Grundlagen der Elternzeit
Elternzeit bezeichnet eine unbezahlte berufliche Auszeit, die Müttern und Vätern gesetzlich zusteht, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Dies ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber, was bedeutet, dass die Zustimmung des Arbeitgebers für die grundsätzliche Inanspruchnahme nicht erforderlich ist. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten und erhalten kein Gehalt. Auf Wunsch und unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen und wird nach deren Ende unverändert fortgesetzt.
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens an seinem 8. Geburtstag. Bei der Mutter beginnt die Elternzeit frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist. Die Elternzeit kann entweder am Stück genutzt oder in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Bei Kindern, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, sind drei Zeitabschnitte möglich. Mindestens zwölf Monate müssen vor dem 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, die restlichen 24 Monate bis zum 8. Geburtstag.

Anmeldung und Fristen der Elternzeit
Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Für die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes beträgt die Anmeldefrist sieben Wochen vor Beginn. Für Elternzeit, die zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
Besonderheiten bei Geburten vor dem 1. Juli 2015
Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 müssen Sie Ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn anmelden. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen oder danach. Auch für die Elternzeit, die Sie im Zeitraum ab dem 3. Geburtstag Ihres Kindes nehmen, beträgt die Frist sieben Wochen.
Bindungszeitraum
Bei der Anmeldung von Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes müssen Sie verbindlich erklären, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit für dieses Kind genommen werden soll. Dieser Zeitraum wird als Bindungszeitraum bezeichnet und beginnt mit der Inanspruchnahme der Elternzeit. Wenn Sie beispielsweise für ein Jahr Elternzeit ab der Geburt anmelden, bedeutet dies, dass Sie zwischen dem 1. und 2. Geburtstag des Kindes keine weitere Elternzeit nehmen können, es sei denn, Sie haben dies ausdrücklich anders angegeben.
Für die Elternzeit ab dem 3. Geburtstag gibt es keine solche Bindungsfrist im selben Sinne. Wenn der dritte Zeitabschnitt jedoch erst nach dem 3. Geburtstag beginnt, kann der Arbeitgeber diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, obwohl die Hürden dafür hoch liegen.
Ausnahmen bei den Anmeldefristen
In dringenden Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen gelten. Dies ist zum Beispiel bei Frühgeburten oder falls der Beginn einer Adoptionspflege nicht rechtzeitig geplant werden konnte, möglich. In solchen Fällen sollten Sie die Elternzeit möglichst früh bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Fristen können nicht pauschal gesagt werden, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
Wenn Sie die Anmeldefrist in anderen Fällen versäumen, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit automatisch. Es ist ratsam, sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung über die Anmeldung der Elternzeit aushändigen zu lassen, die den Zeitraum und das Anmeldedatum enthält.
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
Grundsätzlich ist die Anmeldung der Elternzeit für Arbeitnehmer bindend. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit möglich ist. In vielen Fällen ist dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers erforderlich.
Fälle ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Erneute Schwangerschaft: Wenn Sie als Mutter während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie die Elternzeit vorzeitig beenden, um in den Mutterschutz zu gehen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers, müssen ihn aber rechtzeitig informieren.
- Geburt eines weiteren Kindes: Wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, können Sie - auch als Vater - beantragen, dass Ihre Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ihr Arbeitgeber kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
- Besondere Härtefälle: In besonderen Härtefällen, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder Kindes, oder wenn Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, können Sie ebenfalls eine vorzeitige Beendigung Ihrer Elternzeit beantragen. Auch diesen Antrag kann Ihr Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Tod des Kindes
Wenn ein Kind während der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tag, an dem das Kind gestorben ist. Beispielsweise endet die Elternzeit am 22. Juli, wenn das Kind am 1. Juli gestorben ist. Am 23. Juli beginnt dann wieder die Arbeit.
Verlängerung der Elternzeit
Grundsätzlich kann die angemeldete Elternzeit verlängert werden, wenn Sie die maximalen drei Jahre pro Kind noch nicht vollständig beansprucht haben. Die Möglichkeiten zur Verlängerung hängen jedoch vom jeweiligen Bindungszeitraum ab.
Verlängerung innerhalb des Bindungszeitraums
Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes angemeldet haben, sind Sie an die Anmeldung für die nächsten zwei Jahre gebunden. Eine Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen, sowohl seine eigenen Interessen als auch die des Arbeitnehmers.
In einem Ausnahmefall können Sie die Verlängerung der Elternzeit auch dann verlangen, wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt. Dies ist möglich, wenn Sie geplant hatten, dass der andere Elternteil nach Ihnen in Elternzeit geht, um Ihr Kind zu betreuen, dies aber aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
Verlängerung nach Ablauf des Bindungszeitraums
Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt kann die Elternzeit grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden, sofern die Höchstdauer von drei Jahren pro Kind noch nicht ausgeschöpft ist. Allerdings sind die Anmeldefristen weiterhin einzuhalten. Zudem kann der Arbeitgeber eine dritte Elternzeit nach dem 3. Geburtstag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wenn Sie Elternzeit verbindlich für ein Jahr beantragt haben und diese nachträglich verlängern möchten, hat Ihr Arbeitgeber ein sogenanntes Zustimmungsvorbehalt und kann Ihren Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Weniger problematisch ist es, wenn Sie bereits zwei Jahre Elternzeit angemeldet haben und diese nun auf drei Jahre verlängern möchten; hierfür ist in der Regel keine Zustimmung des Arbeitgebers mehr erforderlich.
Verlängerung der Elternzeit - Das sind Eure Rechte!
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es auf den monatlichen Durchschnitt an.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Eltern einen Rechtsanspruch darauf, bei ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit mit verringerter Stundenzahl zu arbeiten:
- Sie arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.
- Dort sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Auszubildende zählen nicht mit).
- Sie möchten mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.
- Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen Teilzeit sprechen.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern Teilzeit von ihrem Arbeitgeber verlangen. Sind sie nicht erfüllt, können sie dies nicht verlangen, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt einer solchen Vereinbarung zu. Haben Sie bereits vor Ihrer Elternzeit Teilzeit von maximal 32 Stunden pro Woche gearbeitet, können Sie diese während der Elternzeit fortsetzen, ohne die Zustimmung des Arbeitgebers einholen zu müssen, wenn dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt wird.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Vor und während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt dieser ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz ab der Anmeldung - frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde. In allen Fällen endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen hat. Ein Aufhebungsvertrag stellt eine beidseitige Einigung dar, bei der keine besonderen Einschränkungen während der Elternzeit gelten.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Nur wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet, besteht der normale Anspruch auf Urlaub. Der Resturlaub, der dem Elternteil zu Beginn der Elternzeit zusteht, verfällt nicht und kann grundsätzlich auch nach der Elternzeit genommen werden. Allerdings kann der Arbeitgeber den jährlichen Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in Elternzeit ist. Dies kann dazu führen, dass ein Elternteil vor der Elternzeit bereits mehr Urlaub genommen hat, als ihm nach der Kürzung noch zusteht.

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