz- oder Dämmerschlafnarkose statt. Der Eingriff dauert etwa fünf bis 15 Minuten. Risiken können stärkere Blutungen, Infektionen, Verletzungen der Gebärmutterwand oder Narbenbildung sein.
Nach der Ausschabung ist körperliche Schonung ratsam. Leichte Blutungen oder bräunlicher Ausfluss sind normal. Bei starken Blutungen, Fieber oder übelriechendem Ausfluss ist ein Arztbesuch notwendig.
Die Fruchtbarkeit ist bei unkomplizierten Verläufen in der Regel nicht beeinträchtigt. Ärzte empfehlen jedoch, nach einer Ausschabung ein bis drei Zyklen mit einer erneuten Schwangerschaft zu warten.

Psychische und soziale Aspekte
Menschen können nach einem Schwangerschaftsabbruch sehr unterschiedliche Gefühle empfinden, von Erleichterung bis Trauer. Unmittelbar nach dem Eingriff können depressive Verstimmungen, Schlafstörungen und ein gestörtes seelisches Gleichgewicht auftreten. Langfristige negative Auswirkungen auf die psychische Verfassung sind in Studien nicht nachgewiesen worden, jedoch empfinden einzelne Personen den Abbruch als belastend, insbesondere wenn sie ihn moralisch ablehnen, unter Druck standen oder eine eigentlich gewollte Schwangerschaft abbrechen mussten.
Gespräche mit Menschen in ähnlichen Situationen oder mit erfahrenen Beraterinnen können hierbei unterstützend wirken.
Die AOK Sachsen-Anhalt übernimmt die Kosten für eine ambulante Psychotherapie, falls psychische Erkrankungen auftreten.
Wichtige Adressen und Anlaufstellen
- Beratungsstellen: Informationen über Beratungsstellen finden Sie unter www.familienplanung.de
- Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen": Für Fragen zur Abtreibung nach einer Sexualstraftat: Telefon 116 016 (kostenlos und anonym)