Das Elterngeld ist eine wichtige staatliche Unterstützung für Eltern nach der Geburt eines Kindes. Es soll dazu beitragen, finanzielle Nachteile auszugleichen, wenn ein Elternteil seine berufliche Tätigkeit unterbricht oder einschränkt, um sich der Betreuung des Kindes zu widmen.
Elternzeit: Gesetzlicher Anspruch und Gestaltungsmöglichkeiten
Die Elternzeit gewährt Müttern und Vätern das Recht, sich eine Auszeit vom Beruf zu nehmen oder ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren. Dies schafft wichtige Freiräume für die Familie und die Eingewöhnung in den neuen Familienalltag.
Anspruch auf Elternzeit
- Jeder Elternteil hat pro Kind Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, unabhängig davon, ob der andere Elternteil diese ebenfalls in Anspruch nimmt.
- Die Elternzeit kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.
- Bis zu zwei Jahre der Elternzeit können in den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes gelegt werden.
- Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen.
Neben leiblichen Eltern haben auch Vollzeitpflege- und Adoptiveltern Anspruch auf Elternzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefeltern und Co-Mütter oder Co-Väter Elternzeit nehmen, wenn sie das leibliche Kind ihres Partners oder ihrer Partnerin betreuen.
Elternzeit kann grundsätzlich in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, sei es bei befristeten Verträgen, Teilzeit, Minijobs, selbstständiger Beschäftigung, Ausbildung oder Umschulung.
Kündigungsschutz und Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Nach Ende der Elternzeit besteht Anspruch auf Rückkehr zur Arbeitsstelle, entweder auf dieselbe oder eine gleichwertige Position.
Beide Elternteile können während der Elternzeit jeweils bis zu 32 Wochenstunden in Teilzeit weiterarbeiten. Nach Ablauf der Elternzeit gilt wieder die ursprünglich vereinbarte Wochenarbeitszeit.
Es gibt keinen besonderen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit nach der Elternzeit. Dennoch kann unter Umständen auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eine Teilzeitbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt werden.
Krankenversicherung während der Elternzeit
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und familienversicherte Personen ändert sich während der Elternzeit in der Regel nichts. Wer in dieser Zeit kein oder nur ein geringfügiges Erwerbseinkommen hat, muss keine Beiträge zahlen. Freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte müssen weiterhin Beiträge entrichten; hier ist eine Klärung mit der Krankenkasse ratsam.
Für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten gelten spezielle Regelungen zur Elternzeit.
Elterngeld: Ersatz für wegfallendes Einkommen
Das Elterngeld gleicht einen Teil des Einkommens aus, das wegfällt, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken. Der Anspruch auf Elterngeld besteht unabhängig davon, ob und in welcher Form vor der Geburt gearbeitet wurde. Dies gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und auch für Personen ohne Erwerbstätigkeit.
Varianten des Elterngeldes
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Elterngeld in Anspruch zu nehmen: Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Diese können auch kombiniert werden.
Basis-Elterngeld
- Die Höhe des Basis-Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt und ersetzt bis zu 100 Prozent des wegfallenden Einkommens.
- Es beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Auch wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, erhält mindestens 300 Euro.
- Ein Elternteil kann höchstens 12 Monate Basis-Elterngeld beziehen.
- Zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) sind möglich, wenn auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nimmt.
- Paare können die insgesamt 14 Monate untereinander aufteilen, wobei jeder Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate beanspruchen kann.
- Alleinerziehende können die vollen 14 Monate Basis-Elterngeld erhalten.
- Basis-Elterngeld kann nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden.
- Bei Frühgeburten (mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin) kann sich der Bezugszeitraum verlängern.
ElterngeldPlus
ElterngeldPlus ist besonders vorteilhaft für Eltern, die bald nach der Geburt wieder in Teilzeit arbeiten möchten.
- ElterngeldPlus kann doppelt so lange gezahlt werden wie Basis-Elterngeld: Ein Monat Basis-Elterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
- Wenn Eltern nicht arbeiten, ist ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basis-Elterngeld.
- Bei Teilzeitarbeit nach der Geburt kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basis-Elterngeld mit Einkommen, aber über einen längeren Zeitraum bezogen werden.
- Für Kinder, die nach dem 1. April 2024 geboren wurden, ist ein gleichzeitiger Bezug von Basis-Elterngeld durch beide Elternteile grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Ausnahmen gelten z.B. für Eltern von Frühchen, Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung.
Partnerschaftsbonus
Der Partnerschaftsbonus ermöglicht bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide Elternteile die Kinderbetreuung teilen und während dieser Zeit zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.
Auch Alleinerziehende können eine vergleichbare zusätzliche Förderung erhalten.
Besonderheiten und Zusatzregelungen
- Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um einen Mehrlingszuschlag von monatlich 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
- Familien mit zwei oder mehr Kindern können unter Umständen einen Geschwisterbonus erhalten, der 10 Prozent des Elterngeldes beträgt (mindestens 75 Euro monatlich).
- Vollzeitpflege- und Adoptiveltern haben ebenfalls Anspruch auf Elterngeld.
- Getrenntlebende Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes teilen (mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem Elternteil), werden beim Elterngeldbezug wie Paare behandelt.

Antragstellung und weitere Informationen
Fristen und Formulare
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden und kann erst nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Es ist ratsam, den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes zu stellen, da Elterngeld maximal drei Monate rückwirkend gezahlt wird.
Formulare sind bei den Elterngeldstellen, vielen Gemeinde-Verwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern erhältlich. Alternativ kann der Antrag oft digital über Dienste wie ElterngeldDigital gestellt werden.
Benötigte Nachweise
Dem Antrag müssen in der Regel folgende Nachweise beigefügt werden:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweise über das bisherige Einkommen (z.B. Lohnabrechnungen, letzter Steuerbescheid)
- Bei Arbeitnehmerinnen: Bescheinigungen über Mutterschaftsgeld und Zuschüsse
- Bei Beamtinnen/Soldatinnen: Bescheinigungen über Dienstbezüge und Zuschüsse während des Mutterschutzes
- Falls zutreffend: Nachweise über Einkommen während des Elterngeldbezugs, z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitszeiten in Teilzeit.
Gegebenenfalls können weitere Unterlagen erforderlich sein, abhängig von der individuellen Situation.
Wo finde ich weitere Informationen und Beratung?
Ausführliche Informationen zu Elterngeld, Elternzeit und weiteren familienbezogenen Leistungen finden Sie im Familienportal des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Für eine persönliche und maßgeschneiderte Beratung stehen die Elterngeldstellen oder Schwangerschaftsberatungsstellen zur Verfügung. Der Online-Elterngeldrechner mit Planer kann ebenfalls bei der Planung und Berechnung verschiedener Szenarien helfen.
Die Experten von Elterngeld.de bieten zudem Unterstützung durch die „Elterngeld Trickkiste“, Onlinekurse und persönliche Beratung.
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