Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Schutz für werdende Mütter am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, schwangere Frauen und junge Mütter zu schützen. Dies beinhaltet die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, um unverantwortbare Risiken am Arbeitsplatz zu vermeiden. Diese Beurteilung muss dokumentiert werden und ermittelt, welche Tätigkeiten besondere Schutzmaßnahmen erfordern.

Phasen der Gefährdungsbeurteilung

Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Hauptphasen:

Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung

Diese präventive Beurteilung erfolgt unabhängig davon, ob aktuell schwangere Mitarbeiterinnen im Betrieb beschäftigt sind. Sie ermöglicht eine schnelle Umsetzung von Schutzmaßnahmen, sobald eine Schwangerschaft mitgeteilt wird. Seit 2025 kann diese Beurteilung entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unzulässig für Schwangere und Stillende einstuft. Diese als „Regeln“ bezeichneten Hinweise müssen von den Arbeitgebern dokumentiert werden, wenn sie auf eine Tätigkeit zutreffen und die Gefährdungsbeurteilung ersetzen.

Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung

Diese Beurteilung wird durchgeführt, sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert. Sie konzentriert sich auf die spezifische Situation der werdenden Mutter.

Schema zur Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Bei Feststellung einer unverantwortbaren Gefährdung durch die Gefährdungsbeurteilung leitet der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ein. Zuerst werden die Arbeitsbedingungen umgestaltet. Nur wenn eine Weiterbeschäftigung an einem ungefährlichen Arbeitsplatz nicht möglich ist, greift ein Beschäftigungsverbot. Diese abgestufte Regelung verhindert vorschnelle Verbote, insbesondere gegen den Willen der Arbeitnehmerin. Ein optimales Arbeitsumfeld trägt zur Produktivität und Gesundheit der Mitarbeitenden bei.

Das Mutterschutzgesetz und das Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt besondere Schutzfristen für schwangere und stillende Frauen. Der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz steht dabei im Vordergrund. Wenn der Beruf mit der Schwangerschaft unvereinbar ist oder gesundheitliche Probleme auftreten, kann ein Beschäftigungsverbot außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen ausgesprochen werden. Das MuSchG gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Studentinnen, Schülerinnen sowie für Frauen in Ausbildung und mit geringfügiger Beschäftigung.

Symbolische Darstellung des Mutterschutzgesetzes

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot befreit die schwangere Frau von der Arbeitspflicht, um sie vor gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten zu schützen. Ihr ist es untersagt, ihrer beruflichen Tätigkeit oder bestimmten Arbeitsfeldern nachzugehen. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die schwangere Angestellte das Verbot einhält; andernfalls droht ein Bußgeld nach § 32 Abs. 2 MuSchG.

Arten von Beschäftigungsverboten

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet verschiedene Arten von Beschäftigungsverboten:

Grundsätzliches Beschäftigungsverbot (Mutterschutzfrist)

Dieses Verbot gilt für sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder festgestellter Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf bis zu zwölf Wochen. Entbindet die Schwangere früher als sechs Wochen vor dem Termin, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt entsprechend. Die Weiterarbeit bis zur Geburt ist auf eigenen Wunsch möglich, nach der Geburt besteht jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot, auch wenn die Mutter arbeiten möchte. Ausnahmen bestehen bei Tod des Kindes (Beschäftigung nach zwei Wochen mit ärztlicher Zustimmung und ausdrücklichem Wunsch der Frau) oder für Schülerinnen/Studentinnen im Rahmen ihrer Ausbildung (mit ausdrücklichem Wunsch).

Individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot wird durch ein ärztliches Attest eines behandelnden Gynäkologen bescheinigt und basiert auf dem individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Es wird ausgesprochen, wenn gesundheitliche Probleme allein durch die Schwangerschaft verursacht werden und keine Krankheit vorliegt. Gründe hierfür können Mehrlingsschwangerschaften, Risiko einer Frühgeburt, starke Rückenschmerzen, Übelkeit oder psychische Belastungen sein. Es kann als totales Beschäftigungsverbot (jede Tätigkeit untersagt) oder partielles Beschäftigungsverbot (nur bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten untersagt) angeordnet werden. Dieses Verbot ist sowohl für die Schwangere als auch für den Arbeitgeber bindend.

Generelles betriebliches Beschäftigungsverbot

Das primäre Ziel ist die Weiterführung der Tätigkeit während der Schwangerschaft. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Schwangere und Stillende vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen. Das generelle betriebliche Beschäftigungsverbot bezieht sich auf bestimmte Tätigkeiten und schließt insbesondere ein:

  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Mehrarbeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit

Ausnahmen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Ebenso sind betriebliche Regelungen wie das Verbot von Akkordarbeit, schwerer körperlicher Arbeit, Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Tätigkeiten mit Infektionsgefahr oder Arbeiten mit gefährlichen physikalischen Einwirkungen (Hitze, Gase, Dämpfe, Erschütterungen, Lärm) relevant.

Liegt eine Gefährdung vor, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen umgestalten oder andere Tätigkeiten anbieten. Sind keine Schutzmaßnahmen möglich, wird ein betriebsbedingtes Beschäftigungsverbot ausgesprochen, welches auch teilweise erfolgen kann.

Vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot

Dieses Verbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen, während Schutzmaßnahmen zur Weiterbeschäftigung der Schwangeren umgesetzt werden. Nach Abschluss der Maßnahmen ist die Rückkehr der Schwangeren an ihren Arbeitsplatz möglich.

Infografik zu den verschiedenen Arten von Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft

Lohnfortzahlung im Beschäftigungsverbot

Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Schwangere vom Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Ausspruch des Verbots. Der Arbeitgeber zahlt das Bruttoarbeitsentgelt und entrichtet Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten sowie die Arbeitgeberbeitragsanteile vollständig durch die Umlagekasse erstattet.

Was passiert nach der Aussprache eines Beschäftigungsverbots?

Bei einem ärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber umgehend informiert und das Attest vorgelegt werden. Die Schwangere bleibt ab dem Folgetag zu Hause. Der Arbeitgeber informiert daraufhin auch die Krankenkasse.

Weitere wichtige Aspekte

Urlaubsanspruch

Nicht genommene Urlaubstage bleiben bestehen; der Urlaubsanspruch verfällt nicht. Ausfallzeiten durch ein Beschäftigungsverbot gelten nach § 24 MuSchG als Beschäftigungszeit. Auch ein möglicher Anspruch auf Urlaubsgeld bleibt erhalten.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Bei Fehlgeburten greift er ab der 13. Schwangerschaftswoche sowie während der Elternzeit. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung ist jedoch zulässig.

Beschäftigungsverbot nach der gesetzlichen Mutterschutzfrist

Bei geminderter Leistungsfähigkeit der Mutter ist ein (teilweises) Beschäftigungsverbot bis zu sechs Monate nach der Geburt möglich, sofern keine Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Grund und Dauer müssen aus dem ärztlichen Attest hervorgehen.

Illustration einer schwangeren Frau, die sich auf die Geburt vorbereitet

Unterstützung durch die AOK Sachsen-Anhalt

Die AOK Sachsen-Anhalt bietet verschiedene Leistungen und Bezuschussungen für Schwangere an:

  • Folsäure: Bezuschussung eines Folsäure-Präparats aufgrund des erhöhten Bedarfs für die gesunde Entwicklung des Fötus.
  • Geburtsvorbereitungskurs für Begleitpersonen: Bezuschussung des Kurses für die Unterstützung der werdenden Mutter.
  • Toxoplasmose-Test: Bezuschussung des Tests als Vorsorgeleistung, da Toxoplasmose für ungeborene Babys gefährlich sein kann.

Expertenforum der AOK

Im Expertenforum der AOK können Fragen zu allen Aspekten der Sozialversicherung gestellt werden, mit Antworten von Fachleuten innerhalb von 24 Stunden an Arbeitstagen. Nutzer können sich auch mit anderen Mitgliedern austauschen und Fragen zu Steuer- und Arbeitsrecht stellen, sofern diese Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben.

Rechtliche Klärungen im Zusammenhang mit COVID-19

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, wenn die Beschäftigung aufgrund des Wegfalls sämtlicher Aufträge durch die Corona-Pandemie und die daraufhin bewilligte Kurzarbeit nicht mehr möglich ist. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot verliert seine Wirksamkeit, wenn die Beschäftigung ohnehin nicht mehr möglich ist und keine Gefahr für die Gesundheit von Mutter oder Kind besteht. Dies wurde nun auch auf Fälle eines Beschäftigungswegfalls aufgrund der Corona-Pandemie übertragen.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Wann sollten Schwangere ihren Arbeitgeber informieren?

Eine schwangere Frau sollte ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informieren, sobald sie davon erfährt. Dies ist notwendig, damit entsprechende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können.

Beschäftigungsverbote für Medizinische Fachangestellte (MFA)

In Arztpraxen ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 10 MuSchG unerlässlich. Diese muss klären, ob Schutzmaßnahmen, eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Verbot der Fortführung der Tätigkeit erforderlich sind. Wenn Anpassungen möglich sind, sollen MFA auch während Schwangerschaft, Stillzeit und nach der Entbindung weiterbeschäftigt werden. Ist keine sichere Tätigkeit möglich, kann ein betriebliches Beschäftigungsverbot greifen.

Ärztliches Beschäftigungsverbot für MFA

Ärztinnen und Ärzte können ein ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn der Schwangerschaftsverlauf oder individuelle Vorerkrankungen eine Gefährdung für Mutter oder Kind darstellen. Dieses kann total oder partiell sein.

Bei einem betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbot erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschutzlohn, berechnet aus dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.

Das Robert Koch-Institut (RKI) stuft Schwangere derzeit nicht als Risikogruppe ein. Dennoch gelten sie als besonders schutzwürdige Personen im Sinne des Mutterschutzgesetzes. Die Entscheidung über Schutzmaßnahmen bis hin zum Beschäftigungsverbot ist eine Einzelfallentscheidung.

Das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfalen hat die Einschätzung herausgegeben, dass ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko am Arbeitsplatz präventiv als unverantwortbare Gefährdung einzustufen ist, insbesondere bei Kontakt zu ständig wechselnden oder einer größeren Anzahl von Personen. Eine Weiterbeschäftigung ist nur zulässig, wenn effektive Schutzmaßnahmen ein höheres Infektionsrisiko als in der Allgemeinbevölkerung ausschließen. FFP2/FFP3-Masken sind für Schwangere aufgrund des Atemwiderstandes nur bedingt geeignet, weshalb bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen mit Patientenkontakt oft ein Beschäftigungsverbot notwendig ist.

Das Mutterschutzgesetz schützt die arbeitsplatzbezogene Gesundheit von Mutter und Kind und ermöglicht die Fortführung der Erwerbstätigkeit, soweit dies verantwortbar ist. Es sichert das Einkommen während eines Beschäftigungsverbots.

Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin, nach der Geburt mindestens acht Wochen (zwölf Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten). Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.

Auch außerhalb der Schutzfristen sind Arbeitgeber verpflichtet, Schwangere und Stillende vor Gefahren zu schützen und eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Bis zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen kann ein vorläufiges Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Können unverantwortbare Gefährdungen weder durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden, müssen betriebsbedingte Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden. Diese können sich auf alle Tätigkeiten, bestimmte Aufgaben, Arbeitszeiten oder Arbeitsplätze beziehen.

Generelle Beschäftigungsverbote umfassen Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (nur in Ausnahmefällen), Akkordarbeit, schwere körperliche Arbeit, Umgang mit Gefahrstoffen, Tätigkeiten mit Infektionsgefahr sowie Arbeiten mit gefährlichen physikalischen Einwirkungen.

Bei individuellen Beschäftigungsverboten, die auf dem persönlichen Gesundheitszustand basieren, muss der behandelnde Arzt die Gesundheit von Mutter oder Kind als gefährdet einstufen. Gründe können Mehrlingsschwangerschaften, Frühgeburtsrisiko, starke Rückenschmerzen, Übelkeit oder psychische Belastungen sein. Das ärztliche Attest muss detaillierte Angaben zu Art und Umfang des Risikos sowie zur Geltungsdauer enthalten. Die Kosten für das Attest sind von der Versicherten zu tragen. Der Arbeitgeber kann eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er am ärztlichen Zeugnis zweifelt, die freie Arztwahl der Beschäftigten bleibt jedoch bestehen.

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird erteilt, wenn die Fortsetzung der Tätigkeit die alleinige Ursache für die Gefährdung ist. Im Fall eines individuellen Beschäftigungsverbots ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt.

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